Beschluss vom 23.02.2005 -
BVerwG 1 VR 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230205B1VR2.05.0

Beschluss

BVerwG 1 VR 2.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den Begehren
"1. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet mit sofortiger Wirkung für die Dauer des Rechtsstreits die Aussetzung des Vollzugs des Zuwanderungsgesetzes an.
2. Das Bundesverwaltungsgericht untersagt mit sofortiger Wirkung für die Dauer des Rechtsstreits die Abschiebung der Antragsteller."
ist unzulässig. Wie dem Bevollmächtigten der Antragsteller durch Schreiben vom 24. Januar 2005 (zu den Verfahren BVerwG 1 A 1.05 und BVerwG 1 VR 2.05 ) mitgeteilt wurde, sind die Antragsteller nicht - wie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erforderlich - durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2005 - BVerwG 1 VR 1.05 -, der ebenfalls zu einer vom Bevollmächtigten der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragten einstweiligen Anordnung ergangen ist).
Der Senat geht dabei davon aus, dass die Antragsteller die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die beantragte einstweilige Anordnung auf § 58 a Abs. 1 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet <Aufenthaltsgesetz - AufenthG> i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern <Zuwanderungsgesetz> vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) stützen, wie sie in dem gleichzeitig anhängig gemachten Klageverfahren BVerwG 1 A 1.05 ausgeführt haben (Klageschrift S. 3/4). Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (i.d.F. von Art. 11 Nr. 23 des Zuwanderungsgesetzes) für Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG und ihre Vollziehung in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig. Einstweiliger Rechtsschutz käme in entsprechenden Verfahren jedoch erst in Betracht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG ergangen ist. Das ist auch nach dem Vortrag der Antragsteller bisher offensichtlich nicht der Fall. Auch unter diesem Gesichtspunkt käme die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht - selbst bei ordnungsgemäßer Vertretung der Antragsteller - nicht in Betracht. Sie könnten ggf. ausreichenden und effektiven Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 58 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 AufenthG beantragen, nachdem eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG gegen sie ergangen ist (vgl. auch § 58 a Abs. 4 Satz 3 AufenthG).
Soweit die Antragsteller mit dem oben wiedergegebenen ersten Antrag darüber hinausgehend "die Aussetzung des Vollzugs des Zuwanderungsgesetzes" als Rechtsschutzziel angeben, könnten sie dies vor den Verwaltungsgerichten auch unter keinem anderen denkbaren Gesichtspunkt erreichen. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, diesen - nicht mehr eindeutig einem Rechtsschutzbegehren nach § 58 a AuslG zuordenbaren - Antrag an das hierfür allenfalls in Betracht kommende sachlich und örtlich zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 2, § 83 VwGO i.V.m. § 17 a GVG zu verweisen. Eine allenfalls noch denkbare Verweisung an das Bundesverfassungsgericht, das allein befugt ist, die Geltung eines Bundesgesetzes vorläufig auszusetzen, ist nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG (halber Auffangwert für jeden der beiden Anträge und jeden der beiden Antragsteller, vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 1.5, DVBl 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).