Beschluss vom 23.02.2004 -
BVerwG 8 B 147.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B8B147.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 8 B 147.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B8B147.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 147.03

  • VG Gera - 13.05.2003 - AZ: VG 3 K 2476/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,83 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (1.); der gerügte Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor (2.).
1. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die voneinander abweichenden Rechtssätze gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, abstrakte Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, ohne darzulegen, welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat. Vielmehr rügt die Beschwerde der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssätze falsch oder gar nicht angewandt. Damit kann aber eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit Erfolg begründet werden.
Im Übrigen liegt eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu den angeführten Entscheidungen auch deswegen nicht vor, weil die Divergenzentscheidungen sich entweder auf eine andere Rechtsnorm beziehen (das Urteil vom 27. Juni 2002 - BVerwG 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 ist zu § 1 Abs. 6 VermG ergangen) oder einen anderen Sachverhalt betreffen (das Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 betrifft eine hoheitliche Enteignung, das Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 84 die Entziehung von Bodenreformeigentum) oder weil die Divergenzentscheidung nicht von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gerichte stammt (VG Leipzig).
2. Die weiter erhobene Verfahrensrüge (§132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet.
a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Es gehört zu den dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgaben, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden. Eine Verletzung der Denkgesetze, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes nicht teilt, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
b) Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Begründung des Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen. Aus der Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nicht die Verpflichtung, sich mit jedem Argument der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Beschluss vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 188.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 S. 21 <22> und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 S. 506 <507> - jeweils im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör). Vielmehr verlangt die Begründungspflicht, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidungen als erfüllt anzusehen (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum es im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht als erfüllt angesehen hat. Die Beschwerde legt nicht dar, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung waren, bzw. welches für die Streitsache zentrale Vorbringen des Klägers dabei unberücksichtigt geblieben sind. Auch in diesem Zusammenhang ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn die Beschwerde der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung ihre eigene Einschätzung gegenüberstellt.
c) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör vor. Insbesondere ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Überraschungsentscheidung. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsfragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Gericht angesprochen und mit den Beteiligten erörtert worden sind. Denn ein Überraschungsurteil ist nur gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). Die Beschwerde hat aber nicht dargetan, dass die Umstände der Zwangsversteigerung nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen wären, selbst wenn sie - wie die Beschwerde behauptet, aber der Beklagte bestreitet - in der mündlichen Verhandlung nicht weiter erörtert worden sein sollten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auch damit begründet, dass das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren wegen der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden im Rahmen des Vermögensgesetzes unterliegt (UA S. 9 f.). Die weiteren Ausführungen beziehen sich daher entscheidungserheblich auf die Umstände, die zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt haben. Demgegenüber rügt die Beschwerde die angeblich fehlende Möglichkeit, sich zu den - ihrer Ansicht nach nicht vorliegenden - formellen Voraussetzungen des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit zur Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung äußern zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 13, 14 GKG.