Beschluss vom 23.02.2004 -
BVerwG 8 B 142.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B8B142.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 8 B 142.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B8B142.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 142.03

  • VG Potsdam - 14.07.2003 - AZ: VG 9 K 4819/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 681 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer bezeichneten Entscheidung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>).
Derartige von einander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf.
a) Soweit sie eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 12 = VIZ 1994, 185) geltend macht, stellt sie dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber. Im Übrigen kann eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deswegen nicht vorliegen, weil das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil die Entscheidung des Beklagten lediglich hinsichtlich der Anordnung der Rückübertragung des Grundstücks, nicht aber hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz aufgehoben hat. Der von der Beschwerde angeführte abstrakte Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich zu den Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG verhält, war daher für das angefochtene Urteil ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil einen anderen Schädigungstatbestand (§ 1 Abs. 2 VermG) ausdrücklich festgestellt hat. Auch deswegen kann es auf die Voraussetzungen, unter denen (auch) der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG vorliegen könnte, nicht mehr ankommen.
b) Auch hinsichtlich des von der Beschwerde wiedergegebenen allgemeinen Rechtssatzes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16) legt die Beschwerde nicht dar, welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Im Übrigen liegt eine Abweichung auch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt und näher begründet (S. 11 ff. UA), dass sich konkrete Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb der Kläger auch nicht "im Hinblick auf die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum" ergäben. Es hat damit den vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten und von der Beschwerde angeführten Rechtssatz nicht verkannt, wonach abweichend vom Regelfall ein in zwei Vorgänge aufgeteilter Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt eines objektiv manipulativen Erwerbs als Einheit zu beurteilen sein kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn unter anderem beide Vorgänge durch eine zeitliche Nähe gekennzeichnet sind. Von diesem Rechtssatz gehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 11 ff. des angefochtenen Urteils erkennbar aus. Dass das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt anders als die Beschwerde würdigt, vermag eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht darzutun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.