Beschluss vom 23.02.2004 -
BVerwG 5 B 100.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B5B100.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 5 B 100.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B5B100.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 100.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.06.2003 - AZ: OVG 14 A 1498/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
1. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
1.1 Die Frage,
"ob in den Fällen, in denen sich die Personen auf einen zurückliegenden Härtefallzeitpunkt berufen, altes oder neues Recht anzuwenden ist",
ist schon nicht entscheidungserheblich, da das angefochtene Urteil das Bestätigungsmerkmal Sprache sowohl bei Anwendung von altem als auch nach neuem Recht verneint hat; davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 116, 114; s.a. Senatsurteile vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 und BVerwG 5 C 40.02 -) geklärt, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) (BVFG n.F.) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache auch auf Personen anzuwenden ist, welche sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Spätaussiedlerstatusgesetzes bereits im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne über einen Aufnahmebescheid zu verfügen. Weiterer oder zusätzlicher Klärungsbedarf ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
1.2 Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf den " 'Fiktionsregelungsinhalt' des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. und des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG n.F." genügt bereits nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung einer grundsätzlicher Klärung bedürftigen und zugänglichen Rechtsfrage zu stellen sind; dies gilt auch für die Frage,
"ob, Einzelelemente eines typischen Schicksals eines Vertriebenen nicht geeignet sind, als Besonderheit die mangelnde Zumutbarkeit der familiären Sprachvermittlung zu begründen".
Der Sache nach macht die Beschwerde hier eine fehlerhafte Würdigung der für die Klägerin gegebenen Möglichkeiten geltend, ihr in der Zeit ab 1941 bis zum Kriegsende bzw. dem Ende der Kommandaturaufsicht (hinreichende) Kenntnisse der deutschen Sprache familiär zu vermitteln. Dies ist nicht geeignet, eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zu bezeichnen. Die grundsätzlicher Klärung zugänglichen Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG n.F., der insoweit § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. entspricht, die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung ihre Ursache in den "Verhältnissen im Herkunftsgebiet" haben muss und dazu nicht Umstände gehören, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden liegt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 18.00 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 96; s.a. Beschlüsse vom 15. März 2000 - BVerwG 5 B 223.99 - und 22. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 65.99 -). Das Vorbringen der Beschwerde bezieht sich zudem vorrangig auf die tatsächliche Würdigung der Verhältnisse im Herkunftsgebiet und geht daran vorbei, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die weitere Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin seit 1941 bewusst unterblieben und ab 1945 nicht wieder aufgenommen worden sei, ohne dass für das Gebiet, in dem die Klägerin in jener Zeit gelebt hatte, oder im Hinblick auf deren konkreten Verhältnisse Besonderheiten zu den Möglichkeiten der Vermittlung der deutschen Sprache vorgetragen oder ersichtlich seien (Urteilsabdruck S. 15).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Zulassungsgrund der Divergenz) zuzulassen.
2.1 Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>). Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Frage gestellt oder ihm widersprochen habe.
2.2 Hinsichtlich der Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Fähigkeit der Klägerin gestellt hat, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nicht erkennbar, dass es von den Grundsätzen abgewichen ist, die der Senat in seinen von der Beschwerde herangezogenen Urteilen vom 4. September 2003 (- BVerwG 5 C 33.02 , BVerwG 5 C 11.03 und BVerwG 5 C 35.02 -) aufgestellt hat. Allein der Umstand, dass dem Berufungsgericht diese im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ergangenen Urteile nicht bekannt sein konnten, indiziert nicht, dass die Entscheidung auf hiervon abweichenden abstrakten Anforderungen an die Sprachkenntnisse gründe. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich und folgt insbesondere nicht aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Sprachfähigkeiten der Klägerin bei der Einreise, zu denen keine Feststellungen dokumentiert seien.
Soweit das Berufungsgericht für seine Bewertung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund familiärer Vermittlung im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können, u.a. auf die Selbsteinschätzung der Klägerin in ihrem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Juli 1995, sie "spreche schlecht deutsch", und die in dem ablehnenden Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen abgestellt hat, dass die Klägerin Deutsch "lediglich sehr bruchstückhaft und wie in einer nicht beherrschten Fremdsprache" spreche, lässt dies für die Anforderungen an die Sprachfähigkeiten in der Sache keine Abweichung von den Maßstäben erkennen, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. September 2003 (a.a.O.) entwickelt hat.
Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass das Verwaltungsgericht für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Klägerin bereits mehr als sieben Jahre im Bundesgebiet auf - ein für ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache hinreichendes Sprachvermögen der Klägerin festgestellt habe, stünde dies mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das noch von den nach § 6 Abs. 2 BVFG a.F. geltenden Maßstäben ausgegangen
ist und eine mögliche Indizwirkung der aktuellen Sprachkenntnisse für eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache bis zum Eintritt der Selbstständigkeit geprüft hat, nicht im Einklang (Urteilsabdruck Seite 14 Absatz 2).
2.3 Soweit die Kläger eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 <119 ff.>) in Bezug auf die Anforderungen an eine (hinreichende) familiäre Vermittlung des Bestätigungsmerkmals "deutsche Sprache" nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil das Begehren der Kläger nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zu beurteilen ist. Überdies ist eine Abweichung nicht zu erkennen und hat das Berufungsgericht die Frage offen gelassen, ob die durch § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. geforderten Sprachkenntnisse ausreichend familiär vermittelt worden sind.
3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
3.1 Soweit das Beschwerdevorbringen - ausdrücklich oder sinngemäß - eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung in Bezug darauf geltend macht, ob der Klägerin Kenntnisse der deutschen Sprache familiär vermittelt worden sind, betrifft dies eine nicht entscheidungserhebliche Frage. Denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, "ob die durch § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. geforderten Sprachkenntnisse ausreichend familiär vermittelt sind, wenn diese Vermittlung - wie für die Klägerin allenfalls anzunehmen - nur während der ersten sieben Lebensjahre stattgefunden hat".
3.2 Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch sonst nicht verletzt. Es hat ausgeführt, dass es zu den Sprachkenntnissen der Klägerin "weder Anlass noch Ansatz für eine weitere Sachaufklärung" sehe. Eine Anhörung der Klägerin nach inzwischen mehr als neunjährigem Aufenthalt in Deutschland sei "ein ungeeignetes Beweismittel für die positive Feststellung ihrer Sprachfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise".
Diese Bewertung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber verfängt auch nicht der Einwand der Beschwerde, die Klägerin sei "eigentlich das einzige Beweismittel, auf das sie sich in ihrer Beweisnot berufen kann"; die hierzu von der Beschwerde herangezogenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 1997 - BVerwG 9 B 439.96 -, vom 20. Januar 1998 - BVerwG 5 B 15.99 - und vom 19. September 2000 - BVerwG 5 B 78.00 -; der weiterhin herangezogene Beschluss vom 29. Juni 1999 - BVerwG 5 B 125.99 - lässt keinen Bezug zu den insoweit aufgeworfenen Fragen erkennen) betreffen andere Fallkonstellationen, u.a. Fragen der innerfamiliären Sprachvermittlung bis zum Abschluss der Prägephase und einer Erklärung zur deutschen Nationalität im Rahmen einer Volkszählung, und rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den von der Klägerin als Zeugen angebotenen Cousin mit der Begründung nicht vernommen, es sei nicht dargetan, "was dieser aus eigener Anschauung zu dem Beweisthema 'Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs über allgemeine Dinge des Alltags bei der Einreise' aussagen" könne. Allerdings kann eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses dann vorliegen, wenn das Gericht der behaupteten Wahrnehmung des Zeugen vom Hörensagen von vornherein jeden Beweiswert abspricht (s. etwa Senat, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 -). Dies schließt die Überprüfung der Eignung eines Beweismittels in Bezug auf eine unter Beweis gestellte, entscheidungserhebliche Tatsache indes nicht schlechthin aus. Die Klägerin hat ihren Cousin (hilfsweise) als Zeugen zum Beweis dafür benannt "dass die Klägerin mit ihrem Vater und ihrer Großmutter bis 1941 in der Familie so Deutsch gesprochen hat, dass sie, obwohl sie in der Zeit der Kommandatur Deutsch nicht sprechen konnte, im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Sprache noch so beherrschte, um ein einfaches Gespräch über allgemeine Dinge des Alltags zu führen". Dieser Beweisantrag verbindet in das Wissen des Zeugen, der insoweit nicht "Zeuge vom Hörensagen" ist, gestellte Tatsachen zum Sprachvermögen der Klägerin in der Zeit bis zum Jahre 1941 mit Schlussfolgerungen in Bezug auf deren Sprachvermögen zu dem - nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht - entscheidungserheblichen Zeitpunkt der im Jahre 1993 erfolgten Einreise. Von einer unzulässigen Vorwegnahme (der Würdigung) des Beweisergebnisses kann angesichts dessen, dass eine auch nur mittelbare Wahrnehmung des Zeugen in Bezug auf diesen Zeitpunkt nach dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht in dessen Wissen gestellt worden ist, keine Rede sein.
3.3 Soweit die Kläger der Sache nach die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts angreifen, ist dies nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - <NVwZ-RR 1995, 310> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <NVwZ-RR 1996, 359>).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.