Beschluss vom 23.02.2004 -
BVerwG 4 A 11.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B4A11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 4 A 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B4A11.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 11.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Klageverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben.
Die Klägerin hat Einwände gegen folgende im Planfeststellungsbeschluss vom 26. Mai 2003 (S. 103) enthaltene Aussage erhoben: "Umfang und Höhe einer Entschädigung sind privatrechtlich zu vereinbaren. Soweit über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden kann, wird diese in einem gesonderten Entschädigungsverfahren von der Enteignungsbehörde festgelegt (§ 19 a FStrG). Zusätzlich wird auf Abschnitt C, Ziffer 9 verwiesen." Der Beklagte hat auf Anregung des Gerichts unter dem 2. Februar 2004 folgende "klarstellende Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" beschlossen: "Für die Inanspruchnahme besteht Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach. Über die Höhe und den Umfang der Entschädigung wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden. Auf Ziffer XII.1 sowie Abschnitt C, Ziffer 9, wird verwiesen."
Die ursprüngliche Formulierung gab die Rechtslage insofern zutreffend wieder, als der Beklagte die Klägerin darauf verwies, etwaige Entschädigungsforderungen im Enteignungsverfahren geltend zu machen. Muss für den Bau einer Bundesfernstraße fremder Grund und Boden in Anspruch genommen werden, so hat die Planungsbehörde im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung nicht zuletzt zu prüfen, ob die für das Vorhaben entsprechenden öffentlichen Belange so
gewichtig sind, dass sie das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigen-tumssubstanz überwiegen. Denn nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG kommt eine Enteignung nur für Vorhaben in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Bejaht die Planungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss insoweit Vorwirkungen für das nachfolgende Enteignungsverfahren. Erklärt sie zur Ausführung des Planvorhabens die Enteignung für zulässig, so bedarf es keiner hierauf gerichteten weiteren Feststellung mehr. § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG räumt dem Träger der Straßenbaulast zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht ein. Der festgestellte Plan ist ausweislich des § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Auch wenn er damit den Zugriff auf privates Eigentum eröffnet, bewirkt er für den Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Vielmehr bedarf es noch einer weiteren Eingriffsregelung. Der Eigentümer erleidet den Rechtsverlust erst, wenn in dem anschließenden Enteignungsverfahren eine Enteignungsentscheidung getroffen wird, in der notwendigerweise auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich darin, den Rechtsentzug zuzulassen. Im Übrigen kann sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - und vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nrn. 36 und 88).
Der in den Planfeststellungsbeschluss vom 26. Mai 2003 aufgenommene Hinweis war gleichwohl geeignet, für Missverständnisse zu sorgen. Er wich von der Formulierung ab, die der Beklagte im Rahmen der Behandlung der Einwendungen Privater
anderen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundeigentümern ge-
genüber gebrauchte. Der unterschiedliche Wortlaut ließ sich als Indiz dafür werten, dass auf unterschiedliche Rechtsfolgen aufmerksam gemacht werden sollte. Dieser Eindruck wurde noch dadurch verstärkt, dass der für die Klägerin bestimmte Hinweis einen Klammerzusatz enthielt, durch den Missdeutungen noch zusätzlich Vorschub geleistet wurde. Anstatt § 19 FStrG zu zitieren, nahm die Planfeststellungsbehörde Bezug auf § 19 a FStrG. In dieser Bestimmung widmet sich der Gesetzgeber indes nicht der Enteignungsentschädigung. Den Regelungsgegenstand bilden vielmehr Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des § 8 a oder des § 9 FStrG. Soweit daneben auch Entschädigungszahlungen erwähnt werden, zu denen der Träger der Straßenbaulast "aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17 Abs. 1) oder einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1 a) verpflichtet ist", ist insbesondere der finanzielle Ausgleich nachteiliger Beeinträchtigungen i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angesprochen, über den bereits im Planfeststellungsverfahren eine Entscheidung zu treffen ist.
Die Klägerin konnte mit ihrer Klage nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. Mai 2003 erreichen. Denn sie stellt letztlich selbst nicht ernstlich in Abrede, dass die angefochtene Planungsentscheidung den Anforderungen des materiellen Rechts entspricht. Aussicht auf Erfolg versprach ihre Klage lediglich insoweit, als sie das Ziel verfolgte, die Unsicherheiten zu beseitigen, die dadurch ins Verfahren hineingetragen worden sind, dass die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses verbale Unebenheiten aufweist. Es bestand Veranlassung, die durch die missverständlichen Formulierungen hervorgerufenen Zweifel auszuräumen. Diesem Erfordernis hat die Planfeststellungsbehörde mit der Ergänzung vom 2. Februar 2004 in der Weise Rechnung getragen, dass sie den Wortlaut des für die Klägerin bestimmten Hinweises an den sonst von ihr im Planfeststellungsbeschluss vom 26. Mai 2003 verwendeten Text angepasst hat.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.