Beschluss vom 23.01.2004 -
BVerwG 7 B 48.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230104B7B48.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2004 - 7 B 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230104B7B48.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 48.03

  • VG Dresden - 28.01.2003 - AZ: VG 13 K 717/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 3 ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2003 zurückgenommen hat.
  2. Auf die Beschwerde der Kläger zu 1 und zu 2 wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar 2003 aufgehoben.
  3. Die Revision der Kläger zu 1 und zu 2 wird zugelassen.
  4. Die Klägerin zu 3 trägt ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und zu 2 und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 190 000 € festgesetzt.

I


Soweit die Klägerin zu 3 ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat Gelegenheit, die Voraussetzungen weiter zu klären, unter denen die Rückgabe eines Grundstücks von der Natur der Sache her nicht mehr möglich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist, wenn es aus einem durch Verschmelzung entstandenen neuen Grundstück herausgelöst werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.