Beschluss vom 23.01.2004 -
BVerwG 7 B 112.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230104B7B112.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2004 - 7 B 112.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230104B7B112.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 112.03

  • VG Greifswald - 28.08.2003 - AZ: VG 6 A 1102/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 120 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Gartengrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil der seinerzeitige Eigentumsverzicht nicht auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.
Soweit der Kläger rügt, ihm habe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden müssen, weil er sich einen solchen nicht habe leisten können, legt er weder dar, einen entsprechenden Antrag gestellt noch das Gericht wenigstens auf seine wirtschaftliche Situation aufmerksam gemacht zu haben. Diese Rüge ist bereits mangels der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Begründung nicht nachvollziehbar.
Ebenso erfolglos bleibt die Rüge, die Urkunde, in der Frau B. auf ihr Grundstück verzichtet habe, sei nicht beigezogen worden; denn diese Urkunde ist Inhalt der Verwaltungsvorgänge (Bl. 5 der Altakte), die dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden und ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Gleichermaßen an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei geht der Einwand des Klägers, die Pflegerin, welche die Verzichtserklärung für Frau B. abgegeben habe, habe angehört werden müssen. Frau B. hat ihre Erklärung höchstpersönlich abgegeben; die Pflegschaft war für die nicht bekannten übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft angeordnet worden.
Schließlich ist auch der geltend gemachte Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung nicht feststellbar, der darin liegen soll, dass die vom Kläger benannten Zeugen G., A.-W. und W. nicht zu dem geplanten Rundwanderweg um den Tiefwarensee gehört worden seien. Der Kläger hat vor Gericht keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Vielmehr handelt es sich bei den von ihm genannten Personen um Besitzer oder Bewohner von Grundstücken am Tiefwarensee, die ihm gegenüber die Kenntnis von solchen Planungen bekundet hatten und deren dahingehende Erklärungen er im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte. Da sich aus der dazu abgegebenen Stellungnahme der Beigeladenen ergeben hatte, dass für eine Uferpromenade - falls sie überhaupt geplant gewesen sein sollte - eher das im Eigentum der Beigeladenen stehende eigentliche Ufergrundstück in Betracht gekommen wäre als die wegen ihrer Hanglage zum Wegebau ungeeignete umstrittene Parzelle, musste es sich dem Gericht nicht aufdrängen, von sich aus den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.