Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 3 B 134.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B3B134.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 3 B 134.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B3B134.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 134.02

  • Sächsisches OVG - 24.04.2002 - AZ: OVG 3 B 779/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 985,55 € festgesetzt.

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die u.a. gegen den Widerruf eines Subventionsbewilligungsbescheides gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch die Veräußerung seines Gartenbaubetriebes gegen eine der "Nebenbestimmungen-energiesparende Maßnahmen" verstoßen; es sei davon auszugehen, dass er den Text dieser speziellen Nebenbestimmungen seinerzeit zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhalten habe.
1. Die Beschwerde richtet ihre Angriffe insbesondere gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Kläger seien diese Bestimmungen übersandt worden. Nach ihrer Ansicht beruht diese Feststellung auf Schlussfolgerungen, die gegen die Denkgesetze verstoßen und daher verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zustande gekommen seien. Richtig daran ist, dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze dann eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler darstellen, wenn davon ein Indizienbeweis betroffen wird (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Der Senat vermag eine Verletzung der Denkgesetze in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu erkennen.
Dies gilt vor allem für die Art und Weise, in der das Oberverwaltungsgericht das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der o.a. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid interpretiert. Hätte es - wie die Beschwerde suggeriert - die Annahme, der Kläger habe auch diese Bestimmungen erhalten, allein darauf gestützt, dass in dem Bescheid von "Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid" sowie von "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P -" die Rede ist, so wäre die Rüge der Beschwerde wohl berechtigt, denn mit diesen Nebenbestimmungen hätten auch andere als die für den Widerruf ursächlichen gemeint sein können. Das Berufungsgericht hat aber auf S. 12 des Urteilsabdrucks des Näheren dargelegt, dass es sich bei den Nebenbestimmungen, deren Erhalt der Kläger wiederholt eingeräumt habe, nur um die "Nebenbestimmungen-energiesparende Maßnahmen" gehandelt haben könne, zumal auch der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter hierfür in der mündlichen Verhandlung keine andere Erklärung gehabt hätten. In diesem Ausschluss anderer Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid liegt eine einleuchtende Begründung für die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine vom Tatsachengericht vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht schon deshalb gegen die Denkgesetze verstößt, weil sie möglicherweise nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen der Beteiligten auch anders hätte ausfallen können (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990, a.a.O. S. 273).
Die vorstehende Begründung reicht aus, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in Form eines Verstoßes gegen die Denkgesetze zu verneinen. Ausgehend von dem Standpunkt des Gerichts, es könne sich bei den Nebenbestimmungen, deren Erhalt der Kläger eingeräumt habe, nur um die dem Widerruf zugrunde gelegten gehandelt haben, bedurfte es keiner weiteren Argumentation oder Beweisführung für die Annahme, der Kläger habe genau diese Nebenbestimmungen auch erhalten. Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht insoweit nicht auf einem einzelnen Glied einer nur im Zusammenhang bewertbaren Indizienkette, sondern auf der Würdigung eines die gezogene Schlussfolgerung tragenden tatsächlichen Umstandes, zu dessen Bestätigung das Berufungsgericht einige weitere - für sich genommen weniger überzeugende - Hilfstatsachen anführt. Angesichts dessen sieht der Senat keine Veranlassung, die verschiedenen Einwände der Beschwerde gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts auf ihre logische Folgerichtigkeit im Einzelnen zu überprüfen und verweist im Übrigen auf § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative VwGO.
2. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob eine Leistung zweckwidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verwendet werde, wenn eine subventionierte bauliche oder technische Anlage innerhalb einer Zweckbindungsfrist von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen wird. Diese Frage lässt sich nicht - wie es für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich wäre - in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Wie die angeführte Vorschrift besagt, richtet sich der Zweck - und somit auch die Zweckwidrigkeit - der Leistung nach dem Inhalt des jeweiligen Verwaltungsakts. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Subvention auf Richtlinien des Freistaats Sachsen beruht, deren Auslegung dem Revisionsgericht entzogen ist.
3. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz würde voraussetzen, dass das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andere Vorschriften zugrunde lagen, findet sich in dem angefochtenen Berufungsurteil - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Formulierung, die dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.