Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 1 B 156.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B1B156.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 1 B 156.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B1B156.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 156.02

  • Hessischer VGH - 29.01.2002 - AZ: VGH 10 UE 462/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffenen Tatsachenfeststellungen keiner weiter gehenden Überprüfung durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und den anderen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen. Soweit das Beschwerdevorbringen über dasjenige in diesem Verfahren hinausgeht, ergibt sich nichts Abweichendes.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.