Beschluss vom 22.12.2015 -
BVerwG 2 B 2.15ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B2B2.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 - 2 B 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B2B2.15.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 2.15

  • VG Minden - 08.05.2014 - AZ: VG 4 K 96/14
  • OVG Münster - 27.10.2014 - AZ: OVG 3 A 1217/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.

2 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 31.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.