Beschluss vom 22.12.2015 -
BVerwG 1 WNB 2.15ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B1WNB2.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 - 1 WNB 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B1WNB2.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 2.15

  • TDG Süd 2. Kammer - 21.07.2015 - AZ: TDG S 2 BLa 04/15 und TDG S 2 RL 02/15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 22. Dezember 2015 beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 21. Juli 2015 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist unzulässig.

2 Die Beschwerde bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 2 WBO). Vielmehr wendet sie sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassungen des Truppendienstgerichts. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall bzw. die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung materiell fehlerhaft sei, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2012 - 1 WNB 4.12 - juris Rn. 7 und vom 22. Juli 2014 - 2 WNB 2.14 - Rn. 4, jeweils m.w.N.).

3 Selbst wenn man die Beschwerde in einzelnen Passagen so deuten wollte, dass die Antragstellerin eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit einen Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) geltend machen will, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO).

4 Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 WNB 3.12 - juris Rn. 2 f. m.w.N.). Danach setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet.

5 Diesen Darlegungserfordernissen genügt es nicht, wenn etwa in einem apodiktischen Halbsatz ("... und andererseits nicht ansatzweise der Versuch unternommen wurde, abzuklären, wo denn dieses Schreiben 14 Tage lang gelegen hat") eine Behauptung oder ein Vorwurf in den Raum gestellt wird, deren Entscheidungsrelevanz nicht ersichtlich ist.

6 An der erforderlichen Darlegung fehlt es aber auch, soweit die Beschwerde rügt, der Kompaniechef habe vor Erlass des Befehls vom 16. Oktober 2014 an die Antragstellerin, sich alle zwei Wochen bei ihrer Einheit vorzustellen, Rücksprache nur mit der Truppenärztin Oberstabsarzt G. (...zentrum M.) und - nach Eingang der Beschwerde - mit der die Antragstellerin zuletzt behandelnden Truppenärztin Oberstabsarzt B. (...zentrum M.), nicht aber mit einem Facharzt für Psychiatrie genommen. Soweit damit ein Versäumnis des Kompaniechefs geltend gemacht sein soll, kann dies eine Aufklärungsrüge nicht begründen; Verfahrensmängel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO können nur solche des gerichtlichen Verfahrens sein, nicht jedoch solche des Ausgangsverfahrens oder des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WNB 3.13 - juris Rn. 23 m.w.N.).

7 Soweit die Antragstellerin einwenden will, das Truppendienstgericht habe es nicht für ausreichend halten dürfen, dass der Kompaniechef den Befehl ohne Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie erteilte, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte materielle Rechtsanwendung geltend, die nach dem eingangs Gesagten keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Soweit es der Antragstellerin schließlich darum gehen sollte, dass das Truppendienstgericht im gerichtlichen Verfahren die Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie hätte einholen sollen, fehlt es an einer Darlegung, welche für die Beurteilung des angegriffenen Befehls entscheidungserhebliche Erkenntnis eine solche nachträgliche fachärztliche Einschätzung voraussichtlich ergeben hätte. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein entsprechender Beweisantrag (auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen oder auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) im gerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Vom insoweit allein relevanten Rechtsstandpunkt des Truppendienstgerichts, das die vom Kompaniechef eingeholten Stellungnahmen der Truppenärzte, die jeweils keine ärztlichen Bedenken gegen die befohlene regelmäßige Einbestellung der Antragstellerin äußerten, für ausreichend hielt, musste sich eine weitere Aufklärung von Amts wegen nicht aufdrängen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.