Beschluss vom 22.12.2010 -
BVerwG 2 B 20.10ECLI:DE:BVerwG:2010:221210B2B20.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 B 20.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:221210B2B20.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 20.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2009 - AZ: OVG 3 A 1991/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 47,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Art. 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 unwirksam sei, weil dieses Gesetz gegen das Verbot echter Rückwirkung und das Gebot der Normenklarheit durch Vermischung von Gesetz und Verordnung verstoße.

3 Hiermit lässt die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht erkennen, weil es um die Wirksamkeit ausgelaufenen Rechts geht.

4 Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW S. 83) ist durch Art. 23 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft getreten und galt lediglich für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind. Zugleich hat der Gesetzgeber durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 ein neues Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) erlassen, das zum 1. April 2009 in Kraft trat. Dabei ist die für das Beihilfenrecht maßgebliche Bestimmung des § 77 LBG (bisher § 88 LBG a.F.) neu gefasst worden. Am 30. November 2009 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW S. 602) die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (Beihilfenverordnung - BVO) neu verkündet worden, sie gilt rückwirkend für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstehen bzw. entstanden sind.

5 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Beide Ziele sind nicht erreichbar, wenn sich die Fragen - wie hier - auf ausgelaufenes Recht beziehen. Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03 -). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O. S. 11 f. m.w.N.). Es müssen zumindest Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan oder ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O. S. 12). Daran fehlt es. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 12 f., auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, beziehen sich auf die Rechtslage vor Erlass des Gesetzes vom 17. Februar 2009.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.