Beschluss vom 22.12.2008 -
BVerwG 3 B 13.08ECLI:DE:BVerwG:2008:221208B3B13.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2008 - 3 B 13.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:221208B3B13.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 13.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.11.2007 - AZ: OVG 10 A 11112/06.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingter Nichteignung wendet, hält zum einen sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob einem Fahrerlaubnisinhaber wegen hohen Alkoholkonsums ohne Verkehrsbezug die Fähigkeit zum Trennen von Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges und damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen werden könne.

3 Damit kann der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen, da sich diese Frage im erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Beschwerde verkennt die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die die Entscheidung des Berufungsgerichts tragen. Es hat die Fahrerlaubnisentziehung deshalb für rechtmäßig gehalten, weil nach dem im Berufungsverfahren eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachten davon auszugehen sei, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits Alkoholabhängigkeit und nicht, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht noch angenommen hatten, Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Alkoholabhängigkeit lässt die Fahreignung jedoch unabhängig von einem mangelnden Trennungsvermögen entfallen (§ 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

4 Auch soweit der Kläger geklärt wissen will, ob ein Urteil in Teilen auf ein Gutachten gestützt werden könne, obwohl das erkennende Gericht wegen der Unverwertbarkeit von Teilen dieses Gutachtens ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben habe, kann er eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen. Bereits die Annahme, das Berufungsgericht habe das erste Gutachten in Teilen für nicht verwertbar gehalten, trifft so nicht zu. Das Berufungsgericht ist, wie dem Begleitschreiben an den Sachverständigen für die Zweitbegutachtung zu entnehmen ist, lediglich von der Ergänzungsbedürftigkeit des ersten Gutachtens ausgegangen, weil es die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen unter den in diesem Schreiben näher präzisierten Gesichtspunkten noch nicht für hinlänglich aussagekräftig gehalten hat. Den Rückgriff auf das erste Gutachten hat das Berufungsgericht damit nicht ausgeschlossen. Vor allem aber könnte die aufgeworfene Frage, selbst wenn man den Ausgangspunkt des Klägers als zutreffend unterstellte, nicht in einer über den jeweiligen Einzelfall hinausreichenden Weise beantwortet werden. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf ein Erstgutachten hängt von den konkreten Gegebenheiten jedes einzelnen Falles und dabei insbesondere davon ab, weshalb ein zweites Gutachten für erforderlich gehalten wurde.

5 Schließlich ist auch mit der Frage, ob ein Gutachter nach zwei Jahren anhand eigener Untersuchungen eine beginnende Alkoholabhängigkeit feststellen kann, wenn sie sich nicht zumindest anhand erhöhter Blut- bzw. Leberwerte in der Folge bewahrheite, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schlüssig dargetan. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen dazu, weshalb und inwieweit sich diese Frage über den konkreten Fall hinaus stellen soll. Hinter der vermeintlichen Grundsatzfrage verbirgt sich der Sache nach lediglich ein Angriff auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.