Beschluss vom 22.12.2005 -
BVerwG 3 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:221205B3B6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2005 - 3 B 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:221205B3B6.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 6.05

  • VG Chemnitz - 22.07.2004 - AZ: VG 9 K 530/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet.

2 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5) Gelegenheit zur Klärung der Fragen bieten, unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Parteiämtern und -funktionen auf unterer oder mittlerer Ebene als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen ist und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit als Ärztlicher Beisitzer im Erbgesundheitsgericht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verstößt oder als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten ist.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.