Beschluss vom 22.12.2004 -
BVerwG 1 B 158.04ECLI:DE:BVerwG:2004:221204B1B158.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 B 158.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:221204B1B158.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 158.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 05.08.2004 - AZ: OVG 2 L 121/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde rügt im Ergebnis zu Recht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat - wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird - mit Schriftsatz vom 8. April 2004 (GA Bl. 158 ff. <160>) ausgeführt, dass die Angehörigen der jezidischen Glaubensgemeinschaft im Irak, zu denen der Kläger gehöre, nach aktuellen Meldungen Übergriffen ausgesetzt seien, gegen die sie keinen Schutz erhielten. Hierzu wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme des UNHCR beantragt. Das Berufungsgericht hat zwar mit der nachfolgenden Anhörung zu einer beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu erkennen gegeben, dass es dem Beweisantrag nicht nachkommen will, und mit einem weiteren Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass inzwischen der Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004 vorliege. Auch ist das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses darauf eingegangen, dass die Kläger im Schriftsatz vom 8. April 2004 ausgeführt hätten, ihr Ackerland sei ihnen im Juli 2003 von Arabern aus dem Nachbarort gewaltsam weggenommen worden (BA S. 6). Der angegriffene Beschluss lässt aber nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht auch den im Schriftsatz vom 8. April 2004 enthaltenen Beweisantrag zur Kenntnis genommen und beschieden hat (zur Behandlung von Beweisanträgen im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 4. April 2003 - BVerwG 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 62; Beschluss vom 27. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 361.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 56 m.w.N.). Dadurch hat das Berufungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei richtiger Sachbehandlung Beweis erhoben und in der Sache anders entschieden hätte.