Beschluss vom 22.12.2003 -
BVerwG 1 B 81.03ECLI:DE:BVerwG:2003:221203B1B81.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 B 81.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:221203B1B81.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 81.03

  • Hessischer VGH - 19.11.2002 - AZ: VGH 5 UE 2478/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt als Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht die von der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugin sowie der Klägerin vorgetragenen Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, dass die Soldaten die Eltern der Klägerin im Rahmen der aktenkundigen Besuche definitiv aufgefordert hätten, die Klägerin auszuliefern (Beschwerdebegründung S. 1 f., 4, 5).
Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde die gerügten Verfahrensmängel nicht ersichtlich. Die Beschwerde beachtet nicht, dass an der Nichterwähnung von Tatsachen in den Entscheidungsgründen - hier der Forderung, die Klägerin "auszuliefern" - regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschlossen werden kann, dass das Gericht diese Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, aus dem Vortrag der Klägerin oder den Erklärungen der Zeugin sei nicht erkennbar, "dass die Soldaten etwa bei ihren weiteren Besuchen, bei denen sie nach der Klägerin gefragt haben sollen, gerade deren Verhaftung beabsichtigt hätten" (UA S. 16). Mit diesen Ausführungen - namentlich zu den Fragen nach der Klägerin - nimmt das Berufungsgericht ersichtlich auf die von der Beschwerde bezeichneten Angaben der Klägerin und der Zeugin Bezug. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Darlegungen dahin gehend gewürdigt, dass es nahe liegend sei, dass die Sicherheitsorgane bei ihren späteren Besuchen, bei denen die Klägerin nicht anwesend gewesen sei, dem Verdacht hätten nachgehen wollen, dass sie sich nun ebenfalls der LTTE angeschlossen habe. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, eine konkrete Bedrohung der Klägerin - etwa in dem Sinne, dass ihre Verhaftung geplant gewesen sei - lasse sich aus den Aussagen der Klägerin und der Zeugin nicht herleiten, macht die Beschwerde nicht hinreichend ersichtlich, dass es sich insoweit, wie sie pauschal geltend macht, um aktenwidrige Annahmen handelt. Letztlich wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese ist aber regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und kann daher grundsätzlich - und so auch hier - einen Verfahrensfehler nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.