Beschluss vom 22.11.2007 -
BVerwG 6 B 31.07ECLI:DE:BVerwG:2007:221107B6B31.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 6 B 31.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:221107B6B31.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 31.07

  • VG Darmstadt - 23.01.2007 - AZ: VG 1 E 193/05(1)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie sich eine unter kriegerischen Bedingungen voraussichtlich auftretende kurzzeitige psychotische Störung einer Wehrdienst leistenden Person auf ihre Wehrdienstfähigkeit nach § 8a WPflG i.V.m. der ZDv 46/1 auswirkt. Vorab wird der Frage nachzugehen sein, ob das Verwaltungsgericht die genannte Vorschrift im Streitfall (Feststellung der Dienstunfähigkeit einer bei der Bundeswehrverwaltung zivilbeschäftigten Frau, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen worden war) zu Recht für entsprechend anwendbar gehalten hat.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 41.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.