Beschluss vom 22.10.2012 -
BVerwG 3 B 29.12ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B29.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 3 B 29.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B29.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.02.2012 - AZ: OVG 16 A 1456/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorinstanzlichen Festsetzungen auf jeweils 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen B und C in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger, dem in Deutschland seine Fahrerlaubnisse wiederholt wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden waren, erhielt diese polnische Fahrerlaubnis am 28. Mai 2007; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Mit Bescheid vom 16. November 2007 erkannte ihm die Beklagte das Recht ab, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; zur Begründung stellte sie darauf ab, der Kläger habe zum Erteilungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Aberkennung in die Feststellung umgedeutet, der Kläger sei ab Zustellung der Verfügung nicht berechtigt, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Berufungsgericht hatte zuvor Auskünfte von zwei polnischen Meldestellen eingeholt, wonach der Kläger vom 9. Mai bis 9. September 2007 und vom 11. August bis 8. November 2006 zum Aufenthalt an den jeweiligen Orten gemeldet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Umdeutung der Verfügung für zulässig erachtet und die Ungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV darauf gestützt, dass sich aus unbestreitbaren vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ergebe.

3 Der Kläger sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob
die hier erfolgte Umdeutung einer als rechtswidrig erkannten Entziehungsverfügung in eine - angeblich - rechtmäßige Feststellungsverfügung auch noch in der zweiten Instanz zulässig sein solle und nicht einmal kostenrechtliche Konsequenzen auslöse, selbst wenn das Ziel jeweils unterschiedlich sei.

4 Das führt nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich in dieser Form im von ihm angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil die ihr zugrunde liegende Annahme nicht zutrifft, das Ziel der ursprünglichen und der umgedeuteten Verfügung deckten sich nicht. Der Beklagten ging es sowohl mit der ursprünglich verfügten Fahrerlaubnisentziehung als auch mit der nachträglich erfolgten Umdeutung in eine auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützte Ungültigkeitsfeststellung darum zu verhindern, dass der Kläger mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führt. Ebenfalls als unzutreffend erweist sich die weitere Annahme des Klägers, die rechtliche Wirkung der Entziehungsverfügung, die erst mit ihrem Zugang entstehe, und der Feststellung der Nichtgeltung der polnischen Fahrerlaubnis, die den gesamten Zeitraum ab der Erteilung dieser Fahrerlaubnis umfasse, fielen auseinander. Die Beklagte hat die Wirkung der von ihr getroffenen Feststellung ausdrücklich auf den Zeitraum ab der Zustellung des Bescheids vom 16. November 2007 beschränkt. Ansonsten sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Umdeutung eines Verwaltungsaktes gemäß § 47 VwVfG in der Rechtsprechung geklärt. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Umdeutung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann, sei es durch die Behörde oder auch durch das Gericht selbst (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 101 m.w.N.). Weiterer revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das gilt auch, soweit der Kläger rügt, dass er durch die Umdeutung gezwungen sei, die Kosten eines andernfalls erfolgreichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zu tragen. Dabei übersieht er, dass diese Verfahren, soweit eine Umdeutung des angegriffenen Verwaltungsakts möglich ist, im Umfang der umgedeuteten Regelung von vornherein keinen Erfolg hätten haben können. Soweit - anders als hier - ausscheidbare Kosten durch einen die umgedeutete Regelung überschießenden Teil des ursprünglichen Bescheides verursacht werden, kann dem durch die behördliche oder gerichtliche Kostenentscheidung Rechnung getragen werden.

5 Auch soweit sich aus der Sicht des Klägers die Frage stellt,
ob eine streitig gebliebene Behauptung über die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses mit eigenen Schlussfolgerungen über angebliche Erkenntnisse aus dem Inland „unbestreitbar“ werden könne,
wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan. Die Beschwerde beschränkt sich darauf darzulegen, weshalb die von polnischen Meldebehörden stammenden Auskünfte über den dortigen Aufenthalt des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine unbestreitbaren aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes enthalten sollen; zur Begründung wird dabei insbesondere auf eine entgegenstehende Behauptung des Klägers über die Dauer seines Aufenthalts in Polen hingewiesen. Damit bezieht sich die Beschwerde auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, eine fallübergreifende und somit grundsätzlich bedeutsame Fragestellung wird demgegenüber nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Praxis des Senats ist, wenn - wie hier - um die Fahrberechtigung für mehrere Fahrzeugklassen gestritten wird, die sich nicht decken, bei der Streitwertfestsetzung jede Fahrzeugklasse gesondert zu berücksichtigen. Angesetzt wird entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert (vgl. Nr. 46.3) und für die Fahrerlaubnis der Klasse C der 1,5-fache Auffangwert (vgl. Nr. 46.4). Die hiervon abweichenden Festsetzungen der Vorinstanzen werden entsprechend geändert.