Beschluss vom 22.09.2004 -
BVerwG 10 B 15.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B10B15.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 - 10 B 15.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B10B15.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 15.04

  • Bayerischer VGH München - 12.05.2004 - AZ: VGH 23 B 03.2416

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 559,72 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der mit der Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung der richterlichen Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Solche Umstände fehlen hier. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils haben zwar nicht ausdrücklich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 2004 angesprochene Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 14. Januar 1987 erwähnt, die die Forderungen unter Nrn. 10.0 und 11.0 der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts Regensburg vom 6. November 1986 aufgenommen hat. Dies lässt nach Lage des Falles aber nicht den Schluss zu, sein Vortrag hierzu sei unberücksichtigt geblieben. Der Kläger hatte in dem genannten Schriftsatz dargelegt, ein Bedarf für eine Wasserversorgung seines Sägewerks lasse sich aus der fraglichen Nebenbestimmung nicht mehr ableiten, weil er dort mittlerweile allein arbeite, also keine Arbeitnehmer mehr beschäftige. Dass sich ein Wasseranschluss nach der Nebenbestimmung von vornherein erübrigt hätte, hatte er hingegen selbst nicht behauptet. Auf die vorgetragene Betriebsreduzierung ist das Berufungsurteil eingegangen; in ihm ist ausgeführt worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beitragsschuld das In-Kraft-Treten der Beitragssatzung im Juli 1996 gewesen sei, spätere Änderungen im Betriebsablauf und Personaleinsatz daher unbeachtlich seien. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hatte das Gericht keinen Anlass, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob nach der Nebenbestimmung unter den veränderten betrieblichen Gegebenheiten ein Wasseranschluss verzichtbar war.
2. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob "die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gebäudes nach Maßgabe der Arbeitsstättenverordnung einen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen (kann), wenn die Baugenehmigung für dieses Gebäude nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles weder die Einrichtung einer Waschstelle, noch die Einrichtung eines Toilettenraums vorsieht",
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob ihr überhaupt fallübergreifende Bedeutung beigemessen werden kann, folgt dies schon daraus, dass sie sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar stellte. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils bieten nämlich keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz angenommen hat, nach der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung erübrige sich - anders als nach den einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Einrichtung einer Waschstelle und eines Toilettenraums.
Aus demselben Grunde fehlt es der vom Kläger hilfsweise formulierten Frage,
ob die (Neben-)Bestimmungen einer Baugenehmigung gegenüber den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung für die Bestimmung des Bedarfs nach Wasserversorgung nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" Vorrang besitzen,
an der Entscheidungserheblichkeit; denn auch diese Frage setzt gedanklich voraus, dass die Anforderungen der Verordnung und der ihrer Konkretisierung dienenden Nebenbestimmung auseinander fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.