Beschluss vom 22.09.2003 -
BVerwG 6 B 56.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220903B6B56.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2003 - 6 B 56.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220903B6B56.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 56.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.07.2003 - AZ: OVG 14 A 2417/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht einen Antrag des Klägers abgelehnt, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 aufzuheben, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. März 2003 abgelehnt worden war. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Zulassungsantrag für unzulässig erachtet, weil die Begründung des Zulassungsantrags nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen war, wie es der - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - BayVBl 2003, 538) - § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO vorschreibt, sondern bei dem Oberverwaltungsgericht.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.