Beschluss vom 22.08.2014 -
BVerwG 9 B 19.14ECLI:DE:BVerwG:2014:220814B9B19.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2014 - 9 B 19.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:220814B9B19.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 19.14

  • VG Dresden - 28.02.2012 - AZ: 2 K 1736/10
  • OVG Bautzen - 14.11.2013 - AZ: OVG 3 A 727/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 506,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, hat sie schon nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht mit einem eigenen Rechtssatz von dem abstrakten Rechtssatz eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte, zu denen der Bundesfinanzhof nicht zählt, abgewichen wäre.

3 2. Die bloße Behauptung einer abweichenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ohne Auseinandersetzung mit den Inhalten der als einander widersprechend gerügten Entscheidungen erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich auch nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, weil es die Erläuterung in Teil D des Grundsteuermessbescheides vom 22. April 2010 „Wegen Eintritts der Verjährung gilt der in diesem Bescheid festgesetzte Steuermessbetrag erst ab 01.01.2003“ als Regelung und damit als Inhalt des Grundsteuermessbescheides annehme. Jedoch gebe diese Erläuterung lediglich einen Hinweis auf eine nach Auffassung des Finanzamtes möglicherweise eingetretene Festsetzungsverjährung wieder und sei nicht Regelungsgegenstand des Grundsteuermessbescheides, weshalb sie auch keine Bindungswirkung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entfalten könne.

5 Damit macht die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß geltend, sondern einen Fehler in der materiellen Rechtsfindung des Berufungsgerichts. Die Rüge bezieht sich nicht auf eine Verletzung der den Verfahrensablauf berührenden und ihn regelnden Vorschriften des Prozessrechts. Ebenso wenig betrifft sie eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen wäre, bei der aber ausnahmsweise - insbesondere im Fall einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen - ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Betracht gezogen werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2006 - BVerwG 1 B 61.06 - Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 1 Rn. 5, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 B 25.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 45 Rn. 9 und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Mit der Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe den Umfang der Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides verkannt und in diesem Zusammenhang die Reichweite der Feststellungsverjährung fehlerhaft bestimmt, zielt die Beschwerde vielmehr auf die Auslegung und Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts. Bei etwaigen Fehlern, die dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterlaufen, handelt es sich aber nicht - nicht einmal ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür - um Verfahrensfehler (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 m.w.N.). Sie können vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO, die hier nicht vorliegen, zur Zulassung der Revision führen.

6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.