Beschluss vom 22.08.2007 -
BVerwG 2 B 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:220807B2B23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220807B2B23.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 23.07

  • VGH Baden-Württemberg - 26.10.2006 - AZ: VGH DB 16 S 6/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele, Dr. Müller
und Groepper
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Oktober 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung weicht in ihren Ausführungen zur Unbeachtlichkeit verminderter Schuldfähigkeit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 (BVerwG 2 C 30.05 und 2 C 9.06 ) ab und beruht auf dieser Abweichung. Da die divergierenden Senatsentscheidungen erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde erlassen worden sind, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 69 BDG als Divergenzrevision zuzulassen, obwohl sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 59.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.