Beschluss vom 22.07.2008 -
BVerwG 6 C 46.07ECLI:DE:BVerwG:2008:220708B6C46.07.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2008 - 6 C 46.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220708B6C46.07.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 46.07
- Bayer. VG Augsburg - 26.07.2007 - AZ: VG Au 1 K 07.655
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2007 ist wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.
3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.