Beschluss vom 22.07.2005 -
BVerwG 5 B 51.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B5B51.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2005 - 5 B 51.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B5B51.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 51.05

  • VGH Baden-Württemberg - 03.05.2005 - AZ: VGH 12 S 657/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2005 und 3. Mai 2005 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 167,99 € festgesetzt.

Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse mit denen der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2005 abgelehnt und die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.