Beschluss vom 22.07.2003 -
BVerwG 9 A 49.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B9A49.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 - 9 A 49.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B9A49.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 49.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.