Beschluss vom 22.07.2003 -
BVerwG 8 B 19.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B8B19.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 - 8 B 19.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B8B19.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 19.03

  • VG Cottbus - 23.10.2002 - AZ: VG 1 K 762/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 617 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Zeugen F. Z. nicht zur Frage der Redlichkeit der Beigeladenen vernommen hat. Zwar haben die Kläger in den vorbereitenden Schriftsätzen angekündigt, dass Herr Z. als seinerzeitiger und heutiger Bürger der Gemeinde O. aufgrund des engen Zusammenlebens der seinerzeitigen Dorfgemeinschaft zur Redlichkeit der Beigeladenen aussagen könne. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von den anwaltlich vertretenen Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2002 aber keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich aufgrund seiner - allein maßgebenden - materiellrechtlichen Auffassung die Einvernahme des benannten Zeugen auch nicht aufdrängen, weil es weder aus den von den Klägern vorgetragenen noch den sonst aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Umständen des Grundstückskaufvertrages greifbare Anhaltspunkte dafür erkannt hat, dass die Beigeladenen bei dem Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 VermG unredlich waren. Die Beschwerde trägt nicht vor, welche darüber hinausgehenden weiteren Umstände die Vernehmung des benannten Zeugen hätte erbringen sollen. Soweit sie darauf abstellt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sich bei Vernehmung des Zeugen und möglicherweise weitergehender
Befragung ein Sachverhalt zugunsten der Kläger hätte ergeben können, der die Redlichkeit der Beigeladenen zumindest erschüttert und damit die Beweislast umgekehrt hätte, so sind dies keine Anhaltspunkte, die sich dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung hätten aufdrängen müssen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu sehen, dass der Klägerbevollmächtigten der Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Oktober 2002 erst am 22. Oktober 2002 zugegangen ist. Der Schriftsatz hat damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigten der Kläger vorgelegen. Wenn sie auf diesen Schriftsatz erwidern wollte und hierzu weiterer Rücksprachen mit den Klägern bedurfte, hätte sie in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2002 die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf das Vorbringen der Beigeladenen beantragen (lassen) müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dies aber nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Kläger zum Vorbringen der Beigeladenen noch vortragen wollten.
Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durch. Bis zum Erlass des Urteils war von den Klägern nicht vorgetragen worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um in die LPG eingebrachtes Land handele. Vielmehr war nach dem auch von der Beschwerde als unstreitig angenommenen Sachverhalt die Fläche an die LPG verpachtet. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, unter dem Gesichtspunkt "Veräußerung von LPG-Land" weitergehende Ermittlungen oder Aufklärung zu betreiben. Das Schreiben des Klägers zu 3 vom 15. Oktober 2002, mit dem erstmals die Frage des LPG-Landes aufgeworfen wurde, ging ausweislich des Eingangsstempels beim Verwaltungsgericht erst am 24. Oktober 2002 und damit nach Erlass des Urteils ein.
Die mit der Beschwerde gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.