Beschluss vom 22.07.2002 -
BVerwG 7 B 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B7B14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002 - 7 B 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B7B14.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 14.02

  • VG Leipzig - 02.11.2001 - AZ: VG 1 K 224/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Firma ..., vertreten durch Herrn ..., wird zu dem Rechtsstreit beigeladen.
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. November 2001 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 128 € (entspricht 17 853 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; in einem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob die Klägerin als Gläubigerin eines untergegangenen dinglichen Rechts an einem zurückübertragenen Grundstück befugt ist, die Festsetzung eines Ablösebetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VermG) im Klagewege durchzusetzen.
Die Beiladungsentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 22.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin (ab 26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.