Beschluss vom 22.07.2002 -
BVerwG 2 WDB 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B2WDB7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002 - 2 WDB 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B2WDB7.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 7.02

In der Antragssache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 22. Juli 2002
b e s c h l o s s e n :

  1. Die Beschwerde des ehemaligen Soldaten gegen den Beschluss der ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.

Gründe

I

Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den ehemaligen Soldaten am 21. Juli 1993 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwei Jahren. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - vom 8. Februar 1994 - BVerwG 2 WD ... - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bewilligungszeitraum für den Unterhaltsbeitrag auf ein Jahr festgesetzt wurde. Der Unterhaltsbeitrag wurde in den folgenden Jahren auf entsprechende Anträge des ehemaligen Soldaten weiter bewilligt, zuletzt durch Beschluss der ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2001 - N ... GL .../01 - für die Zeit bis zum 30. Juni 2002. Mit Schreiben vom 19. Mai 2002 hat der ehemalige Soldat die Bewilligung des zuerkannten Unterhaltsbeitrages über den 30. Juni 2002 hinaus beantragt und den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass sich seine finanzielle Situation nicht verändert habe, er deshalb weiterhin auf eine Unterhaltszahlung angewiesen sei und alle Bemühungen, über das Arbeitsamt eine Beschäftigung zu erlangen, erfolglos geblieben seien. Die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber ihm als ehemaligem Berufssoldaten bestehe nach wie vor. Darüber hinaus werde er nach Auskunft seiner Ärzte bis September 2002 arbeitsunfähig bleiben.

Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord wies den Antrag mit Beschluss vom 5. Juni 2002 - N ... GL .../02 -, der dem ehemaligen Soldaten am 11. Juni 2002 durch Übergabe zugestellt wurde, zurück. Sie hält den Antrag für unbegründet, weil dem ehemaligen Soldaten aufgrund der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung ab 1. Januar 2002 kein Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages mehr zustehe.

Gegen den Beschluss hat der ehemalige Soldat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Juni 2002, der am selben Tage beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, ordnungsgemäß Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm, dem ehemaligen Soldaten, den Unterhaltsbeitrag über den 30. Juni 2002 hinaus in gesetzlicher Höhe weiter zu gewähren. Die Bevollmächtigten stellten die Rechtsauffassung der Kammer zur Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht und machten geltend, die Möglichkeit eines ehemaligen Soldaten, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei kein adäquater Ersatz.

Der Vorsitzende der ... Truppendienstgerichtskammer hat der Beschwerde am 3. Juli 2002 nicht abgeholfen.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, jedoch für erfolglos.

II

Die Beschwerde ist zulässig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO), jedoch unbegründet.

Die Kammer hat den Antrag des ehemaligen Soldaten auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages über den 30. Juni 2002 hinaus zu Recht zurückgewiesen.

Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung der Wehrdisziplinarordnung sieht eine Neu- bzw. Weiterbewilligung nicht mehr vor. Sie enthält keine dem § 105 Abs. 4 WDO a.F. i.V.m. § 110 Abs. 2 BDO entsprechende Bestimmung mehr. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 WDO ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten eine unmittelbare, d.h. nicht mehr durch das Truppendienstgericht eigens auszusprechende Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, und nach § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO, der an die Stelle des § 105 Abs. 3 und 4 WDO a.F. getreten ist, kann der Unterhaltsbeitrag über die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten hinaus nur durch das Urteil des Truppendienstgerichts gewährt werden, dessen Entscheidung - nach Unanfechtbarkeit - endgültig ist. Das hat zur Folge, dass eine dem § 105 Abs. 4 WDO a.F. entsprechende nachträgliche Verlängerung nicht mehr zulässig ist.

Da der Gesetzgeber eindeutig geregelt hat, das bisherige Verfahren zur Änderung bzw. Neubewilligung gemäß § 105 Abs. 3 und 4 WDO a.F. nicht in die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung aufzunehmen (vgl. BT-Drucksache 14/4660; ferner Bachmann, Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften, NZWehrr 2001, 177 [ff., 197]), kann auch nicht daraus, dass die Überleitungsbestimmung des § 147 WDO zur Frage der Weiterbewilligung von nach altem Recht bewilligten Unterhaltsbeiträgen keine Regelung trifft, auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.