Beschluss vom 22.06.2010 -
BVerwG 2 B 42.10ECLI:DE:BVerwG:2010:220610B2B42.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 42.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:220610B2B42.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 42.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.05.2010 - AZ: OVG 6 A 971/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2010 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.