Beschluss vom 22.06.2009 -
BVerwG 9 B 25.09ECLI:DE:BVerwG:2009:220609B9B25.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2009 - 9 B 25.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220609B9B25.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 25.09

  • Bayerischer VGH München - 22.01.2009 - AZ: VGH 4 B 08.1591

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 914 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2 1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

3 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wird von der Beschwerde nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4 Mit Blick auf die gerügte Überraschungsentscheidung wird nicht dargelegt, dass der anwaltlich vertretene Kläger keine Gelegenheit hatte, zu bestimmten, von der Vorinstanz als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, mit denen er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ferner, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 22. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 37.08 - juris <Rn. 2> m.w.N. ). Stattdessen kritisiert die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich, die Vorinstanz habe „Überlegungen angestellt und darauf basierend Rückschlüsse gezogen, die zum einen nicht zutreffend sind und zum anderen nicht einmal von der Beklagtenseite vorgetragen wurden.“ Diese Rüge verfehlt den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs schon im Ansatz.

5 Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz einen wesentlichen Teil des Klagevorbringens übergangen hat. Daran fehlt es schon deshalb, weil die Gehörsrüge eine Nichtberücksichtigung der im Antrag auf Zulassung der Berufung aufgeführten Gründe geltend macht ohne aufzuzeigen, dass die für die angegriffene Entscheidung maßgebliche Berufungsbegründung auf dieses Vorbringen im Zulassungsverfahren verweist. Im Übrigen wiederholt die Beschwerde lediglich den Vortrag aus dem Berufungszulassungsverfahren, ohne im Einzelnen darzulegen, welchen wesentlichen Kern dieses Vortrags zu einer nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz zentral bedeutsamen Frage diese nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr). Damit greift die Beschwerde der Sache nach im Gewand der Gehörsrüge die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz an.

6 b) Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.; stRspr).

7 Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Ihm ist schon nicht zu entnehmen, welchem konkreten Beweisangebot die Vorinstanz nicht gefolgt sein soll, zumal die Beschwerde auch insoweit im Wesentlichen auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Zulassung der Berufung abstellt. Außerdem fehlt jede Darlegung, dass und bezogen auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich der Vorinstanz eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Auch an dieser Stelle greift die Beschwerde lediglich nach Art einer Berufungsbegründung die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz an. Damit kann ein Verfahrensfehler aber nicht dargetan werden.

8 2. Die Grundsatzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9 Die Beschwerde trägt nach Art einer Rechtsmittelbegründung im Einzelnen vor, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollen, ohne ausdrücklich eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren. Daher ist schon deshalb zweifelhaft, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

10 Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn die Zulassung der Revision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn mit Blick auf eine Andeutung in der Beschwerdebegründung unterstellt wird, dass der Sache nach die Frage aufgeworfen werden soll, ob der Empfänger eines mit gewöhnlicher Post übersandten Bescheides dessen Nichtzugang dann ohne Rücksicht auf weitere Umstände des Einzelfalles beweisen muss, wenn er behauptet, bereits drei solcher Postsendungen nicht erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern ihre Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger entgegen dessen Bestreiten zugegangen sind, aus einer eingehenden Würdigung verschiedener Besonderheiten der Verfahrensgeschichte hergeleitet, zu denen sie unter anderem auch die Behauptung des Klägers zählt, drei Bescheide des Beklagten nicht erhalten zu haben. Ob die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt revisibel ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung auch nicht allein auf die Feststellung gestützt, dass dem Kläger die Bescheide tatsächlich zugegangen sind. Die Vorinstanz hat nämlich hilfsweise angenommen, dass es der Kläger jedenfalls pflichtwidrig versäumt habe, die Voraussetzungen für einen Empfang der Bescheide zu treffen und sich daher so behandeln lassen müsse, als seien diese ihm zugegangen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist daher auch nicht entscheidungserheblich.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.