Beschluss vom 22.06.2006 -
BVerwG 5 PKH 23.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B5PKH23.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 5 PKH 23.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B5PKH23.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 23.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.05.2006 - AZ: OVG 12 E 557/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 - 12 E 557/06 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wäre unzulässig (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Vorbehalt in § 152 Abs. 1 VwGO zugunsten einer Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG greift entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht. Denn Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist nicht die Frage nach dem richtigen Rechtsweg, sondern allein die Verfahrenstrennung (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2006 - 12 E 557/06 - über die Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2006 - 19 K 603/06).