Beschluss vom 22.06.2005 -
BVerwG 9 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B9B12.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 9 B 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B9B12.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 12.05

  • VGH Baden-Württemberg - 14.12.2004 - AZ: VGH 2 S 191/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 19 655,56 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob "§ 125 Abs. 2 BauGB in der ab 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung des BauROG nur auf Herstellungsmaßnahmen von Erschließungsanlagen Anwendung (findet), die nach dem 01.01.1998 begonnen wurden,"
ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 2.03 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 = NVwZ 2004, 483 dahingehend geklärt, dass die Frage zu verneinen ist. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
ob "eine Gemeinde deshalb eine erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde formal für Herstellungsmaßnahmen für Erschließungsanlagen, die vor dem 01.01.1998 begonnen oder endgültig zum Abschluss gekommen sind, durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB n.F. heilen (kann),"
ist nicht schlüssig, weil das Gesetz einen "Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB n.F." nicht kennt, also kein bestimmtes förmliches Verfahren vorschreibt, in dem festgestellt wird, dass die Erschließungsanlage materiell den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1998 (nunmehr § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl I S. 2414) bezeichneten Anforderungen entspreche. Allerdings wird es in der Literatur als ratsam empfohlen, dass die Gemeinde ihre Auffassung, dass dies der Fall sei, in geeigneter Form dokumentieren sollte, etwa durch einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans (vgl. Driehaus, in Berliner
Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand 4. Lfg./Januar 2005, Bd. II, § 125 Rn. 16; ders, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 7 Rn. 22; Ernst/ Grziwotz, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. III, Stand 1. Januar 2005, § 125 Rn. 7a; Vogel, in Brügelmann, BauGB, Stand 56. Lfg. Dezember 2004, Bd. 4, § 125 Rn. 20; Quaas, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 125 Rn. 9). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dies vorliegend der Gemeinderat der Beklagten jedenfalls mit seinem Beschluss vom 15. Mai 2003 getan. Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass entscheidend ist, ob die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1998 (nunmehr § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB 2004) materiell erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG.