Beschluss vom 22.06.2005 -
BVerwG 4 BN 27.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B4BN27.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 4 BN 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B4BN27.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.05

  • VGH Baden-Württemberg - 03.03.2005 - AZ: VGH 3 S 1998/04

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2005 wird verworfen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich um eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Kosten, die nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.
Die Antragstellerin hatte im Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die am 23. Juli 2003 beschlossene erste Verlängerung der Veränderungssperre für unwirksam zu erklären. Später hat sie zwei Anträge formuliert, die sich auf die erste und zweite Verlängerung der Veränderungssperre erstreckten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur ein die zweite Verlängerung der Veränderungssperre betreffender Antrag gestellt worden.
Nachdem die Antragsgegnerin nach Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde die Änderung des Bebauungsplans, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollte, beschlossen hat, beschränkt sie die Beschwerde auf das Fehlen einer Kostenentscheidung hinsichtlich der ersten Verlängerung der Veränderungssperre.
Möglicherweise hat der Verwaltungsgerichtshof das Verhalten der Antragstellerin dahin gewertet, dass sie bei sachdienlicher Würdigung ohnehin nur die zweite Verlängerung der Veränderungssperre (vom 21. Juli 2004) angreifen wollte, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Normenkontrollantrags (25. August 2004) bereits beschlossen war. In diesem Fall läge keine teilweise Rücknahme vor, so dass es insoweit keiner Kostenentscheidung bedurfte. Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, die Antragstellerin habe auf Anraten des Verwaltungsgerichtshofs den die erste Verlängerung betreffenden Antrag zurückgenommen. In diesem Fall hätte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren teilweise einstellen und sich hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags zu den Kosten des Verfahrens äußern müssen. Dabei kam allerdings auch eine Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Betracht; dann hätte die Antragsgegnerin ebenfalls die Kosten in voller Höhe tragen müssen.
In jedem Fall rügt die Antragsgegnerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch eine (teilweise) fehlerhafte Kostenentscheidung. Ihrem Rechtsmittel steht somit § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Davon abgesehen benennt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.