Beschluss vom 22.05.2013 -
BVerwG 1 WB 9.13ECLI:DE:BVerwG:2013:220513B1WB9.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 WB 9.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:220513B1WB9.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 9.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 22. Mai 2013 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. Der Beigeladene trägt seine notwendigen Aufwendungen selbst.

Gründe

I

1 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Er wurde am 23. Juni 1993 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. April 1997 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird er als Dezernatsleiter beim ... der Bundeswehr verwendet.

2 Mit E-Mail-Schreiben vom 25. Mai 2012 leitete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - das Auswahlverfahren zur Nachbesetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Gruppenleiters „...“ in der Abteilung ... des Amts für den Militärischen Abschirmdienst ein. Im Auswahlverfahren wurden fünf Kandidaten betrachtet, zu denen der Antragsteller nicht gehörte. Nach Abstimmung mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr, den Inspekteuren der Streitkräftebasis, des Heeres und der Luftwaffe sowie der Militärischen Gleichstellungsbeauftragten empfahl der Referatsleiter P II 1 mit Schreiben vom 8. Januar 2013 die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung erklärte sich unter dem 8. Januar 2013 mit dieser Empfehlung einverstanden. Der Beigeladene wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2013 auf den Dienstposten versetzt.

3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 erhob der Antragsteller „Beschwerde“ gegen die Auswahlentscheidung. Zur Begründung führte er aus, dass er zu Unrecht nicht in das Besetzungsverfahren einbezogen worden sei. Im Gegensatz zu ihm verfüge der ausgewählte Beigeladene nicht über die erforderliche Ausbildung zum MAD-Stabsoffizier. Er, der Antragsteller, erfülle auch die sonstigen Bedarfsträgerforderungen in einem höheren Maße als der Beigeladene.

4 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - wertete die „Beschwerde“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2013 dem Senat vor.

5 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. April 2013 beantragte der Antragsteller in der Sache, die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters Personal im Bundesministerium der Verteidigung vom 8. Januar 2013 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung machte er ergänzend Mängel in der Dokumentation der Auswahlentscheidung und eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Beratungsgremiums geltend. Er, der Antragsteller, sei trotz bestehender Eignung von vornherein ausgegrenzt worden, während das Auswahlverfahren ansonsten auf den Beigeladenen als den von vornherein gewollten Kandidaten zugeschnitten worden sei.

6 Mit Beschluss vom 12. April 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 1.13 - in dem parallelen Konkurrentenstreitverfahren eines weiteren (in dem hier gegenständlichen Auswahlverfahren zwar mitbetrachteten, aber nicht ausgewählten) Bewerbers verpflichtete der Senat den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zur dortigen Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 8.13 ) die Umsetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen.

7 Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hob der Abteilungsleiter Personal am 2. Mai 2013 seine Entscheidung vom 8. Januar 2013 zur Besetzung des strittigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen auf und erklärte, dass er über die Besetzung des Dienstpostens in einem erneuten Auswahlverfahren entscheiden werde.

8 Im Hinblick auf die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 8. Januar 2013 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2013 den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, seine notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat der Erledigungserklärung bereits vorab mit Schreiben vom 6. Mai 2013 zugestimmt.

9 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ../13 - mit den Unterlagen des Auswahlverfahrens und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

10 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

11 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.

12 Mit der Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 8. Januar 2013 durch den Abteilungsleiter Personal ist dem Anfechtungsbegehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. Unabhängig davon, dass die Aufhebung aufgrund eines Beschlusses des Senats in einem parallelen Konkurrentenstreitverfahren erfolgte, ist die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses auch für das vorliegende Verfahren dem Bundesminister der Verteidigung zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Erklärung des Abteilungsleiters Personal, dass er über die Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters „...“ in der Abteilung ... des Amts für den Militärischen Abschirmdienst in einem erneuten Auswahlverfahren entscheiden werde. Dem Beschluss des Senats in dem parallelen Konkurrentenstreitverfahren lassen sich zwar keine Maßgaben speziell dazu entnehmen, ob der Antragsteller hätte mitbetrachtet werden müssen. Unabhängig davon ist jedoch der Antragsteller wieder in die Lage versetzt, seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch in einem erneuten Auswahlverfahren geltend zu machen. Die Situation gleicht damit im Wesentlichen dem Fall einer Klaglosstellung, in dem es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit entspricht, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - Rn. 10 m.w.N. und vom 10. September 2012 - BVerwG 1 WB 54.11 - Rn. 6).