Beschluss vom 03.04.2007 -
BVerwG 9 PKH 2.06ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B9PKH2.06.0

Beschluss

BVerwG 9 PKH 2.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

I

2 Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht den Schluss, dass der mit der Klage angegriffene Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Teilortsumgehung Rodewisch der B 169 gegen Vorschriften verstößt, deren Verletzung die Klägerin als mittelbar durch das Vorhaben Betroffene mit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens oder einer Planergänzung geltend machen könnte.

3 1. Das Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, die Ortsdurchfahrt der B 169 verkehrlich leistungsfähig zu gestalten und den Ortskern zu entlasten, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Im Hinblick auf diese Ziele besteht ein konkretes Bedürfnis für das Vorhaben. Die unzureichende Verkehrsqualität der B 169 in der Ortslage Rodewisch kann durch die Neugestaltung des Knotens B 169/B 94 und die neu trassierte Fortführung der B 169 nach Osten gesteigert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die verkehrlichen Probleme hierdurch nicht lediglich an eine andere Stelle verlagert. Denn durch das Vorhaben wird die Erschließungsfunktion der B 169, die ihre Verbindungsfunktion bisher stark beeinträchtigt hat, reduziert, weil die neue Trasse im Vergleich zur bisherigen durch eine geringere Anzahl von Zufahrten, Einmündungen und - dort ansässigen oder benachbarten - Geschäften gekennzeichnet ist, so dass der Durchgangsverkehr weniger stark gestört wird. Auch hat der Beklagte und Antragsgegner (im Folgenden: Beklagte) nachvollziehbar dargelegt, dass die Immissionsbelastung der Anwohner wegen der geringeren und aufgelockerteren Bebauung an der neuen Trasse in der Gesamtbetrachtung verringert wird. Dass die bisherigen Probleme der Ortsdurchfahrt nicht völlig beseitigt, sondern nur verringert werden und sich durch die fortbestehende Ortslage auch neue, wenngleich insgesamt geringere Beeinträchtigungen von Anwohnern ergeben, steht der Planrechtfertigung nicht entgegen.

4 2. Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine Abwägungsmängel erkennen, die dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin im Klageverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg verhelfen könnten.

5 a) Die Prüfung von Trassenvarianten durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Er hat sich mit den in Betracht kommenden Planungsalternativen auseinandergesetzt und sie mit tragfähigen Erwägungen abgelehnt.

6 Die Nullvariante hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss - wenn auch unter dem Gesichtspunkt „Planrechtfertigung“ - erörtert. Dass dies auf der Grundlage der Annahme geschah, die Göltzschtalumgehung werde gebaut, ist unschädlich, weil ohne den Bau dieser Umgehung das Gewicht der für das planfestgestellte Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange eher noch höher wäre. Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass die neue Streckenführung zu Lärmbelastungen über den Grenzwerten der 16. BImSchV bei Anwohnern führen wird, die bislang nicht oder wenig lärmbelastet sind. Er hat dies jedoch wegen des aus den Planunterlagen hervorgehenden Umstandes hingenommen, dass durch die Verlegung an der bisherigen Ortsdurchfahrt eine größere Anzahl von Anwohnern entlastet wird. Das ist tragfähig, weil die Anwohner im Hinblick darauf, dass die alte Ortsdurchfahrt ebenso wie die neue überwiegend durch ein allgemeines Wohngebiet verläuft, in vergleichbarer Weise schutzwürdig sind. Sicherheitsbedenken der Klägerin im Hinblick auf die Trassierung und Dimensionierung der geplanten Teilortsumgehung ist der Beklagte unter Hinweis auf die regelkonforme Ausgestaltung der Trasse substantiiert entgegengetreten. Dem weiteren Einwand der Klägerin, die neue Trasse werde vom Verkehr nicht angenommen, hat der Beklagte nachvollziehbar entgegengehalten, die beabsichtigte Verkehrsführung werde die alte Trasse für den Durchgangsverkehr unattraktiv machen.

7 Die Alternative einer „großen“ Ortsumgehung hat der Beklagte geprüft mit dem Ergebnis, dass sie wegen der Tallage des Ortes außerhalb des Talbereiches geführt werden und mit neuen oder auszubauenden Straßen an den Ort angebunden werden müsste. Von dieser Überlegung wird auch die von der Klägerin favorisierte Trassenvariante „Kohlenstraße“ erfasst. Es ist sachlich nachvollziehbar und ohne weiteres vertretbar, wenn sich der Beklagte für den Ausbau eines teilweise bereits vorhandenen Straßenzuges und gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer Neutrassierung gleichkommt und einen erheblichen Flächenbedarf aufweist. Eine südliche Umgehung müsste zudem durch zusammenhängende Bebauung geführt werden.

8 Die von der Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren begehrte Trassenverschiebung im Bereich des von ihr bewohnten Hauses musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen. Es ist angesichts der räumlichen Gegebenheiten schon nicht erkennbar, dass mit dem Abrücken der Trasse eine spürbare Immissionsverringerung für die Klägerin verbunden sein könnte. Jedenfalls wäre eine solche Trassenverschiebung entweder mit Eingriffen in die Substanz der gegenüberliegenden Gebäude oder mit einem ungleichmäßigen Trassenverlauf verbunden, auf den sich der Beklagte im Interesse der Verkehrssicherheit und der angestrebten Zügigkeit der Verkehrsabwicklung nicht einlassen musste.

9 b) Auch im Übrigen sind Abwägungsfehler im Hinblick auf Belange der Klägerin nicht ersichtlich.

10 Auf Folgekosten, die der Stadt Rodewisch aufgrund der vorhabenbedingten Übernahme der Straßenbaulast für die bisherige Ortsdurchfahrt entstehen könnten, kann sich die Klägerin als nur mittelbar Betroffene jedenfalls nicht berufen.

11 Mit Einwendungen, die vorhabenbedingte Erschütterungen betreffen, ist die Klägerin präkludiert (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F., § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.). Solche Einwirkungen hat die Klägerin in ihren Einwendungsschreiben vom 22. Mai 2005 nicht angesprochen. Die weiteren Präklusionsvoraussetzungen, wonach der Einwendungsausschluss nur eintritt, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und diese Bekanntmachung ihrerseits ordnungsgemäß war, sind ausweislich der Behördenakten gegeben.

12 Die vorhabenbedingten Lärmbelastungen hat der Beklagte zutreffend erkannt. Die von der Klägerin gerügten Fehler bei der Ermittlung des Lärmpegels liegen nicht vor, da nach dem Erläuterungsbericht zur Regelung lärmtechnischer Sachverhalte sowohl die Trassenlängsneigung, soweit sie 5 % übertrifft, als auch die akustischen Störwirkungen von Lichtsignalanlagen berücksichtigt wurden. Dass der Planfeststellungsbeschluss lediglich passiven Schallschutz vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf aktiven Schallschutz findet seine Rechtfertigung in § 41 Abs. 2 BImSchG, da die Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Schon der reine Kostenvergleich zwischen erforderlichen Aufwendungen für passiven Schallschutz und den zehnmal höheren Kosten für aktiven Schallschutz indiziert ein Missverhältnis (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336 <337>). Dass hier eine für einen vollständigen Lärmschutz erforderliche, das Haus der Klägerin in einem Abstand von teilweise weniger als einem Meter umgebende 8 Meter hohe Lärmschutzwand auch aus städtebaulichen Gründen (vgl. hierzu Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <384>) nicht in Betracht kommt, liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht gefordert. Entsprechendes gilt für eine zur Einhaltung des Schwellenwerts von 62 dB(A) nachts erforderliche 4,5 m hohe Lärmschutzwand entlang der Hinterkante des Geh- und Radwegs.

13 Der Planfeststellungsbeschluss leidet schließlich nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die zu erwartende Belastung durch Luftschadstoffe nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Nach der eingeholten lufthygienischen Untersuchung werden sämtliche Immissionsgrenz- und Konzentrationswerte für Luftschadstoffe im Bereich der Wohnung der Klägerin eingehalten oder unterschritten. Das hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens darstellt (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.>; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <27>). Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln schließt eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren, aus. Es besteht außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Luftreinhalteverfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann. Darüber hinausgehender Schutzvorkehrungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens bedarf es grundsätzlich nicht. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, ist nicht zu erkennen, zumal die lufthygienische Untersuchung vom aktuellen Schadstoffausstoß ausgeht und Reduktionsfaktoren für das Prognosejahr 2015 außer Acht lässt.

II

14 Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, gilt dies für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichermaßen.

Beschluss vom 22.05.2007 -
BVerwG 9 VR 10.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220507B9VR10.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 9 VR 10.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220507B9VR10.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 10.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie ihre Klage im Hauptsacheverfahren, dessen Sicherung das vorliegende Eilverfahren dient, zurückgenommen und damit ihr Rechtsschutzziel aufgegeben haben. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und des Antrages auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung ergeben sich aus dem Beschluss des Senats über den Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 3. April 2007 (BVerwG 9 PKH 2.06 ). Der von den Antragstellern hervorgehobene Gesichtspunkt, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe sich ergeben, dass aus Finanzierungsgründen wahrscheinlich erst im Jahr 2008 mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Erledigung des Eilverfahrens bereits zu diesem Zeitpunkt ist hierdurch entgegen der Auffassung der Antragsteller mangels Aufhebung des Sofortvollzugs jedenfalls nicht eingetreten. Da der Antragsgegner auch nicht verpflichtet war, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug aufzuheben, konnte die Unterlassung seiner Aufhebung keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten des Eilantrages haben.

3 Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit ein Streitwert von 15 000 € festzusetzen ist (Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.; vgl. Beschluss vom 18. April 2007 im Hauptsacheverfahren BVerwG 9 A 21.06 ), der nach ständiger Praxis im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.