Beschluss vom 22.05.2002 -
BVerwG 4 B 28.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220502B4B28.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2002 - 4 B 28.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220502B4B28.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 28.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 13.12.2001 - AZ: OVG 2 L 342/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , Dr. L e m m e l
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
  4. Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. An letzterem fehlt es hier. Die Beschwerde nennt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen das Berufungsurteil nach ihrer Rechtsauffassung nicht vereinbar sei. Sie arbeitet aber keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der - nach ihrer Auffassung - von einem Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen abweicht. Vielmehr rügt sie, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot verletzt und habe unter Verstoß gegen Grundsätze der Verfassung gebilligt, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Damit macht sie allenfalls geltend, das Berufungsgericht habe die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht richtig angewendet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung ist hiermit jedoch nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.