Beschluss vom 22.04.2015 -
BVerwG 8 B 62.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220415B8B62.14.0

Beschluss

BVerwG 8 B 62.14

  • VG Frankfurt am Main - 15.11.2012 - AZ: VG 1 K 843/12.F
  • VGH Kassel - 24.04.2014 - AZ: VGH 6 A 922/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 763 144,37 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob zu einer "Zertifizierung" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. 2008 I S. 2074 - EEG 2009) auch eine tatsächliche Ausstellung des Zertifikats "im" letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des den Antrag stellenden Unternehmens gehört. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten ist. Denn nach dem in der Sache übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten kann sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl von Fällen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.