Beschluss vom 22.04.2013 -
BVerwG 3 PKH 14.12ECLI:DE:BVerwG:2013:220413B3PKH14.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2013 - 3 PKH 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:220413B3PKH14.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 14.12

  • VG Meiningen - 16.07.2012 - AZ: VG 8 K 133/11 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 76.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2 Der Kläger ist neben Geschwistern Miterbe nach seiner Tante Gräfin ... von D. und seinem Vater Prinz ... zu S. Zur Erbschaft gehörte eine Leibrente von jährlich 5 150 Mark, deren Zahlung aufgrund des Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen (Fürstenenteignungsgesetz) vom 11. Dezember 1948 (RegBl.Thür. 1948 I S. 115; abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.10.5 ) eingestellt wurde. Der Kläger begehrt, die Einstellung der Zahlung im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig zu erklären. Dieser Antrag ist im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Rehabilitierung sei ausgeschlossen, weil die Einstellung der Rentenzahlung als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verantwortlichkeit der sowjetischen Besatzungsmacht zu bejahen, weil das Land Thüringen zum Erlass des Fürstenenteignungsgesetzes durch den Befehl Nr. 110 der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) ermächtigt und die Besatzungsmacht mit der Enteignung jedenfalls generell einverstanden gewesen sei.

3 Die Beschwerde BVerwG 3 B 76.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das umfängliche Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe.

4 Zum Beschwerde- und Antragsvorbringen insgesamt ist zu sagen, dass die vorgetragenen Rechtsansichten und Fragen, mit denen letztlich die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan werden soll, soweit entscheidungserheblich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt sind. Schon deswegen kann es nicht gelingen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts darzulegen oder noch rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG) begehrt wird, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Ob ein Anspruch des Klägers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in einem solchen Fall besteht, hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde bezeichneten Nichtannahmebeschluss vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 - (VIZ 1999, 499) gerade offen gelassen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann schon deshalb nicht vorliegen. Das Thüringer Oberlandesgericht, auf dessen Urteil vom 4. April 2001 - 8 U 577/00 - sich die Beschwerde beruft, gehört nicht zu den divergenzfähigen Gerichten im Sinne der Vorschrift.

5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache erkennbar ebenfalls nicht. Die aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht die Subsumtion oder den in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt betreffen, zeigen keinen Anlass zu einer Klärung auf. Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist, (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86> und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23). Geklärt ist dabei, dass der auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss selbst für Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen gilt, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Auch sie beruhten letztlich - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen worden sind - auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 <115>). Ein etwaiger Widerspruch der Enteignung zur UN-Menschenrechtscharta von 1948, der die Sowjetunion bei ihrer Verabschiedung übrigens nicht zugestimmt hat, ist nicht entscheidungserheblich; für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden Maßnahme nicht an (stRspr., vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141>, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.).

6 Hiervon ausgehend ist auch kein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Eine weitere Auseinandersetzung oder Aufklärung war nach dem Maßstab der vom Verwaltungsgericht zutreffend für entscheidungserheblich angesehenen Grundlagen nicht geboten. Soweit die Beschwerde fehlerhafte prozessuale Vorentscheidungen rügt, wie die unterlassene Verbindung von Klagen (§ 93 Satz 1 VwGO) oder Fehler bei der Kostengrundentscheidung oder der Streitwertfestsetzung, vermögen diese keinen Zulassungsgrund auszufüllen.

Beschluss vom 30.05.2013 -
BVerwG 3 PKH 10.13ECLI:DE:BVerwG:2013:300513B3PKH10.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2013 - 3 PKH 10.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:300513B3PKH10.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 10.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - wird zurückgewiesen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rügeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14. Mai 2013 ist offensichtlich missbräuchlich. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen den beschlussfassenden Spruchkörper als solchen und wird mit Vorwürfen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Kläger räumt ein, dass der Senat im Beschluss vom 22. April 2013 die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte und vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigte Rechtsprechung zugrunde gelegt und unter dem Blickwinkel der Argumente des Klägers geprüft hat. Es ist offensichtlich verfehlt, allein aus dem Umstand, dass der Senat der Ansicht des Klägers nicht folgt, auf eine willkürliche, den Kläger aus unsachlichen Gründen benachteiligende Sachbehandlung schließen zu wollen. Der Senat ist daher befugt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772>; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 8 B 82.10 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2 2. Mit seiner sinngemäß erhobenen Anhörungsrüge zeigt der Kläger nicht auf, dass der Senat bei der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Eine solche Verletzung folgt nicht allein daraus, dass sich ein Gericht der Argumentation eines Beschwerdeführers nicht anschließt. Sind die zur Begründung seiner Beschwerde aufgeworfenen Fragen - wie hier - höchstrichterlich geklärt, so kann die Grundsatzbeschwerde nur unter sehr engen Voraussetzungen Erfolg haben. Das gilt besonders für die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen, zu deren entscheidungserheblichem Gehalt seit nunmehr mehreren Jahrzehnten in zahlreichen Gerichtsverfahren in Würdigung ähnlichen Parteivorbringens erwogen worden ist, wie sie nach den einschlägigen Gesetzen zu beantworten sind. Angesichts dieser Klärung, die nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt worden ist (vgl. EGMR, Große Kammer, Entscheidung vom 2. März 2005 - 71916/01 u.a. - NJW 2005, 2530 = DVBl 2005, 831; ebenso die 5. Sektion, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 2725/04 - juris), bietet das Vorbringen des Klägers nichts, was Anlass zu neuen Erwägungen oder gar zu einer Abänderung der gefestigten Rechtsprechung geben würde. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, dass der Senat sein Vorbringen falsch verstanden oder übergangen hat.

3 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anhörungsrüge aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

4 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 20.09.2013 -
BVerwG 3 B 52.13ECLI:DE:BVerwG:2013:200913B3B52.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2013 - 3 B 52.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:200913B3B52.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 52.13

  • VG Meiningen - 16.07.2012 - AZ: VG 8 K 133/11 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2013 - BVerwG 3 B 76.12 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2013, mit dem nach Ablehnung von Prozesskosten-hilfe (Beschluss vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 ) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

2 Es trifft nicht zu, dass der Senat Vortrag übergangen hat. Das gilt zunächst für die Ansicht, die Zahlung der Leibrente habe nicht nach dem Fürstenenteignungsgesetz eingestellt werden dürfen, weil dieses Gesetz nicht anwendbar gewesen sei. Mit Blick hierauf hat der Senat auf Seite 4 des - in der Beschwerdeentscheidung in Bezug genommenen - Prozesskostenhilfebeschlusses ausgeführt, dass es für die Bejahung einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Enteignung im weiten Sinne verstanden - nicht darauf ankommt, ob die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet wurden, was den Fall einschließt, dass sie nicht anwendbar waren.

3 Der Begriff der „besatzungshoheitlichen Grundlage“, der in § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes verwendet wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, unter anderem bereits in dem auf Seite 4 des Prozesskostenhilfebeschlusses zitierten Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (m.w.N.). Dieser Begriff wird in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zur Beschreibung der von Rehabilitierung (wie von Restitution) ausgeschlossenen Fallgruppen in Bezug genommen.

4 In den im Prozesskostenhilfebeschluss zitierten Entscheidungen ebenfalls geklärt sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnung von Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle an die jeweilige Besatzungsmacht. Danach kommt es nur darauf an, ob eine Maßnahme auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Angesichts der allgemein bekannten obersten Hoheitsgewalt der sowjetischen Besatzungsmacht, die ein jederzeitiges Eingreifen ermöglichte, ist die Annahme des Klägers spekulativ, die Besatzungsmacht habe sich durch Begründung eines „Delegationsverhältnisses“ zugunsten des Freistaates Thüringen ihrer Einflussnahme in einer Weise begeben, die eine Zurechnung von Enteignungen an sie ausschließt. Der vom Kläger zur Stützung dieser Ansicht immer wieder angeführte SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.3) ist offensichtlich unergiebig. In ihm werden die oberste Gewalt der Besatzungsmacht in der sowjetischen Besatzungszone und die fortbestehende Rückbindung an die Befehle der sowjetischen Militärverwaltung betont, denen die künftigen Gesetze und Verordnungen der Provinzialverwaltungen und Verwaltungen der föderalen „Länder“ nicht widersprechen dürfen. Aus der so genannten Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 (abrufbar unter www.documentarchiv.de) folgt nichts anderes. Soweit dort im vierten Absatz der Präambel davon die Rede ist, dass die Erklärenden „im Interesse der Vereinten Nationen handeln“, ist daraus keineswegs eine Bindung der Sowjets an die UN-Menschenrechtscharta und ein Widerspruch des Fürstenenteignungsgesetzes zu einem dadurch gebildeten Willen der Besatzungsmacht zu schließen (dazu auch S. 4 Rn. 5 a.E. des Prozesskostenhilfebeschlusses).

5 Mit seinen weiteren Ausführungen, namentlich im Schriftsatz vom 5. September 2013, rügt der Kläger lediglich, dass der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt ist oder es für unerheblich erachtet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daraus nicht ersichtlich, sodass keiner Entscheidung bedarf, ob und inwieweit Ausführungen nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist noch berücksichtigt werden können (dazu Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 152a Rn. 18).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.