Urteil vom 22.04.2009 -
BVerwG 2 WD 12.08ECLI:DE:BVerwG:2009:220409U2WD12.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.04.2009 - 2 WD 12.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220409U2WD12.08.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 12.08

  • Truppendienstgericht Süd 5. Kammer - 29.01.2008 - AZ: TDG S 5 VL 26/07

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Major Szalai und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Schunck
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. Januar 2008 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der jetzt 28 Jahre alte ledige Soldat trat nach dem Realschulabschluss und bestandener Gesellenprüfung als Grundwehrdienstleistender am 1. April 2003 in die Bundeswehr ein und wurde aufgrund seiner Verpflichtungserklärung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt, sodass sie voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2015 enden wird. Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 26. September 2006 zum Feldwebel.

2 Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 9. März 2009 ist der Soldat mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten vorbelastet. Diese Disziplinarmaßnahme war wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens (Vorzeigen eines ungültigen Berechtigungsausweises im ÖPNV anlässlich einer Bahnfahrt am ... 2006) durch Disziplinargerichtsbescheid der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. April 2007, dem Soldaten ausgehändigt am 19. April 2007, rechtskräftig verhängt worden. Wegen dieses Fehlverhaltens hatte die Stammdienststelle der Luftwaffe dem Soldaten aus Fürsorgegründen bereits mit Schreiben vom 27. November 2006 einen Hinweis auf die Gefahr einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 und 4 SG für den Fall erneuten pflichtwidrigen Verhaltens erteilt.

II

3 1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für die Bereiche Luftwaffenführungskommando, Luftwaffenamt, Luftwaffenausbildungskommando, Waffensystemkommando der Luftwaffe dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 29. Oktober 2007 folgende Sachverhalte als schuldhafte Verletzungen seiner Dienstpflichten zur Last gelegt:
„1. Der Soldat richtete am 15. Mai 2007 in der Mittagspause auf dem Standortübungsplatz B. am A...kreuz im Beisein des HG H. und des OG S. seine Sicherungswaffe P 8 entgegen der ZDv 3/15 Nr. 612, Satz 2, wonach es verboten ist, die Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen, auf Personen zu zielen (außer im Verlauf von Übungen mit Manövermunition und im Einsatz) und am Abzug oder an der Sicherung zu spielen, was ihm hätte bekannt sein können und müssen, zielgerichtet auf den Kopf des vor ihm sitzenden OG L. und drückte den Sicherungshebel über die Stellung ‚S’ hinaus nach unten.
2. Am selben Tag nahm der Soldat gegen 20:00 Uhr in dem Bus auf dem Rückweg von dem Standortübungsplatz B. in die Kaserne in der M. Straße ... in ... G. im Gang des Busses entgegen der ZDv 3/15 Nr. 612, Satz 2, 1. Strichaufzählung, wonach es unter anderem verboten ist, die Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen, was ihm hätte bekannt sein können und müssen, seine Sicherungswaffe P 8 ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag aus dem Holster und steckte sie anschließend wieder in das Holster.“

4 Das wegen des Sachverhalts im Anschuldigungspunkt 1 gegen den Soldaten eingeleitete Strafverfahren mit den Vorwürfen „entwürdigender Behandlung (§ 31 WStG)“ und „Bedrohung (§ 241 StGB)“ wurde vom Amtsgericht G. durch Beschluss vom 15. April 2008 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Soldat den ihm auferlegten Geldbetrag in Höhe von 3 000 € bezahlt hatte.

5 2. Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 29. Januar 2008 gegen den Soldaten wegen des Vorwurfs im Anschuldigungspunkt 1 ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und daneben eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten verhängt. Vom Vorwurf schuldhaft dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Anschuldigungspunkt 2 hat die Truppendienstkammer den Soldaten aus rechtlichen Gründen freigestellt; zu Anschuldigungspunkt 1 hat sie folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Am 15.05.2007 fand auf dem Standortübungsplatz B. bei G. eine Geländeübung der ..../L...sregiment statt. Der Soldat war als Ausbilder und Gruppenführer von seiner Stammeinheit, der ..../...regiment in Ge. nach G. abkommandiert worden. In der Mittagspause stand der Soldat in der Nähe des damaligen Obergefreiten L. im Zwischenraum zwischen dem Verpflegungsfahrzeug und Tischen, die zur Getränkeausgabe dienten. Weil er sich über den Obergefreiten geärgert hatte, entnahm der Soldat das Magazin aus seiner Waffe, die, ursprünglich mit Gefechtsmunition, teilgeladen war und steckte es in die linke Hosentasche. Dann richtete er die Mündung auf den Obergefreiten und betätigte den Sicherungshebel mit dem Daumen nach unten, wodurch die Waffe gesichert und entspannt wurde. Dieser Vorgang war von einem hörbaren Klicken des Schlaghahns verbunden, der auf die Sicherungsraste aufschlug. Auf die Frage des Obergefreiten, der eine Mischung von Verwirrung, Überraschen und Erschrecken zeigte, antwortete der Soldat sinngemäß, er hätte eine Sicherheitsüberprüfung gemacht. Der Obergefreite solle sich nicht so anstellen. Er lud darauf die Waffe wieder, indem er das Magazin in den Magazinschacht einführte und steckte sie in gesichertem Zustand in sein Holster. Als Motivation gab der Soldat an, er habe sich wegen eines vorherigen Verhaltens des Obergefreiten über diesen geärgert. An den Grund konnte er sich nicht mehr erinnern. Der Soldat zeigte sich einsichtig. Er habe in demselben Moment, als er die Reaktion auf dem Gesicht seines Untergebenen gesehen habe, bemerkt, dass er den Bogen eindeutig überspannt habe und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften begangen habe. Die genaue Entfernung der Waffe vom Kopf des Obergefreiten L. konnte nicht geklärt werden. Die Zeugenaussagen differieren zwischen wenigen Zentimetern (Zeuge H.), über 80 cm (Zeuge S.), bis zu 1,5 Meter (Zeuge L.).“

6 Das Truppendienstgericht hat die im Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Handlungsweise des Soldaten wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
Der Soldat habe vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, eine Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen, auf Personen zu zielen sowie am Abzug oder an der Sicherung zu spielen (ZDv 3/15, Ziffer 611, richtig 612). Diese ihm bekannte Vorschrift stelle einen Befehl dar, weshalb er vorsätzlich seine Pflicht verletzt habe, den Befehlen seiner Vorgesetzten zu gehorchen und ihre Befehle vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Er habe damit gleichzeitig gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und schließlich gegen die Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

7 Zur Maßnahmebemessung hat die Truppendienstkammer im Wesentlichen ausgeführt, das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Als Vorgesetzter und Portepeeunteroffizier in der Grundausbildung sei der Soldat in besonders hohem Maße verpflichtet gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Dieser gesetzlichen Forderung sei er nicht nachgekommen. Er habe vielmehr durch den vorsätzlichen Gehorsamsverstoß - die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften - ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen begangen. Auch wenn der Obergefreite L. objektiv nicht gefährdet gewesen sei, liege dennoch ein für einen Ausbilder nahezu unverzeihliches Verhalten vor, weil der Soldat entgegen der von ihm selbst im Unterricht vermittelten Maxime, eine Waffe grundsätzlich nicht auf andere zu richten, sich selbst als Ausbilder unglaubwürdig gemacht habe. Erst als er das Erschrecken auf dem Gesicht des Obergefreiten gesehen habe, sei ihm bewusst geworden, dass er einen gravierenden Fehler gemacht habe.

8 Den Soldaten belasteten auch die Auswirkungen des Dienstvergehens. Er sei aus seiner originären Verwendung als Ausbilder und Gruppenführer herausgenommen worden und habe im Geschäftszimmer Verwendung gefunden. Darüber hinaus sei ihm eine Zeit lang nicht einmal gestattet worden, als UvD oder als Wachhabender Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung und Führer von Mannschaftsdienstgraden zu sein.

9 Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Einwand des Soldaten, er sei zum Tatzeitpunkt durch den Tod seines Großvaters psychisch belastet gewesen, könne nicht mildernd berücksichtigt werden. Allenfalls hätte sich wegen des Todesfalls ein zögerliches, gedämpftes Verhalten des Soldaten erklären lassen, nicht jedoch eine derartige Überreaktion. Wenn er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gesehen habe, seinen Dienst ordnungemäß auszuüben, hätte er sich an den Truppenarzt wenden müssen, was er jedoch nicht getan habe.

10 3. Gegen das ihr am 19. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für die Bereiche Luftwaffenführungskommando, Luftwaffenamt, Luftwaffenausbildungskommando und Waffensystemkommando der Luftwaffe am 26. Februar 2008 Berufung eingelegt und diese wurde mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zur Begründung ihres Antrags, den Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabzusetzen, macht sie im Wesentlichen geltend:
Es handele sich um eine schwerwiegende Verfehlung. Der Soldat habe als Vorgesetzter erheblich versagt und sich in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert. Eine „reinigende Maßnahme“ sei die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens.

11 Den Soldaten belaste besonders, dass er entgegen der einschlägigen und ihm bekannten Dienstvorschriften seine gesicherte Pistole nicht nur auf den Kopf des Zeugen L. gerichtet, sondern zudem auch noch den Abzugshebel betätigt habe. Er habe damit nicht nur gegen verbindliche Befehle verstoßen, sondern durch den leichtfertigen Umgang mit der Waffe vor Untergebenen genau das Gegenteil des Verhaltens demonstriert, das generell allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt werde. Dadurch habe er dem inneren Gefüge der Truppe nachhaltig geschadet, nämlich seine Autorität sowohl bei dem Betroffenen, als auch bei anderen Wehrpflichtigen in Frage gestellt und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die geeignet sei, Untergebene zu verunsichern und in ihrer Vorschriftentreue nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Waffe geladen und entsichert gewesen sei oder nicht. Denn auch der folgenlose leichfertige Umgang mit Waffen und Munition stelle wegen der damit verbundenen potenziellen Gefahren stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar.

12 Um Unfälle zu vermeiden, müssten Vorschriften, die den Umgang mit Waffen regelten, genau beachtet und erfüllt werden. Da derartige Regelungen nicht selten missachtet würden, ereigneten sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder sogar getötet würden. Schon aus generalpräventiven Gründen sei daher eine strenge disziplinarische Ahndung solcher Verfehlungen geboten.

13 Der Gesetzgeber habe auch keine Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung er dem vorschriftswidrigen Umgang mit einer Schusswaffe beimesse und habe deshalb derartiges Fehlverhalten zu kriminellem Unrecht erklärt. Dies gelte sowohl für den Tatbestand des „rechtswidrigen Waffengebrauchs“ gemäß § 46 WStG als auch für den Tatbestand der „Bedrohung“ des § 241 StGB, der auch dann erfüllt sei, wenn die Bedrohung nicht ernst gemeint, aber vom Betroffenen als ernst empfunden worden sei.

14 Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des hier zu beurteilenden Fehlverhaltens sei von der Kammer in diesem Zusammenhang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass der Soldat dem Zeugen L. erst nach der Tat erläutert habe, dass er, der Soldat, zuvor eine Sicherheitsüberprüfung an der Waffe durchgeführt gehabt habe. Zum Tatzeitpunkt habe der Zeuge mithin die Gefährlichkeit der Situation nicht einschätzen können und habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen. Dass die Lage von dem Zeugen L. tatsächlich als bedrohlich empfunden worden sei, zeige sich an seinem deutlich sichtbaren Erschrecken.

15 Des Weiteren sei dem erniedrigenden Aspekt der Tat nicht ansatzweise Rechnung getragen worden. Wer eine Waffe auf einen Untergebenen richte und abdrücke ohne diesem die vermeintliche Ungefährlichkeit der Waffe sowie den Sinn der Darstellung zu erläutern, mache ihn letztlich zum bloßen Versuchsobjekt seiner Darstellung und treibe mit dessen Entsetzen bösen Scherz. Durch das Richten der Waffe auf den Kopf des Untergebenen habe der Soldat darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, über welche naheliegenden Bedenken für den Fall, dass die Waffe wider Erwarten doch geladen gewesen wäre - nämlich den Tod des Untergebenen -, er sich leichtfertig hinweggesetzt habe.

16 Schließlich belaste den Soldaten, was das Truppendienstgericht ebenfalls nicht gewürdigt habe, dass er bereits etwa einen Monat vor dem hier zu beurteilenden Dienstvergehen wegen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung rechtskräftig mit einem 18-monatigen Beförderungsverbot belegt worden sei.

17 Durchgreifende Milderungsgründe stünden der gebotenen Degradierung nicht entgegen. Es verbiete sich auch grundsätzlich, in Fällen, die glimpflich abgelaufen seien, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewusst verhalten hätten, generell einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinarische Einstufung des nach Eigenart und Umfang sehr schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht sowie gegen Sicherheitsbestimmungen oder erteilte Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, dass Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greife und die Gefährdung von Leib und Leben der Untergebenen unübersehbar würden.

III

18 1. Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten hat Erfolg und führt bei diesem zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

19 2. Das Rechtsmittel ist nachträglich ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Dies steht im Einklang mit der Berufungsbegründung, mit der nur Umstände geltend gemacht werden, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Weder werden die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen angegriffen - insbesondere nicht die Freistellung im Anschuldigungspunkt 2 - noch wird die Qualifizierung des festgestellten Fehlverhaltens im Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlich schuldhaft begangenes Dienstvergehen gerügt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden; das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gilt dabei nicht, weil es sich um eine Berufung zuungunsten des Soldaten handelt.

20 3. Nach den widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen und den - wenn auch im Urteilstext nahezu vollständig ohne Begründung gebliebenen - disziplinarrechtlichen Würdigungen des Truppendienstgerichts, die den Senat binden, hat der Soldat mit seinem Verhalten insgesamt vorsätzlich schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Sorge für seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 612 ZDv 3/15), zur Achtung der Würde, Ehre und Rechte der Kameraden (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, wobei er als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG der verschärften Haftung unterliegt.

21 Ob diese Tat- und Schuldfeststellungen von der Truppendienstkammer rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, ist vom Senat nicht zu überprüfen. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindend gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer zu schließen und zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird (stRspr, z.B. Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ-RR 2009, 25> m.w.N.).

22 4. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten ist begründet. Dieser hat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts als Feldwebel vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das mit einer Degradierung zum Unteroffizier zu ahnden ist.

23 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - DokBer 2009, 15 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24 a) „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.

25 aa) Soweit der Soldat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 612 ZDv 3/15) verletzt hat, hat er gegen eine der Kernpflichten jedes Soldaten verstoßen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen soldatischen Dienstpflichten. Dies ergibt sich aus der fundamentalen Bedeutung von Befehl und Gehorsam als Führungsmittel der Streitkräfte nach geltendem Recht. Die in Art. 65a GG dem Bundesminister für Verteidigung zugewiesene Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte der Bundeswehr, für die er als Mitglied der Bundesregierung parlamentarisch verantwortlich ist, macht es erforderlich sicherzustellen, dass er diese auch rechtlich und tatsächlich wirksam ausüben kann. Dem dient u.a. die gemäß §§ 19 ff. WStG strafbewehrte Regelung des § 11 Abs. 1 SG, die gewährleisten soll, dass der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt diese entweder direkt oder über von ihm eingerichtete nachgeordnete Befehlsketten auch effektiv und ordnungsgemäß durchsetzen kann. Auf diese Weise soll nicht nur die Erfüllung der den Streitkräften zugewiesenen Aufgaben durch den parlamentarisch verantwortlichen Minister und die von ihm damit betrauten militärischen Vorgesetzten erreicht und durchgesetzt, sondern auch eine rechtsstaatliche und demokratisch legitimierte Kontrolle der Streitkräfte gewährleistet werden. Die besondere Bedeutung der in § 11 Abs. 1 SG verankerten Gehorsamspflicht der Untergebenen und damit des militärischen Führungsinstruments von „Befehl und Gehorsam“ ergibt sich zudem auch daraus, dass völker- und völkerstrafrechtliche Regelungen (vgl. u.a. Art. 28 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 <BGBl II 2000 S. 1393 <1414 f.>; vgl. ferner §§ 4, 13 VStGB) eine Struktur der Streitkräfte verlangen, die in den Grenzen des Rechts die wirksame Durchsetzung erteilter Befehle und damit die entsprechende Gehorsamspflicht der Untergebenen sicherstellt (vgl. dazu insgesamt z.B. Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 <195> m.w.N.).

26 Ferner hat die Vorinstanz einen den Senat bindenden Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) angenommen. Die Pflicht zum treuen Dienen, die dem Soldaten gebietet, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen, setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von soldatischen Einzelpflichten, u.a. der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 34 m.w.N.). Da das Truppendienstgericht aber nicht näher dargelegt hat, inwieweit es § 7 SG als verletzt ansieht, und dies für die Beurteilung insbesondere des Unrechtsgehalts des Pflichtenverstoßes im Rahmen der Maßnahmebemessung von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Senat diese Lücke in der Schuldfeststellung - innerhalb der dargelegten ihm durch die erfolgte Berufungsbeschränkung gezogenen Grenzen - durch eigene, ergänzende Feststellungen zu schließen. Danach steht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, insbesondere der auch vom Truppendienstgericht verwerteten Akten des beim Amtsgericht G. anhängig gewesenen sachgleichen Strafverfahrens, zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat insoweit gegen die Pflicht zum treuen Dienen - hier die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung - verstoßen hat, als er sich durch sein Fehlverhalten bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich zumindest gemäß § 46 und § 31 Abs. 1 WStG strafbar gemacht hat.

27 Nach § 46 WStG (rechtswidriger Waffengebrauch) wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht. Diese Strafvorschrift hat der Soldat dadurch vorsätzlich verletzt, dass er seine (entladene, gesicherte und entspannte) Sicherungswaffe (Pistole P 8) entgegen dem ihm bekannten Verbot gemäß Nr. 612 ZDv 3/15 auf den Kopf des vor ihm befindlichen Obergefreiten L. gerichtet hat.

28 Durch dieses Fehlverhalten hat der Soldat zugleich eine vorsätzliche Straftat gemäß § 31 Abs. 1 WStG (entwürdigende Behandlung) begangen, die Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. war; daran ändert nichts, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 3 000 € wegen „geringer Schuld“ eingestellt wurde. Nach § 31 Abs. 1 WStG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Untergebenen u.a. entwürdigend behandelt. Der Soldat war zur Tatzeit gemäß § 1 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VorgV aufgrund seines Dienstgrades Vorgesetzter des Zeugen L.. Der rechtswidrige Gebrauch der Waffe gegenüber dem Zeugen stellte eine entwürdigende Behandlung dar.

29 Eine entwürdigende Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WStG ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, seelische Misshandlungen (jeder Art) von Untergebenen zu verhindern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. Dezember 1956, BTDrucks 2/3040 S. 38; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, 3. Aufl. 1988, § 31 Rn. 1 und 3 m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden d.h. die Menschenwürde verletzenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - juris Rn. 61 m.w.N.). Danach erfüllt das Verhalten des Soldaten den genannten Straftatbestand. Indem der Soldat seine (entladene) Sicherungswaffe P 8 in rechts- und vorschriftswidriger Weise ohne jede für den Zeugen und die umstehenden Soldaten (u.a. Hauptgefreiter H. und Obergefreiter S.) erkennbare Veranlassung wortlos im Abstand von etwa 1,5 m (in dubio pro reo) auf den Kopf des Zeugen richtete, wobei er die Pistole sicherte und mit einem hörbaren Klicken entspannte, hat er den Obergefreiten L. entwürdigend behandelt. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Umstand, dass der Soldat den Zeugen - für alle Umstehenden erkennbar - zu einem bloßen Objekt seines Waffengebrauchs degradiert hat und mit ihm wie eine Zielscheibe umgegangen ist. Das war für diesen nach den konkreten Umständen zugleich demütigend und ehrverletzend. Zwar wurde dadurch nicht dessen sittlicher und sozialer, jedoch dessen personaler Geltungswert grob missachtet und in Frage gestellt (vgl. dazu Urteile vom 29. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 26.05 - Buchholz 449 § 12 SG Nr. 20 = NZWehrr 2007, 20, vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - Buchholz 449 § 6 SG Nr. 3 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 127, 293 und Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 20>; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Januar 1963 - 1 Ss 323/62 - NJW 1963, 920; BayObLG, Beschluss vom 25. April 1908 - RReg 3 St 140/78 - NJW 1980, 1969; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 185 Rn. 2 m.w.N.). Der personale Geltungswert einer Person wird in Zweifel gezogen und negiert, wenn das Opfer durch eine Äußerung oder gegen sie gerichtete Handlung als schutzwürdiges menschliches Wesen missachtet und in seinem Existenzrecht in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass das vorschriftswidrige Verhalten des Soldaten die körperliche Unversehrtheit des Zeugen L. objektiv zumindest potenziell - im Falle eines Versagens der Sicherungsvorrichtungen der Waffe - gefährdet hat. Der Zeuge war aufgrund dessen seiner glaubhaften Aussage zufolge nach dem Vorfall den ganz Tag über „ziemlich fertig“. Dies war vom Soldaten auch so beabsichtigt. Davon ist der Senat aufgrund der Berufungshauptverhandlung überzeugt. In - zulässiger - Ergänzung der erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen hat der Senat festgestellt, dass der Soldat durch seinen bewussten rechtswidrigen Waffengebrauch den Obergefreiten L. (auch) erschrecken wollte. Das hat der Soldat in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt.

30 Ob sich der Soldat schließlich noch nach § 241 StGB (Bedrohung) strafbar gemacht hat - auch eine nicht ernst gemeinte „Bedrohung“ erfüllt den Tatbestand der Vorschrift (vgl. Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 <72>), der Strafvorwurf war deshalb auch Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. -, kann der Senat im Rahmen des § 7 SG offenlassen. Selbst wenn eine Straftat nach § 241 StGB vorläge, würde die Vorschrift schon wegen ihres geringeren Strafrahmens - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe - hinter den schwerer wiegenden Straftaten gemäß §§ 31, 46 WStG zurücktreten.

31 Außerdem hat die Truppendienstkammer - für den Senat bindend - einen Verstoß des Soldaten gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) angenommen. Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser von den ihm eingeräumten (Befehls-)Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange des Untergebenen Gebrauch macht, sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren. Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten (stRspr, z.B. Urteil vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 WD 12.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 58 m.w.N.).

32 Zugleich hat das Truppendienstgericht bindend festgestellt, dass der Soldat seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt hat. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. Urteil vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 128, 319 und Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57>). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 m.w.N.).

33 Schließlich hat die Vorinstanz mit für den Senat bindender Wirkung einen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) angenommen. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21> m.w.N.).

34 bb) Vor dem Hintergrund dieser vom Truppendienstgericht festgestellten vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.

35 Indem der Soldat unter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen der Nr.  612 ZDv 3/15 seine ursprünglich mit scharfer Munition teilgeladene Sicherungswaffe P 8 bewusst auf den Kopf des Obergefreiten L., eines Wehrpflichtigen, gerichtet hat, hat er als Vorgesetzter schwer versagt. Anstatt aufgrund seines Dienstgrades „Feldwebel“, seiner verantwortungsvollen Stellung als Ausbilder und zugleich Träger einer Sicherungswaffe ein Vorbild an Pflichterfüllung und beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) abzugeben, hat er durch sein Fehlverhalten seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel geboten. Der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern auch die allgemeinen Verhaltensanweisungen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln, genau beachtet und eingehalten werden. Da gegen solche Vorschriften häufig verstoßen wird, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder sogar getötet werden. Der Gesetzgeber hat deshalb keinen Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung er dem vorschriftswidrigen Umgang mit einer Schusswaffe beimisst, und derartiges Fehlverhalten zu kriminellem Unrecht erklärt (vgl. Urteil vom 18. März 1997 a.a.O.). Der Soldat hat sich - wie bereits ausgeführt - auch entsprechend strafbar gemacht. Demzufolge ist schon aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinarische Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Hinzu kommt der schwerwiegende Gehorsamsverstoß. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen erheblich. Dies gilt auch dann, wenn dadurch kein Schaden eingetreten ist (stRspr, z.B. Urteil vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 - BVerwGE 113, 182 <185 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 19 m.w.N.).

36 Auch wenn die Pistole des Soldaten - ohne Magazin - gesichert und entspannt war und der Soldat eine Sicherheitsprüfung gemacht hatte, bevor er sie in einem Abstand von etwa 1,5 m auf den Kopf des Wehrpflichtigen L. richtete, hat er dem inneren Gefüge der Truppe - insbesondere im Verhältnis der Vorgesetzten zur Wehrpflichtigen - und zugleich seiner eigenen Autorität und seinem Ansehen sowohl bei dem Betroffenen als auch bei den Zeugen des Vorfalls schwer geschadet. Autorität und Ansehen des Vorgesetzten - vor allem als Vorbild für Untergebene und in seiner Verantwortung gegenüber den besonders schutzwürdigen Wehrpflichtigen - leben von dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht werden kann. Der Soldat tat als Ausbilder in der Grundausbildung genau das Gegenteil dessen, was generell allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird, und legte eine Verhaltensweise an den Tag, die geeignet ist, Untergebene - insbesondere Rekruten - in ihrem Vertrauen in eine korrekte Anwendung dienstlicher Vorschriften nachhaltig zu beeinträchtigen.

37 Aus den genannten Gründen hat sich der Soldat als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert, sodass grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Die Tatsache, dass der Soldat sein Fehlverhalten selbst als „schlechten Scherz“ bezeichnet hat und die Sache letztlich glimpflich abgelaufen ist, ist nicht geeignet, den Soldaten einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinarische Einstufung des seiner Eigenart nach schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen, bindende Vorschriften und erteilte Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, dass Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und die Gefährdung von Leib und Leben der Kameraden unübersehbar würde (vgl. z.B. Urteil vom 3. Februar 1998 <insoweit a.a.O. nicht veröffentlicht> m.w.N.).

38 Eine Degradierung ist aber auch deshalb Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung, da das vorschriftswidrige und die körperliche Unversehrtheit des Obergefreiten L. zumindest potenziell gefährdende Verhalten des Soldaten zugleich eine entwürdigende, demütigende und ehrverletzende Behandlung eines Untergebenen und damit - wie ausgeführt - eine Wehrstraftat nach § 31 Abs. 1 WStG darstellt. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.O. m.w.N.) - auch aus generalpräventiven Überlegungen - grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wobei bei einem Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung - wie hier - regelmäßig sogar eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht gezogen werden kann.

39 b) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten belasten diesen in mehrfacher Hinsicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf das „Tatopfer“, den Obergefreiten L.. Dieser war nach dem Fehlverhalten des Soldaten den ganzen Tag über „ziemlich fertig“. Der Soldat selbst wurde nach dem Vorfall als Ausbilder und in seiner Funktion als Vorgesetzter abgelöst und ist seitdem im Kompaniegeschäftszimmer eingesetzt. Auch ist er, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, weiterhin vom Dienst als UvD oder Wachhabender ausgenommen. Diese für seine dienstliche Verwendungsfähigkeit negativen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der Soldat ebenfalls zurechnen lassen. Schließlich ist auch das Bekanntwerden seiner Verfehlung in der Öffentlichkeit - die G. Zeitung hat über das strafbare Verhalten des Soldaten und den Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich berichtet - sowie bei den Organen der Strafjustiz zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 56 m.w.N.), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der Soldat noch befindet.

40 c) Für das Maß der Schuld fällt die bewusste und gewollte, d.h. vorsätzliche Begehensweise des Soldaten entscheidend ins Gewicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

41 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., stRspr).

42 Es gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit (15. Mai 2007) vorgelegen haben.

43 Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 m.w.N.). Der Soldat hat zwar wiederholt, zuletzt in der Berufungshauptverhandlung, geltend gemacht, er habe damals durch den Tod des Vaters seiner Lebensgefährtin (Ende 2006) und auch durch den Tod seines Großvaters (21. Januar 2007) unter nervlichem Druck gestanden; da seine Eltern geschieden gewesen seien, sei er quasi bei seinen Großeltern aufgewachsen. Es ist jedoch aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, dass diese Todesfälle den Soldaten seelisch so sehr belastet haben, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten beim Umgang mit der Waffe nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. dazu auch Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 2 WD 30.98 - BVerwGE 113, 317 <319 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 28 = NZWehrr 1999, 211: Tod des Großvaters und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst). Die Todesfälle lagen zur Tatzeit bereits ca. fünf bis sechs Monate zurück. Schon dies spricht dagegen, dass sie für das Fehlverhalten ursächlich waren. Hauptmann K., Kompaniechef der .../...regiment und derzeitiger Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, hat zudem vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, als er sich etwa ein halbes Jahr nach dem Tod des Großvaters mit dem Soldaten über familiäre Probleme unterhalten habe, habe er bei diesem keine große Betroffenheit wahrgenommen. Das Verhältnis des Soldaten zum Vater seiner Lebensgefährtin war schon nach eigenen Angaben nicht sehr eng. Ungeachtet dessen muss von einem Zeitsoldaten im Range eines Unteroffiziers mit Portepee - solange er, wie hier, nicht dienstunfähig geschrieben ist - erwartet werden, dass er mit seiner Waffe vorschriftsgemäß umgeht. Familiäre Todesfälle können ihn insoweit nicht entlasten, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb gerade sie zu einer Überreaktion im Umgang mit einer Pistole geführt haben sollen.

44 Dass der Soldat das Dienstvergehen unter dem Eindruck der bereits Monate zurückliegenden Todesfälle begangen haben soll, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er sich bei seiner ersten Vernehmung am 16. Mai 2007, einen Tag nach seinem Fehlverhalten, allein darauf berufen hat, er habe sich zuvor wegen Fehlern des Obergefreiten L. aufgeregt. Auch bei seinen späteren Einlassungen hat der Soldat angegeben, er habe sich über den Obergefreiten geärgert gehabt und habe ihn „zurückärgern“ wollen. Nicht anders hat sich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung eingelassen: Er habe sich wohl geärgert gefühlt gehabt und habe deshalb den Obergefreiten erschrecken wollen. Der Soldat konnte sich aber zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Verhandlung vor dem Senat, an die Ursache seines Ärgers erinnern; er wisse nicht mehr, was der Zeuge Ärgerliches gemacht habe. Diese Erinnerungslosigkeit deutet jedenfalls daraufhin, dass es sich nicht um einen sehr bedeutsamen Anlass gehandelt haben kann. Letztlich spricht dies alles gegen ein Versagen in einer seelischen Ausnahmesituation, zumal der Soldat im unmittelbaren Anschluss an sein Fehlverhalten auch normalen Truppendienst geleistet hat.

45 Der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - BVerwGE 113, 63 <67> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 27 m.w.N.) liegt ebenfalls nicht vor. Zwar gibt es aufgrund der unwiderlegbaren Einlassungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung Indizien für ein damaliges Augenblicksversagen. Der Milderungsgrund kann dem Soldaten aber schon deshalb nicht zugebilligt werden, da der Soldat zur Tatzeit nicht tadelfrei war. Einen Monat zuvor - mit Disziplinargerichtsbescheid vom 13. April 2007 - war gegen ihn wegen eines anderen Dienstvergehens ein 18-monatiges Beförderungsverbot ausgesprochen worden.

46 d) Die wahren Beweggründe des Soldaten für sein pflichtwidriges Verhalten konnten auch in der Berufungshauptverhandlung nicht geklärt werden. Er wisse selbst nicht, warum er „es“ getan habe. Sein Handeln sei spontan, unüberlegt und dumm gewesen. Dies vermag den Soldaten nicht zu entlasten.

47 e) Die vom Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen ausweislich der vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Berufungshauptverhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen (zuletzt vom 28. Februar 2007 und 8. April 2008) im mittleren Bereich. Hauptmann K. hat den Soldaten „in das letzte Drittel seiner Kameraden“ eingestuft. Seit der Soldat wegen des hier zu beurteilenden Fehlverhaltens aus der Rekrutenausbildung herausgenommen wurde, wird er - unterwertig - im Geschäftszimmer eingesetzt, das er vorbildlich führe; er leiste dort hervorragende Arbeit, sei fleißig und ehrgeizig. Dies haben Hauptmann K. und Hauptfeldwebel M., derzeitiger Kompaniefeldwebel des Soldaten, als Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung übereinstimmend bekundet. Dass der Soldat sehr ehrgeizig ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass er nach Dienstschluss regelmäßig Fernstudien betreibt mit dem Ziel, im Herbst 2010 seine Abiturprüfung zu bestehen.

48 Für den Soldaten spricht auch, dass er sich in Bezug auf sein Dienstvergehen wiederholt glaubhaft als einsichtig und reuig gezeigt hat. Bereits bei seinen ersten Anhörungen hat er sein Fehlverhalten eingeräumt und als nicht akzeptabel bezeichnet. Er hat den Obergefreiten L. auch um Entschuldigung gebeten, was dieser akzeptierte. Vor dem Senat hat der Soldat zum Ausdruck gebracht, dass er spontan einen dummen Fehler gemacht habe, den er sich nicht erklären könne, der ihm aber leid tue.

49 Den Soldaten belastet allerdings erheblich, dass er sich weder den fürsorglichen Hinweis vom 27. November 2006 im Hinblick auf § 55 SG noch das mit Disziplinargerichtsbescheid vom 13. April 2007, ihm ausgehändigt am 19. April 2007, ausgesprochene rechtskräftige 18-monatige Beförderungsverbot hat zur Warnung dienen lassen. Dreieinhalb Wochen später hat er das vorliegende schwere Dienstvergehen begangen.

50 Trotz der schon länger dauernden Herausnahme aus der Rekrutenausbildung und der Bewährung im Kompanie-Geschäftszimmer ist die Prognose für eine Übertragung von Führungsverantwortung auf den Soldaten weiterhin ungünstig. Zwar hat sich Hauptmann C., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten zur Tatzeit, als Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung dafür ausgesprochen, dem Soldaten in einer anderen Einheit als Vorgesetzter eine zweite Chance einzuräumen. Hauptmann K. und auch Hauptfeldwebel M. haben jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sich der Soldat im Umgang mit Untergebenen weiterhin schwer tue und mehrfach nicht den richtigen Ton getroffen habe. Bereits bei seiner Anhörung vor dem Truppendienstgericht hat Hauptmann K. ausgesagt, dass das Verhalten des Soldaten gegenüber Wehrpflichtigen auffallend negativ sei, obwohl er mit ihnen nur noch im Geschäftszimmer zu tun habe. Trotz wiederholter Ermahnungen zeige er sich ihnen gegenüber unverhältnismäßig belehrend und bisweilen besserwisserisch. In der Berufungshauptverhandlung hat der Leumundszeuge seine Einschätzung dahin konkretisiert, dass er in drei Fällen habe eingreifen müssen, als der Soldat - affektiv handelnd - im Geschäftszimmer Rekruten zurechtgewiesen habe. Auch Hauptfeldwebel M. hat bestätigt, dass man den Soldaten - im positiven Sinne - gelegentlich habe „bremsen“ müssen; er sei nicht als Ausbilder ins Geschäftszimmer „versetzt“ worden. Auf die Frage des Senats nach der Eignung des Soldaten als Ausbilder und Vorgesetzter hat Hauptmann K. seine offensichtlich noch fortbestehenden Bedenken durch längeres Schweigen zu erkennen gegeben.

51 f) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten nach Auffassung des Senats der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung unerlässlich.

52 Das Gewicht des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens wird geprägt durch erheblich belastende Umstände. Der Soldat, der zur Tatzeit aufgrund seines Dienstgrades als Feldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte und als Ausbilder von Wehrpflichtigen eingesetzt war, hat in diesem Status und in dieser Funktion kurz nach Ablauf der ersten vier Dienstjahre (1. April 2007) seines auf zwölf Jahre angelegten Dienstverhältnisses zum zweiten Mal - diesmal schwer - versagt und zugleich kriminelles Unrecht begangen. Das wegen entwürdigender Behandlung und Bedrohung gegen den Soldaten laufende Strafverfahren war vom Amtsgericht dann zwar wegen „geringer Schuld“ gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von 3 000 € eingestellt worden. Durch seinen kriminellen Umgang mit einer Schusswaffe hat sich der Soldat jedoch für die Erziehung und Ausbildung junger Menschen - vor allem an Waffen - als ungeeignet erwiesen und damit als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert. Hinzu kommt die derzeit (noch) ungünstige Zukunftsprognose für sein Verhalten im Umgang mit Untergebenen.

53 Aufgrund des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens war daher nach den eingangs benannten Bemessungsmaßstäben bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 m.w.N.>) die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Diese Einstufung des Dienstvergehens kommt für den Soldaten nicht überraschend, ist er doch vor dem Amtsgericht selbst davon ausgegangen, dass er seinen Dienstgrad wohl verlieren werde. Für eine Degradierung spricht auch der Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die in § 62 WDO vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Soldat weder den fürsorglichen Hinweis vom 27. November 2006 noch das rechtskräftige truppendienstgerichtliche Beförderungsverbot vom 13. April 2007 hat zur Warnung dienen lassen, war mit Blick auf § 38 Abs. 2 WDO eine Degradierung auch deshalb auszusprechen, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Jedem Soldaten, der durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Schusswaffen, der zugleich ein entwürdigendes Verhalten Untergebener darstellt, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begeht, muss klar sein, dass er dafür zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs regelmäßig nachhaltig zur Verantwortung gezogen werden wird.

54 Wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten, seiner (noch) ungünstigen Zukunftsprognose sowie mangels Bedeutung und Gewicht der ihn entlastenden Umstände war daher gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen, die für den Soldaten spürbar ist. Nachdem der Senat zunächst ernsthaft erwogen hatte, dem Soldaten durch Degradierung zum Hauptgefreiten seine Vorgesetztenstellung aufgrund seines Dienstgrades ganz zu entziehen, hat er es letztlich mit einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers bewenden lassen. Dafür war einmal bestimmend, dass der Soldat auch als Hauptgefreiter Umgang mit Waffen hätte. Vor allem aber soll dem ehrgeizigen Soldaten, der sich durchaus als einsichtig gezeigt hat, noch eine Chance eröffnet werden, sich als Unteroffizier zu bewähren. Zugleich soll er für seine dienstliche Zukunft motiviert werden in der Erwartung, dass er sein spontan-unüberlegtes Verhalten im Umgang mit Untergebenen überwindet und seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter gerecht wird.

55 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Es liegen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.