Beschluss vom 22.04.2008 -
BVerwG 1 WB 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:220408B1WB4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2008 - 1 WB 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220408B1WB4.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 4.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 22. April 2008 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 die gerichtliche Entscheidung gegen die fernschriftliche Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung ... vom 7. Dezember 2007, mit der er für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 vom Bundeswehrkrankenhaus ... auf eine Stelle des zbV-Etats im Institut für ... der Bundeswehr in A. versetzt wurde. Diesen Antrag legte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2008 vor.

2 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2008 beantragte der Antragsteller ergänzend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 25. März 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 4.08 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die angefochtene Versetzungsverfügung angeordnet.

3 Das Bundesministerium der Verteidigung ... hat daraufhin am 10. April 2008 die fernschriftliche Verfügung vom 7. Dezember 2007 und die sie bestätigende förmliche Versetzungsverfügung vom 7. Januar 2008 aufgehoben.

4 Anschließend haben der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - und der Antragsteller jeweils mit Schriftsätzen vom 14. und 21. April 2008 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5 Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat darauf verzichtet, einen förmlichen Antrag zu stellen.

7 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 4.08 , die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 10/08 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. November 2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - und vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - m.w.N.).

9 Das Bundesministerium der Verteidigung ... hat die angefochtene Versetzungsverfügung mit Schreiben vom 10. April 2008 aufgehoben und den Antragsteller damit klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 6. November 2007 a.a.O. m.w.N.) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung des Verfahrens voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 25. März 2008 in der Sache Erfolg gehabt.