Beschluss vom 22.04.2004 -
BVerwG 8 B 31.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B8B31.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 - 8 B 31.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B8B31.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 31.04

  • VG Potsdam - 07.01.2004 - AZ: VG 6 K 2196/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 314 984 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Revision.
1. Die vermeintliche Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2000 (Az. V ZR 189/99 - BGHZ 145, 383), die der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung geben soll, liegt nicht vor. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedurften Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR zu ihrem Wirksamwerden der Bekanntgabe an den Betroffenen. Doch hierüber verhält sich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Widerspruchsbescheid nicht. Es wird lediglich geprüft, ob in der fehlenden Beteiligung des "Alteigentümers" eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG liegt.
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
a) Die Beschwerde legt zum einen nicht hinlänglich dar, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend erforscht hat. Sie behauptet, dass die streitgegenständlichen Grundstücke mit Aufbauhypotheken belastet gewesen seien. Aus dem hierbei angeführten Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. November 2002 ergibt sich indes, dass die hypothekarische Belastung auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 26, Flurstück 75/15 ruhte, welches nicht enteignet worden war.
b) Die Beschwerde rügte zum anderen das Fehlen einer Beweisaufnahme zur Entschädigungshöhe. Doch einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, und aus den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 5) ergibt sich, weswegen sich dem Gericht die Einholung eines Gutachtens nicht aufdrängen musste. Das von der Beschwerde in Bezug genommene Schreiben des staatlichen Notariats vom 16. Juni 1989 verhält sich über ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, während die streitgegenständlichen Grundstücke unbebaut waren.
c) Die Beschwerde kann mit der Beanstandung, dass eine Gegenvorstellung gegen die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht beschieden worden sei, keinen Verfahrensfehler darlegen, auf den das angefochtene Urteil im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen könnte.
d) Die Gehörsrüge mit der Begründung, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers das Terminsprotokoll vom 15. Oktober 2003 nicht zugestellt worden sei, ist unbegründet. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat Rechtsanwalt S. das Protokoll am 12. November 2003 erhalten.
e) Schließlich sind die Behauptungen, dass die Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht im Protokoll erschienen sind, unsubstantiiert geblieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG und berücksichtigt die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2002 und 1. August 2002.