Beschluss vom 22.04.2002 -
BVerwG 4 BN 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220402B4BN21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2002 - 4 BN 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220402B4BN21.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 21.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.01.2002 - AZ: OVG 7a D 129/00.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Insbesondere legt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.
1. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob der Inhalt einer bebauungsplanerischen Festsetzung - um im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt zu sein - an faktische Gegebenheiten anknüpfen darf, deren rechtliche Erhaltungswürdigkeit sich allein aus Denkmalschutzrecht ergibt.
Mit diesem Vorbringen wird die erforderliche Klärungsbedürftigkeit der zur Anwendung des § 1 Abs. 3 BauGB gestellten Frage nicht dargetan. Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Das vorinstanzliche Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, vorrangiges Ziel des angegriffenen Bebauungsplanes sei es, den überplanten Bereich als hochwertiges Wohngebiet unter Berücksichtigung seines spezifischen städtebaulichen Charakters zu sichern, der sich aus seiner villengeprägten Bebauung ergebe. Legt man diese tatrichterliche Beurteilung zugrunde, stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht. Gegen die tatrichterliche Feststellung hat die Beschwerde Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - DVBl 1999, 704 = BRS 62 Nr. 69 (1999) ab.
Das Vorbringen ist unzulässig. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, der mit demselben Rechtssatz in Widerspruch steht, den das Bundesverfassungsgericht in der bezeichneten Entscheidung aufgestellt hat. Das ist nicht der Fall. Die Beschwerde entnimmt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem das Gebot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Eigentumsgarantie zu beachten. Daraus entwickelt sie Folgerungen für den konkreten Streitfall. Damit beanstandet die Beschwerde lediglich, das vorinstanzliche Gericht habe die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht folgerichtig entwickelt und alsdann auf den vorliegenden Streitfall angewandt. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun. Unterlässt - wie die Beschwerde meint - das vorinstanzliche Gericht, einen vom Bundesverfassungsgericht für einen bestimmten Regelungsbereich aufgestellten Rechtssatz in einem anderen Regelungszusammenhang fruchtbar zu machen, so mag das zwar rechtsfehlerhaft sein. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt damit jedoch nicht vor. Die Beschwerde kritisiert mit ihrem Vorbringen nur das Normenkontrollurteil in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Dies kann - für sich allein - nicht Gegenstand einer Divergenzrüge sein.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasst.
3. Die hilfsweise erhobene Grundsatzrüge rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Mit ihr will die Beschwerde geklärt wissen, ob bei der Bestimmung des Gewichts privater Eigentümerbelange ein Vergleich zwischen den Nutzungsbefugnissen verschiedener Eigentümer angestellt werden darf oder ob der Individualrechtscharakter der Eigentumsfreiheit diesen horizontalen Vergleich verbietet. Das Vorbringen ist unzulässig. Mit ihm knüpft die Beschwerde an tatsächliche Gesichtspunkte des Streitfalles an und kritisiert auf dieser Grundlage der Sache nach lediglich die konkrete Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes, ohne damit eine verallgemeinerungsfähige Frage aufzuwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.