Beschluss vom 22.03.2007 -
BVerwG 3 B 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:220307B3B3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2007 - 3 B 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220307B3B3.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 3.07

  • VG Hannover - 06.09.2006 - AZ: VG 5 A 4054/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 058,12 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits unzulässig ist, weil sie nicht erkennen lässt, welchen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision der Kläger geltend machen will. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, da kein Zulassungsgrund vorliegt.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Beweislastregeln verkannt und sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr zugunsten der Behörde ausgegangen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wirft er jedoch insoweit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung des Lastenausgleichsanspruchs trage; es hat jedoch festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles dieser Beweis geführt sei. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung keine Umkehr der Beweislast zugrunde gelegt.

3 Das Beschwerdevorbringen lässt auch keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen. Das gilt insbesondere für die Aussage, die Auffassung des Gerichts sei lebensfremd, dass jemand, der eine Zahlung erwarte und diese noch nicht erhalten habe, verpflichtet sein solle, die Zahlung zeitnah anzumahnen. Unabhängig davon, ob mit der Behauptung mangelhafter Tragfähigkeit der von der Vorinstanz herangezogenen Indizien überhaupt eine Verfahrensrüge erhoben werden kann, hat das Verwaltungsgericht einen abstrakten Satz des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht aufgestellt. Es hat vielmehr aus den gesamten von der Beklagten und dem Kläger selbst entfalteten Aktivitäten den Schluss gezogen, dass beim Ausbleiben der angekündigten Zahlung eine Reaktion des Klägers zu erwarten gewesen wäre.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.