Beschluss vom 22.03.2006 -
BVerwG 4 BN 48.05ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B4BN48.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - 4 BN 48.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B4BN48.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 48.05

  • Bayerischer VGH München - 24.05.2005 - AZ: VGH 20 N 04.1563

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1.1 Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte einen Augenschein einnehmen müssen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen des Augenscheins hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

3 Der Antragsteller trägt weder vor noch ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass er einen Augenschein beantragt hätte. Der Antrag auf Protokollberichtigung vom 25. Juli 2005, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2005 schon mangels eines klaren Antrags abgewiesen hat, enthält ebenfalls keinen solchen Beweisantrag. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die Einnahme eines Augenscheins für das Normenkontrollgericht aufgedrängt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei einem künftigen Wegfall (nach Neu- oder Umbaumaßnahmen) der Zufahrt von Süden über den Feld- und Waldweg im Hinblick auf die Zufahrt von Norden her eine unzumutbare Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Antragstellers nicht zu befürchten sei. Diese Schlussfolgerung erläutert das Normenkontrollgericht näher unter Verwertung der örtlichen Verhältnisse (Urteilsabdruck S. 8). Dabei geht es davon aus, dass auch bei einer engsten Weite zwischen dem Betriebsgebäude und der Grundstücksgrenze von ca. 7 m ein LKW mit einer Fahrzeugbreite von 3 m passieren könne. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Gericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Wertung sowie trotz Vorliegens mehrerer Pläne und anderer Unterlagen nach Einnahme eines Augenscheins zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Sie stellt vielmehr unter Wiederholung ihres Vorbringens in der Vorinstanz die rechtliche Würdigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung durch den Verwaltungsgerichtshof in Frage. Damit kann eine Aufklärungsrüge jedoch nicht erfolgreich begründet werden.

4 1.2 Die Beschwerde rügt ferner als Aufklärungsmangel, dass das Normenkontrollgericht nicht die Akten des noch laufenden Umlegungsverfahrens beigezogen hat. Diesen - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellten - Antrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass das Umlegungsverfahren auf dem Bebauungsplan beruhe und nicht umgekehrt (Urteilsabdruck S. 9). Die Beschwerde legt nicht dar, dass auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung eine Beiziehung der genannten Akten geboten gewesen wäre. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang maßgeblich, denn ein Gericht ist nur verpflichtet, diejenigen Beweise zu erheben oder Akten beizuziehen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung auch ankommt (stRspr.)

5 1.3 Die Beschwerde rügt ferner mit eingehender Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. In Wahrheit wendet sie sich insoweit jedoch nur gegen die dem Normenkontrollgericht aufgegebene rechtliche und tatsächliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts insbesondere im Hinblick auf das Abwägungsgebot.

6 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

7 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Gemeinde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans die möglichen Ergebnisse einer Bodenneuordnung durch Umlegung zu berücksichtigen und ihre Planung hierauf einzustellen habe. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gebot gleichmäßiger Belastung der Grundstückseigentümer bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für Erschließungsanlagen. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung käme es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, denn der Antragsteller strebt eine ihm günstiger erscheinende Aufteilung der auszuwerfenden Grundstücke im Rahmen der Umlegung an. Davon abgesehen hat auch der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem Gebot, ein Mindestmaß an Lastengleichheit zu gewährleisten, auch dann genügt ist, wenn planungsbedingte Ungleichheiten durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 - BGHZ 67, 320 sowie Beschluss des Senats vom 3. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 25.98 - BRS 60 Nr. 8). Selbst wenn man die Fragestellung somit enger fassen würde, würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gemeinde die mit der Durchführung eines Bebauungsplans verbundenen Probleme nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln muss, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug oder durch ein nachfolgendes Umlegungsverfahren gelöst werden können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 1998 - BVerwG 4 BN 2.98 - NVwZ-RR 1998, 711).

8 3. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in einer zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde benennt zwar eine Reihe von Rechtsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind, insbesondere zum Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, zum Schutz des Eigentums, zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zum Abwägungsgebot, zum Erweiterungsinteresse eines Gewerbebetriebs sowie zur Gültigkeit einer Änderungssatzung im Verhältnis zur Ausgangssatzung.

9 Sie legt aber in keiner Weise dar, dass das Normenkontrollgericht einen davon abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt und damit den genannten Gerichten die Gefolgschaft versagt hätte. Vielmehr beanstandet sie eine unzutreffende Subsumtion des Sachverhalts unter höchstrichterliche Rechtssätze, die der Verwaltungsgerichtshof akzeptiert hat; insoweit stellt sie lediglich jeweils dem Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofs ihre eigene entgegenstehende Würdigung entgegen. Damit kann eine Divergenzrüge jedoch nicht zulässig begründet werden.

10 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.