Beschluss vom 22.03.2005 -
BVerwG 4 BN 18.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B4BN18.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2005 - 4 BN 18.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B4BN18.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 18.05

  • VGH Baden-Württemberg - 16.12.2004 - AZ: VGH 5 S 1523/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen die Antragsbefugnis aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben ist. Sie meint, dass ein abwägungserheblicher, die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermittelnder Belang gegeben sei, wenn die Nichteinbeziehung des Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans willkürlich sei bzw. einen von der Gemeinde geschaffenen Vertrauenstatbestand verletze. Über eine solche Fallkonstellation habe der Senat in seinem Urteil vom 30. April 2004 (BVerwG 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120) nicht entschieden.
Die Frage, ob unter den von der Beschwerde genannten Voraussetzungen die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gegeben sein kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob die Ziehung der Grenzen des Plangebiets als willkürlich anzusehen sei, ausdrücklich verneint. Er hat dargelegt, dass die mangelnde Verkaufsbereitschaft der Antragsteller nur ein Gesichtspunkt von mehreren für die Nichteinbeziehung des Grundstücks gewesen sei. Es sei ohnedies nicht beabsichtigt gewesen, das Grundstück für eine Bebauung vorzusehen. Für Maßnahmen zum Ausgleich des mit der Planung und der Bebauung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sei die Einbeziehung nicht erforderlich gewesen. Auch aus Gründen des Immissionsschutzes sei es sachgerecht gewesen, das Plangebiet von der Bundesstraße abzurücken. In Bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung hat die Beschwerde Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Antragsteller auf die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans vertrauen durften, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Sie sind auch nach dem Vorbringen der Beschwerde nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.