Beschluss vom 22.02.2012 -
BVerwG 3 B 73.11ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B3B73.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 B 73.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B3B73.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 73.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 05.05.2011 - AZ: OVG 2 L 169/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 795,74 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt eine Betriebsprämie nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß seinem Antrag vom 17. Mai 2005. Der Antrag wurde durch den Beklagten nach Art. 51 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 abgelehnt, weil die angegebene Gesamtfläche mehr als 30 % über der ermittelten Fläche liege. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und sein Urteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass von den geltend gemachten Flächen zum einen ein 10,45 ha großes Flurstück aus Gründen, die in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil dargelegt seien, keine Berücksichtigung als beihilfefähige Betriebsfläche finden könne (vgl. dazu den ebenfalls am heutigen Tage gefassten Beschluss des Senats in der Parallelsache BVerwG 3 B 74.11 ) und zum anderen eine weitere Fläche von 25,27 ha nicht berücksichtigungsfähig sei, weil sie nicht während des gesamten festgelegten Zehn-Monats-Zeitraums im Sinne des § 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Kläger als Betriebsinhaber zur Verfügung gestanden habe. Dies habe zur Folge, dass er auch hinsichtlich der übrigen Flächen keinen Anspruch auf Gewährung von Betriebsprämie habe. Selbst wenn man unterstelle, dass ihn hinsichtlich der falschen Angaben zu der 10,45 ha großen Fläche keine Schuld treffe, was keiner abschließenden Entscheidung bedürfe, sei er nach Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 mit seinem Anspruch auf Betriebsprämie ausgeschlossen, weil sich infolge der überbeantragten zweiten Fläche eine Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche von über 20 % ergebe und der Antrag insoweit zu spät zurückgenommen und auch nicht aufgrund eines offensichtlichen Irrtums berichtigt worden sei. Eine Ausnahme vom Anspruchsausschluss nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 komme nicht in Betracht, weil der Kläger weder sachlich richtige Angaben vorgelegt habe noch auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe; denn bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt wäre es ihm möglich gewesen, die Übererklärung zu vermeiden. Dazu führt das Oberverwaltungsgericht wörtlich aus (S. 21 der Urteilsgründe):
„Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger bereits bei Antragstellung Kenntnis davon hatte, dass die 25,27 ha große Fläche durch den Beigeladenen zu 2 genutzt wurde. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, er habe sich bereits im Frühjahr 2005 mit dem Beigeladenen zu 2 darüber geeinigt, dass dieser die Bewirtschaftung übernehme und die Fläche zum 01.10.2005 an diesen unterverpachtet, nachdem er festgestellt habe, dass er die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaften könne und diese Flächen die Hauptflächen des Betriebes des Beigeladenen darstellten. Er hätte danach spätestens zum Zeitpunkt der Unterverpachtung dieser Fläche an den Beigeladenen zu 2 erkennen können und müssen, dass er nicht (mehr) Bewirtschafter dieser Fläche ist und sie ihm daher auch nicht für den gesamten angegebenen Zehn-Monatszeitraum zur Verfügung steht. Der Kläger hätte daher seinen Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt ändern können und müssen. Hierdurch hätte die fehlerhafte Meldung vermieden werden können, zumal die Entscheidung über seinen Antrag erst im März 2006 erfolgte.“

II

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist weder feststellbar noch könnte das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf ihm beruhen.

3 Der Kläger rügt eine fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht aktenwidrig annehme, er selbst habe angegeben, dass er sich bereits im Frühjahr 2005 mit dem Beigeladenen zu 2 über eine Übernahme der Bewirtschaftung der Flächen zum 1. Oktober 2005 geeinigt habe. Die Aktenwidrigkeit leitet er daraus ab, dass er in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2010 zwar die Unterverpachtung ab dem 1. Oktober 2005 vorgetragen, aber weder ausdrücklich noch sinngemäß eingeräumt habe, sich mit dem Beigeladenen bereits im Frühjahr 2005 darauf geeinigt zu haben.

4 Der Verfahrensmangel liegt nicht vor. Es trifft schon nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, bereits im Frühjahr 2005 habe eine Einigung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2 über eine Übernahme der Bewirtschaftung der Flächen zum 1. Oktober 2005 bestanden. Vielmehr hat das Berufungsgericht - wie oben unter I. wiedergegeben - nicht mehr und nicht weniger ausgeführt, als dass im Frühjahr 2005 eine Einigung über eine Bewirtschaftung durch den Beigeladenen stattgefunden habe und dass die Fläche zum 1. Oktober 2005 an ihn unterverpachtet worden sei. Der Kläger erweckt mit seinem Beschwerdevorbringen auch zu Unrecht den Eindruck, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellung zu der im Frühjahr 2005 getroffenen Übereinkunft gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Vielmehr weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger im Parallelverfahren (VG 3 A 147/08 MD), in dem um die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für Betriebsprämien gestritten wird, mit Schriftsatz vom 29. September 2008 (Bl. 32 der dortigen VG-Akte) selbst darauf hingewiesen hat, sich bereits im Frühjahr 2005 mit dem späteren Unterpächter darüber geeinigt zu haben, dass dieser die Bewirtschaftung übernimmt. Von einem dem Berufungsgericht vorzuwerfenden Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung kann daher nicht die Rede sein.

5 Schließlich könnte das angegriffene Urteil auch nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen; denn das Oberverwaltungsgericht hält dem Kläger in der maßgeblichen Urteilspassage vor, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Unterverpachtung der Fläche hätte erkennen müssen, dass sie ihm für den gesamten Zehn-Monats-Zeitraum, der erst am 31. Oktober 2005 endete, nicht zur Verfügung stand. Dies ist offenkundig, weil das Unterpachtverhältnis bereits am 1. Oktober 2005 begann. Das Oberverwaltungsgericht verlangt daher vom Kläger, dass er seinen Antrag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte ändern müssen. Für diese nachvollziehbare, den Sorgfaltsverstoß des Klägers begründende Erwägung ist vollkommen unerheblich, ob der Kläger sich mit dem Beigeladenen zu 2 über die Unterverpachtung der Fläche bereits im Frühjahr 2005 geeinigt hatte.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.