Beschluss vom 22.02.2011 -
BVerwG 10 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B10B3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2011 - 10 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B10B3.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.11.2010 - AZ: OVG 9 A 2543/07.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2010 mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.