Beschluss vom 22.02.2007 -
BVerwG 8 B 84.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220207B8B84.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 84.06

  • Bayerischer VGH München - 14.08.2006 - AZ: VGH 4 B 05.939

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 680,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2 Die Beschwerde sieht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf die Annahme abgestellt habe, dass der Kläger voreilig eine Feststellungsklage ohne Abklärung durch die Kommunalaufsicht eingelegt hätte. Zur Widerlegung dieser nach Meinung der Beschwerde unzutreffenden tatsächlichen Annahme bezieht er sich auf ein Schreiben vom 19. Januar 2004 an den Beklagten, das in Abdruck an die Kommunalaufsichtsbehörde gerichtet worden sei, und das Antwortschreiben des Landratsamtes vom 19. Februar 2004.

3 Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerde den Inhalt des angefochtenen Urteils. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass nach bayerischem Landesrecht eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt sei, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben waren. Zu diesen zumutbaren Maßnahmen gehöre bei einem Streit über die konkrete Verfahrensweise der Behandlung eines Antrags auch das Einschalten der Rechtsaufsichtsbehörde, um eine außergerichtliche Beilegung des Streites zu erreichen, bevor „voreilig“ das Gericht angerufen werde. Dieses „voreilige“ Anrufen des Gerichts lag somit nicht in der Klageerhebung zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, sondern in der ursprünglichen, mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, den Antrag des Klägers vom 30. November 2002 dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen, rechtswidrig sei.

4 Dass sich der Kläger insoweit bemüht habe, durch Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde den Konflikt mit der Beklagten außergerichtlich beizulegen, und dies vorgetragen hätte, wenn ein entsprechender rechtlicher Hinweis des Gerichts ergangen wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15; ebenso Eichberger, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO § 138 Rn. 84). Darlegungen dazu, ob und in welcher Weise sich der Kläger vor der ursprünglichen, mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 erhobenen Feststellungsklage durch Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde um eine außergerichtliche Beilegung bemüht hat, fehlen.

5 Davon abgesehen ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit eine Überraschungsentscheidung erlassen hätte. Vielmehr ist diese Frage in den vorbereitenden Schriftsätzen des Berufungsverfahrens angesprochen und kontrovers diskutiert worden: Die Beklagte wies in ihrer Berufungserwiderung vom 12. Mai 2005 darauf hin, dass das vom Kläger angestrengte Klageverfahren, für das Kostenerstattung begehrte werde, missbräuchlich gewesen sei, was der Kläger in seiner Replik vom 20. März 2006 u.a. mit dem Hinweis bestritt, dass es Recht und Pflicht eines jeden legitimierten Volksvertreters sei, seine Vorstellung von Sozialgestaltung notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Dem hielt wiederum die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2006 entgegen, dass der Kläger seine Möglichkeiten als Ratsmitglied, nach der Gemeindeordnung eine Beratung im zuständigen Beratungs- und Beschlussorgan trotz Verweigerung des Bürgermeister zu erzwingen, nicht einmal versucht und er die vom Stadtrat in der Geschäftsordnung niedergelegten Verfahrensnormen missachtet habe. Auch kann sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger nicht darauf berufen, er habe nur unter einem Vorbehalt auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Eine solche einschränkende Prozesserklärung wäre von vornherein nicht zulässig.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.