Beschluss vom 13.08.2004 -
BVerwG 4 A 1008.07ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B4A1008.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2004 - 4 A 1008.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B4A1008.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1008.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
entschieden:
Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebiets Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

  1. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 4/5. Der Beklagte trägt 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
  4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin-Schmöckwitz, das im Tag- und im Nachtschutzgebiet des planfestgestellten Flughafens liegt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes gestellt.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Auch das Verfahren des Klägers wurde gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden. Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

4 Der Kläger hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Januar 2007 und 23. April 2007 mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das Verfahren umfassend durchzuführen. Er hat - neben der Anfechtungsklage - beantragt, das streitige Verfahren insoweit durchzuführen, als es um die Anspruchsbegrenzung auf Entschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswerts gemäß Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 geht. Ferner hat er beantragt, das Urteil des Senats vom 16. März 2006 insoweit auf den Kläger zu übertragen, als der Klage der Musterkläger stattgegeben worden ist.

5 Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wurde durch den Bescheid vom 14. September 2006 geändert (5. Änderung). Der Änderungsbescheid betrifft Änderungen an den Flugbetriebsflächen (Rollwege) und an den Entwässerungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Kläger seine Anfechtungsklage weiter begründet und auf den Änderungsbescheid vom 14. September 2006 erstreckt.

6 Mit Teilbeschluss gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 20. September 2007 hat der Senat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 1008.07 ). Dabei hat der Senat hervorgehoben, die Änderungen, die der Planfeststellungsbeschluss durch den Bescheid vom 14. September 2006 erfahren habe, seien nicht Gegenstand dieses Beschlusses nach § 93a VwGO; insofern handele es sich um abtrennbare, eigenständig zu beurteilende Teile des Streitgegenstands (Rn. 17). Gegenstand des Teilbeschlusses vom 20. September 2007 waren ferner nicht die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen (Rn. 8).

7 Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (1 BvR 2674/07) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen. Darin wird ausgeführt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den 5. Änderungsbescheid vom 14. September 2006 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wende, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil es an der Erschöpfung des Rechtswegs fehle; über die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage sei mit dem Teilbeschluss vom 20. September 2007 noch nicht entschieden worden. Gleiches gelte mit Blick auf die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, die Gegenstand der hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge sind, die auf eine Planergänzung hinsichtlich des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie der damit verbundenen Entschädigungsregelungen abzielen.

II

8 Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist, soweit er noch anhängig ist, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.

9 1. Gegenstand der Schlussentscheidung sind die im Schreiben vom 23. Januar 2007 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 für den Kläger (unter Nr. 125) aufrecht erhaltenen Hilfsanträge (2.) sowie die mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 erhobene Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 14. September 2006 (3.). Hierüber hat der Senat in seinem gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangenen Teilbeschluss vom 20. September 2007 noch nicht entschieden.

10 2. Die Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben nur in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang Erfolg.

11 2.1 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb insoweit stattzugeben.

12 2.2 Im Übrigen haben die Hilfsanträge keinen Erfolg. In den Musterurteilen hat der Senat die vom Kläger weiterhin angegriffene in Teil A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Regelung über die Höhe der Entschädigung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422, BVerwGE 125, 116 <268 f.>):
„Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten in Höhe von mehr als 30 % des Verkehrswertes ‚außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen’ (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein kann (PFB S. 666 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der ‚Untunlichkeit’ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie ‚wirtschaftlich nicht vertretbar’ sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine ‚angemessene’ Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt."

13 Die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - blieb erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. 72 ff., NVwZ 2008, 780).

14 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - Rn. 20 ff. (NVwZ 2008, 1007 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) an diesen Ausführungen festgehalten und ergänzend dargelegt:
„Soweit sich die Kläger unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen und die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in grundsätzlicher Weise gegen die Festsetzung der Kappungsgrenze wenden (...), sind die Einwände nicht berechtigt. Sie tragen vor, bei einem Verweis auf eine Geldentschädigung statt Schallschutzvorkehrungen würden sie vor die Wahl gestellt, unter Inkaufnahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem gegen Fluglärm unzureichend geschützten Haus wohnen zu bleiben oder eine Lärmsanierung auf eigene Kosten vorzunehmen oder wegzuziehen. Dies sei mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 GG, den Menschenrechten und Grundfreiheiten der EMRK, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sowie den Gemeinschaftsgrundrechten nicht zu vereinbaren.

15 Mit diesem Vorbringen machen die Kläger der Sache nach, die Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften des vorhabenbezogenen Planungs- und Zulassungsrechts geltend, die wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (= § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg) den von den nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verweisen, wenn physisch-reale Schutzvorkehrungen, z.B. Schallschutzeinrichtungen, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. auch § 14 Satz 2 BImSchG, § 11 LuftVG; aus dem privaten Immissionsschutzrecht § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). Denn Inhalt dieser Regelungen ist es gerade, im Falle der Untunlichkeit (Unverhältnismäßigkeit) oder Unvereinbarkeit (Unmöglichkeit) dem Betroffenen die Duldung der nachteiligen Wirkungen aufzuerlegen und als Ausgleich hierfür (nur) eine Entschädigung zuzubilligen.

16 Vorschriften dieser Art sind als ausgewogene, die Belange des Vorhabenträgers wie des Betroffenen gleichermaßen wahrende Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Pflicht zur Duldung der nachteiligen Wirkungen gegen Entschädigung entfällt, wenn diese Wirkungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die den Übergang zu einer Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter markiert und deshalb einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks begründet (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 375 ff., BVerwGE 125, 116 <249 f.> m.w.N.). Diese Grenze ist bei Geräuschimmissionen dann überschritten, wenn die Lärmbelastungen so schwerwiegend sind, dass ein Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüßt und unbewohnbar wird oder wenn die Einwirkungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen. Sind die Beeinträchtigungen geringer, bewegen sie sich also innerhalb des Rahmens der sogenannten einfachrechtlichen Unzumutbarkeit, muss der Betroffene nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Kompensation durch Geld vorlieb nehmen. Im Fall des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld hat der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) von 70 dB(A) einsetzen.“

17 Der Senat hat im genannten Beschluss ferner näher dargelegt, dass auch soweit sich die Kläger gegen die konkrete im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Höhe der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe wenden, keine wesentlichen, zu einer Abweichung von den Ausführungen in den Musterurteilen nötigenden Besonderheiten erkennbar sind (unter 3.2.3 des Beschlusses).

18 Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 - nicht zur Entscheidung angenommen.

19 Diese Ausführungen lassen sich uneingeschränkt auch auf das Grundstück des Klägers übertragen. Dessen Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

20 Der Kläger trägt vor, sein - im Übrigen mit Lärmschutzfenstern der Klasse 4 ausgestattetes - Wohnhaus sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass es über drei Wintergärten verfüge, die, insbesondere deren größter (75 m²), nicht gegen die Schallwellen der heute zum Einsatz kommenden Großflugzeuge ausgelegt sei. Als dieser Wintergarten errichtet worden sei, sei er noch davon ausgegangen, dass eine Erweiterung des Flughafens entsprechend den damaligen landesplanerischen Aussagen nicht in Betracht komme. Daher habe er sich in der Bauweise nicht auf derartige Höchstbelastungen eingestellt. Die Wintergärten könnten nicht durch entsprechende Schallschutzvorrichtungen geschützt werden.

21 Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen. Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten erfordernde Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Schalldämmung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen.

22 Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude der Kläger der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses. Dabei beziehen sich die Schwierigkeiten, mit baulichen Mitteln einen wirksamen Schallschutz zu erreichen, nach dem Vortrag nur auf die Wintergärten oder jedenfalls den größten der Wintergärten. Diese zeichnen sich durch eine für Wintergärten typische Bauweise aus, bei der das für Wohngebäude im Übrigen maßgebliche Schalldämmmaß weder angestrebt noch erreicht wird und deren bauliche Verstärkung nicht ohne weiteres möglich ist oder auf einen Neubau des entsprechenden Gebäudeteils hinausläuft. Für derartige Gebäudeteile sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422 sowie im Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - ohne weiteres heranzuziehen.

23 3. Soweit sich der Kläger mit seinem Aufhebungsantrag gegen den 5. Änderungsbeschluss vom 14. September 2006 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wendet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg.

24 Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um eine wesentliche Änderung, über die nicht nach § 76 Abs. 2 VwVfG Bbg habe entschieden werden dürfen. Die 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führe zu einer Konzeptveränderung, die nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren hätte vorgenommen werden dürfen. Durch die neuen Festsetzungen werde er in weitaus stärkerem Umfang durch Fluglärm und Schadstoffe belastet, als dies nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss der Fall sei.

25 Dem ist nicht zu folgen. Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die 5. Änderung im Verfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG Bbg beschlossen werden durfte. Danach kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch in der Sache ist nicht zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzen würde.

26 Der Kläger trägt zur Begründung seines Standpunkts in erster Linie vor, durch die Planänderung seien erstmalig und anders als im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 die gesamten bisherigen Betriebsflächen im Norden des Flugplatzes in die künftige Nutzung nach der Errichtung des Flughafens BBI einbezogen worden, wodurch auch die im Norden bestehenden Abfertigungsanlagen weiterhin für die Passagierabfertigung verwendet werden könnten.

27 Dies trifft nicht zu. Die Weiternutzung des vorhandenen nördlichen Bereichs des Flughafens Berlin-Schönefeld war bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 geregelt und ist nicht erst durch die 5. Änderung ermöglicht worden. Dies ergibt sich aus dem Geländenutzungs- und Funktionsplan (Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004), in dem die entsprechenden Flugbetriebsflächen sowie u.a. die Flächen für die bauliche Nutzung als „zukünftige Nutzung des Bestandes“ enthalten sind. Somit ermöglichten die Rollwege von der Vorfläche im Bereich des bisher und gegenwärtig noch genutzten Abfertigungsgebäudes zur vorhandenen (künftig) nördlichen Start- und Landebahn zugleich eine Verbindung zum neu planfestgestellten Bereich. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zusätzlich zum vorhandenen Bestand noch einen weiteren Schnellabrollweg nach Norden (K2) vorgesehen hat. Illustriert wird dieser Befund auch durch die vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 19. Juni 2007 (AS 278 Anl. B1) vorgelegte Darstellung, in der die im Planfeststellungsbeschluss für die zukünftige Nutzung des Bestandes vorgesehenen Flugbetriebsflächen in grüner Farbe hervorgehoben werden. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geht im Kapitel A II 7.3 „Hochbauanlagen und innere Verkehrserschließung“ unter Nr. 7.3.6 auf die Weiternutzung der Anlagen ausdrücklich ein.

28 Ferner ist dem 5. Änderungsplanfeststellungsbeschluss deutlich zu entnehmen, dass die Rollbahnen H1, H3, K1 und K3 nicht erstmalig planfestgestellt werden sondern lediglich die vorhandene Rollbahn H1 in einem kleinen Teilbereich verbreitert wird.

29 Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 220 verschiedene Nachteile einer sogenannten T-Konfiguration dargestellt und es in diesem Zusammenhang auch als einleuchtend angesehen hat, dass das Kollisionsrisiko durch „Kreuzungsverkehr am Boden“ verringert werden soll, werden zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich bewertet. Denn bei einem T-System und damit einer Start- und Landebahn in Nord-Süd-Richtung hätten Start- und Landebahnen rechtwinklig zueinander gelegen. Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass Rollwege auch dazu genutzt werden können, den Bereich einer Start- und Landebahn zu kreuzen.

30 Von einer künftigen Nutzung des Flughafens Berlin-Schönefeld auch durch Flugzeuge der ICAO-Kategorie (code letter) F, beispielsweise den Airbus A 380, sind bereits die Planfeststellungsbehörde und der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 41 ausgegangen.

31 Davon abgesehen liegt das Grundstück des Klägers unterhalb der An- und Abflugrouten für die südliche Start- und Landebahn, so dass eine Erhöhung des Anteils der die nördliche Start- und Landebahn nutzenden Flugzeuge im Verhältnis zu den die südliche Start- und Landebahn nutzenden Flugzeugen ihn nicht stärker belasten kann.

32 Im Übrigen dienen die die Betriebsflächen betreffenden Entscheidungen im 5. Änderungsbeschluss einer sinnvollen Gestaltung der Betriebsabläufe am Boden und der Beachtung der Regelungen der ICAO. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte.

33 Hinsichtlich der die Entwässerung betreffenden Änderungen im Bescheid vom 14. September 2006 hat der Kläger selbst nichts vorgetragen, was eine Verletzung seiner Rechte begründen könnte.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBI I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 18.11.2004 -
BVerwG 4 A 1014.04ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B4A1014.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2004 - 4 A 1014.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B4A1014.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1014.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger 130, 133 und 134, 306, 430, 494, 610, 846 und 847, 920 und 921, 1086 und 1087, 1088, 1447 und 1448, 1585 und 1586, 1610 und 1611, 1671 und 1672, 1676 und 1677, 1680, 1685, 1722, 1753 und 1754, 1879 und 1880, 1914, 2097, 2114, 2131 und 2132, 2150, 2250 und 2251 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1075.04 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 bis zur Abtrennung der genannten Verfahren vorläufig auf 21 960 000 € (15 000 € je Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft) festgesetzt.

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der im neuen Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zusammengefassten Kläger deshalb geboten, weil nur für diese Kläger ("Aktivkläger") das Verfahren aktiv weiter betrieben werden soll.
Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 28.12.2004 -
BVerwG 4 A 1014.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281204B4A1014.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2004 - 4 A 1014.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:281204B4A1014.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1014.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Gerichts vom 18. November 2004 wird wie folgt geändert.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 21 930 000 € (15 000 € je Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft) festgesetzt.

Die Berichtigung ist zulässig und geboten, da eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 122 Abs.1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO gegeben ist.
Dem Gericht wurde durch Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1021 und 1022 mit der Klägerin zu 1411 und die Kläger zu 1064 und 1065 eine Rechtsgemeinschaft bilden.
Die Festsetzung des Streitwertes war dementsprechend zu berichtigen.
Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs.1 GKG.

Beschluss vom 22.02.2005 -
BVerwG 4 A 1014.04ECLI:DE:BVerwG:2005:220205B4A1014.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 4 A 1014.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220205B4A1014.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1014.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger 594 und 595 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1004.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist wegen der Rücknahme ihrer Klage geboten.

Beschluss vom 11.05.2005 -
BVerwG 4 A 1014.04ECLI:DE:BVerwG:2005:110505B4A1014.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2005 - 4 A 1014.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110505B4A1014.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1014.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Klägers zu 1116 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1006.05 fortgeführt.
  2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme ihrer Klage geboten.

Beschluss vom 03.05.2007 -
BVerwG 4 A 1070.06ECLI:DE:BVerwG:2007:030507B4A1070.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2007 - 4 A 1070.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030507B4A1070.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1070.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
  4. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 3/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klage auf 15 000 €, danach auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie haben mit ihrer am 18. Oktober 2004 erhobenen Klage die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung zu verbessertem Lärmschutz beantragt (BVerwG 4 A 1014.04 ).

2 Die Kläger sind zu je 1/2 Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Köpenick, Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... (...) und ... (...), die sie zu Wohn- und Erholungszwecken selbst nutzen.

3 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört worden, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 28. April 2005. Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 4 A 1010.05 - hat der Senat das vorliegende Verfahren, zu dem seinerzeit noch die Klagen weiterer Personen gehörten, gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

4 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

5 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei (BVerwG 4 A 1023.06 ), ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO.

6 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27. November 2006 die Verpflichtung des Beklagten zu einer Neufestsetzung im Einzelnen benannter Lärmschutzregelungen beantragt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.

7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 (BVerwGE 125, 116 ff.) - und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

8 1. Der Senat hat über die Klage noch streitig zu entscheiden, soweit die Klageanträge nicht zurückgenommen worden sind. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Insoweit ist das Verfahren nicht erledigt. Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Kläger dem vom Beklagten im Schreiben vom 31. August 2006 gemachten Vorschlag gefolgt wären, kann offen bleiben.

9 1.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Die Grundstücke der Kläger liegen innerhalb des in Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgesetzten Nachtschutzgebietes, jedoch außerhalb des Tagschutzgebietes und außerhalb der in Anlage 3 festgesetzten Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch. Sie werden in erheblichem Maße von nächtlichem Fluglärm betroffen sein.

11 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten solcher (Wohn-)Grundstücke entschieden worden, die - wie die Grundstücke der Kläger - im festgesetzten Nachtschutzgebiet liegen.

12 1.2 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in dem selben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

13 Es kann offen bleiben, ob - wie die Kläger meinen - der Beklagte aus der Musterverfahrensvereinbarung vom 10. November 2004 verpflichtet war, den nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Anspruch anzuerkennen. Denn die Kläger obsiegen hinsichtlich des noch anhängigen Streitgegenstandes ohnehin in vollem Umfang. Ob die Musterverfahrensvereinbarung Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO haben kann, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu prüfen.

14 2. Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

III

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, 159 Satz 1 und 2 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 08.05.2007 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B4A1009.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 A 1009.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B4A1009.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 1, zu 2, zu 5 und 6, zu 7 und 8, zu 9, zu 10 und 11, zu 12 und 13, zu 14, zu 15 und 16 werden abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 verbunden.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem gleichen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) der Verfahren der Kläger zu 1, zu 2, zu 5 und 6, zu 7 und 8, zu 9, zu 10 und 11, zu 12 und 13, zu 14, zu 15 und 16 ist geboten, weil diese mit Schriftsatz vom 30. April 2007 Anträge im gleichen Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 gestellt haben.

Beschluss vom 28.06.2007 -
BVerwG 4 A 1007.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B4A1007.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 4 A 1007.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B4A1007.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1007.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 2, 3 und 4 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1012.07 fortgeführt.
  2. Das Verfahren des übrigen Klägers wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geboten.

Beschluss vom 20.07.2007 -
BVerwG 4 A 1023.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200707B4A1023.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 4 A 1023.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200707B4A1023.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1023.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
  4. Die Kläger tragen - soweit sie in Rechtsgemeinschaft klagen als Gesamtschuldner - jeweils 3/5176 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klagen auf 19 410 000 €, danach auf 4 852 500 € festgesetzt.

II

7 1. Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

8 2. Der Senat hat somit streitig über die aufrecht erhaltenen Klageanträge zu entscheiden. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Insoweit ist das Verfahren nicht erledigt. Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Kläger dem vom Beklagten im Schreiben vom 31. August 2006 gemachten Vorschlag gefolgt wären, kann offen bleiben. Ferner ist über den die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 betreffenden Antrag zu befinden.

9 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Die Grundstücke der Kläger liegen in der Umgebung des geplanten Flughafens, teils innerhalb, teils außerhalb der in den Anlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgesetzten Schutzgebiete. Je nach Lage werden sie in unterschiedlichem Maße von Fluglärm betroffen sein.

11 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

12 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten der Grundstücke der Kläger entschieden worden. Besonderheiten für bestimmte Grundstücke sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

13 2.2 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihren Klagen war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

14 Es kann offen bleiben, ob - wie die Kläger meinen - der Beklagte aus der Musterverfahrensvereinbarung vom 10. November 2004 verpflichtet war, den nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Anspruch anzuerkennen. Denn die Kläger obsiegen hinsichtlich des noch anhängigen Streitgegenstandes ohnehin; soweit ihre Klagen abzuweisen sind (dazu unter 2.3) wirkt sich dies bei der Kostenverteilung nicht aus (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Ob die Musterverfahrensvereinbarung Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO haben kann, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu prüfen.

15 2.3 Soweit die Kläger beantragen, die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 aufzuheben, sind die Klagen als unbegründet abzuweisen.

16 Der Senat hat die genannte Regelung in den Musterurteilen (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 420 bis 422) als fehlerfreie Nebenbestimmung auf der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg angesehen. Er hält dieses Ergebnis und die dafür gegebene Begründung weiterhin für zutreffend. Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, dem etwas hinzuzufügen. Die Kläger machen geltend (Schriftsatz vom 16. April 2007, unter Nr. 1.), die Begründung des Senats erfasse nur den Sachverhalt, dass die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen deshalb mehr als 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude ausmachten, weil sich das Bauwerk in einem schlechten Zustand befinde; die notwendig werdenden Verbesserungen an den Umfassungsbauteilen kämen somit einer Gebäudesanierung gleich oder nahe. Anders sei indes der Fall zu beurteilen, dass die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen trotz einwandfreier Bausubstanz deshalb so hoch seien, weil das Gebäude eine besondere Bauweise und Baukonstruktion (z.B. Holzbauweise, viele und große Fenster) aufweise.

17 Ob bei derartigen Sachverhalten die Regelung über die sog. 30%-Kappungs-grenze rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, kann hier dahinstehen. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben außer den allgemein gehaltenen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. April 2007 nichts dazu vorgetragen, dass sich einer der Kläger auf solche Besonderheiten der Bauweise und Baukonstruktion berufen könnte. Es fehlt schon an jedem Hinweis, welche Grundstücke und Gebäude hierfür in Betracht kommen sollen. Erst recht mangelt es somit an Angaben über den - wenigstens ungefähren - Verkehrswert von Grundstücken und Gebäuden sowie über den Zustand und die Bauweise eines bestimmten Gebäudes und den daraus abzuleitenden besonderen Aufwand für Schallschutzeinrichtungen. Ein von den Musterurteilen abweichender Sachverhalt ist deshalb weder geltend gemacht, noch sonst zu erkennen.

III

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO.

19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 31.07.2007 -
BVerwG 4 A 1012.07ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2007 - 4 A 1012.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1012.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
  3. die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
  4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
  5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).

2 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 02.10.2007 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2007:021007B4A1009.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Dem Ablehnungsgesuch der Kläger liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 1. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt.

3 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

4 Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.

5 2. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene mehrfach zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2006 (BTDrucks 16/508) betreffend das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (im Folgenden: FluglärmG) und Folgeänderungen im Luftverkehrsgesetz geäußert.

6 Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen hat der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages (im Folgenden: Umweltausschuss) in seiner 11. Sitzung am 8. Mai 2006 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/508) durchgeführt. Als Sachverständige geladen waren u.a. Herr Dr. V. G. (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München) und der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Herr Dr. Paetow hat schriftlich und mündlich zur Ergänzung des § 8 Abs. 1 LuftVG Stellung genommen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Ergänzung (§ 8 Abs. 1 S. 2 neu LuftVG) sah vor, dass u.a. bei der Planfeststellung für Flughäfen im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fluglärms die jeweils anwendbaren Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG (Entwurf) zugrunde zu legen seien. Ausweislich seiner mündlichen Erklärungen vor dem Umweltausschuss hat Herr Dr. Paetow sich dafür eingesetzt, die Verbindlichkeit der im Fluglärmgesetz festgelegten Grenzwerte für die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren noch deutlicher zu regeln (vgl. das Wortprotokoll Nr. 16/11 des Umweltausschusses vom 8. Mai 2006, S. 5 f.). Zur Begründung hat Herr Dr. Paetow auf den Gewinn an Rechts- und Planungssicherheit sowie auf prozessökonomische Entlastungseffekte, den Zeitgewinn in der Verfahrensdauer und die Reduzierung der Verfahrenskosten für alle Beteiligten im Rahmen gerichtlicher Streitigkeiten verwiesen, die zu erwarten seien, wenn die komplexen Fragen nach der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze bei den flughafenbedingten Lärmimmissionen und der jeweils aktuelle Stand der Lärmwirkungsforschung nicht in jedem Rechtsstreit um den Neu- oder Ausbau eines Flughafens in Gestalt zahlreicher umfangreicher Sachverständigengutachten neu aufgerollt werden müssten.

7 Kurze Zeit nach der parlamentarischen Anhörung trat der Berichterstatter der CDU-Fraktion für den Gesetzentwurf, MdB P., an Herrn Dr. Paetow mit der Bitte heran, zu prüfen, ob er zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. für den Umweltausschuss einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zum Thema „Verbindlichkeit der Grenzwerte auch für das Zulassungsverfahren“ vorlegen könne. Herr Dr. G., der in drei der vier Musterverfahren betreffend den Flughafen Berlin-Schönefeld (jedoch nicht im hier vorliegenden Verfahren) die beigeladene Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vertrat, hatte im Zuge seiner Anhörung vor dem Umweltausschuss auch zu diesem Thema einen Vorschlag gemacht (vgl. auch das Wortprotokoll Nr. 16/11 des Ausschusses, S. 2 f.). Im August 2006 kam es in Leipzig zu einer Besprechung zwischen leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums, Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow. Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow verfolgten mit einem gemeinsamen Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 LuftVG das Konzept, die Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte des neuen FluglärmG in ähnlicher Weise wie in anderen Fachplanungsgesetzen - etwa im Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der 16. BImSchV - im Luftverkehrsgesetz und einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 LuftVG sicherzustellen. Demgegenüber legte das Bundesumweltministerium einen Vorschlag vor, der vorsah, dass die Fragen des passiven Schallschutzes (einschließlich der Entschädigungsfragen) künftig allein im Rahmen der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach dem neuen Fluglärmgesetz Berücksichtigung finden sollten, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz. Dieser Lösungsvorschlag entspricht den am 7. Juni 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 13 Abs. 1 des FluglärmG vom 1. Juni 2007 und § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG (vgl. BGBl I, 986, 991).

8 Zur Vorbereitung der Besprechung im August 2006 in Leipzig hat Herr Dr. F. (Referatsleiter im Bundesumweltministerium) Herrn Dr. Paetow einen Regelungsvorschlag übermittelt, der im Wesentlichen dem später Gesetz gewordenen § 13 Abs. 1 FluglärmG entsprach. Nach einem Gespräch, das Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow mit Mitgliedern des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages im September 2006 geführt haben, baten mehrere Bundestagsabgeordnete Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow, von ihrem Regelungsvorschlag zu § 8 LuftVG abzugehen und zum Regelungskonzept des Bundesumweltministeriums, falls sie dies für zweckmäßig hielten, Formulierungsvorschläge zu machen. Das ist im Oktober 2006 geschehen. Auf Einzelheiten ist zurückzukommen.

9 3. Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 haben die Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz nimmt Bezug auf eine Gegenüberstellung von Formulierungsvorschlägen zum Entwurf des § 13 FluglärmG, die Formulierungsvorschläge von Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow sowie des Bundesumweltministeriums in Form einer Synopse wiedergibt. Die Synopse, die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Parallelverfahren BVerwG 4 A 1008.07 vorgelegt worden ist, enthält keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der verschiedenen Formulierungsvorschläge. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich in zwei dienstlichen Erklärungen vom 28. Juni 2007 und vom 29. August 2007, die den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt worden sind, zum Ablehnungsgesuch der Kläger geäußert. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen wie folgt:

10 Ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sei zerstört, weil dieser sich mit Rechtsanwalt Dr. G., der in luftverkehrsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig die Flughafenbetreiber vertrete, zusammengetan und im Zuge der Beratungen über das Fluglärmgesetz über die Anhörung im Bundestag hinaus beim Bundesumweltministerium Regelungen vorgeschlagen und durchgesetzt habe, die die Situation der Kläger im laufenden Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld erheblich verschlechtert hätten. Herr Dr. Paetow habe sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Lärmgrenzwerte des neuen Fluglärmgesetzes im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung einen Grad an Verbindlichkeit erlangten, der jegliche Güterabwägung und die Berücksichtigungen örtlicher Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausschließe. Herr Dr. Paetow habe sich auch für die Regelung der Aussetzung der Vollziehung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eingesetzt und damit erreicht, dass die für die Lärmbetroffenen günstigeren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in ihrer Vollziehung gesetzlich ausgesetzt würden. Damit werde den Betroffenen eine Rechtsposition genommen, die sie bereits gehabt hätten. Herr Dr. Paetow habe die Vorschläge von Herrn Dr. G. unterstützt, der im Gesetzgebungsverfahren einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft vertreten habe. In den Augen der Kläger habe sich der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow „vor den Karren der Flughafengesellschaften“ spannen lassen und gegen die Interessen der lärmbetroffenen Flughafenanwohner gehandelt. Mit seiner Autorität als Bundesrichter habe er den Empfehlungen von Herrn Dr. G. „Schützenhilfe“ geleistet und „die nötige Durchschlagskraft vermittelt“.

11 In seinen dienstlichen Äußerungen erklärt der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, seine Tätigkeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Fluglärmgesetz habe den Klägern keinen Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Auf den Inhalt der dienstlichen Äußerungen wird verwiesen.

12 Der Beklagte hat erklärt, dass er keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters erkennen könne.

II

13 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

14 1. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>).

15 Rechtsansichten und Gesetzgebungsvorschläge, die ein Richter im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Sachverständiger äußert, rechtfertigen in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit in einem konkreten anhängigen Gerichtsverfahren nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Meinungskundgabe nicht in einer äußeren oder inneren Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten, zu dem anhängigen Streitstoff oder zu einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsauffassung steht (Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Oktober 2005, Rn. 45 zu § 54). Sind diese Grenzen gewahrt, besteht in aller Regel kein begründeter Anlass für die Annahme, dass der Richter sein Amt nicht unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen wird. Das gilt im Grundsatz für sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen parlamentarischer Ausschussberatungen ebenso wie für die Inanspruchnahme seiner richterlichen Sachkunde und Erfahrungen im Rahmen der Beratungen eines Gesetzentwurfs auf ministerieller Ebene. Sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens können jedoch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem anhängigen Rechtsstreit auslösen, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an seiner Objektivität ergeben.

16 2. Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow nicht begründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Richters ergeben, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretenen Rechtsauffassungen, die im Ablehnungsgesuch der Kläger zum Ausdruck kommen, beruhen teils auf Missverständnissen der Formulierungsvorschläge des abgelehnten Richters, teils auf juristisch offensichtlich unzutreffenden Interpretationen der gesetzlichen Neuregelungen zum Schutz gegen Fluglärm.

17 2.1 Soweit die Kläger die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters daraus herleiten, dieser habe sich dafür eingesetzt, dass die Lärmgrenzwerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen in § 2 FluglärmG „mit abschließender Wirkung“ und ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung und Zumutbarkeitserwägungen auch für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen gelten sollten, und darin eine Verschlechterung seiner Rechtsposition im anhängigen Verfahren (BVerwG 4 A 1008.07 ) sieht, beruht ihr Vorbringen auf offensichtlich unrichtigen rechtlichen Vorstellungen. Die von Herrn Dr. Paetow geäußerten rechtspolitischen Vorstellungen sind ohne rechtliche Bedeutung für den Ausgang des anhängigen Verfahrens.

18 Im vorliegenden Verfahren stellt sich zunächst die Frage, ob das Gericht gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Das ist der Fall, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Rechtssache gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Urteile vom 16. März 2006) betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht vollen Umfangs erfüllt sind, müsste er am Maßstab der Rechtsgrundsätze und Lärmschutzkriterien, die er seiner Rechts- und Abwägungskontrolle in den Musterverfahren zugrunde gelegt hat, prüfen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 über die in den Musterverfahren bereits festgestellten Abwägungsmängel in den Bereichen des aktiven und passiven Lärmschutzes hinaus wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles weitere Rechts- oder Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger enthielte. Bei Anlegung der Kontrollmaßstäbe, die der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 entwickelt hat, kämen die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 des am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Fluglärmgesetzes nicht zur Anwendung.

19 Einer Rückwirkung dieser Lärmgrenzwerte zu Lasten der Kläger stünde auch § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG im Wege, der vorsieht, dass weitergehende Regelungen, die in einer Planfeststellung bis zum 6. Juni 2007 getroffen worden sind, unberührt bleiben. Aus dieser Regelung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich das Fluglärmgesetz die von den Klägern befürchtete rückwirkende Geltung zu ihren Lasten selbst nicht beimisst. Im Übrigen gelten die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG nur für solche zivilen Flugplätze, deren wesentliche bauliche Erweiterung nach dem 7. Juni 2007 genehmigt oder planfestgestellt worden sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 FluglärmG). Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 (mit den Änderungen vom 21. Februar 2006).

20 2.2 Soweit die Kläger geltend machen, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ergebe sich auch daraus, dass er sich zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. erfolgreich für die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eingesetzt und dadurch die Rechtsstellung der Kläger im anhängigen Verfahren verschlechtert habe, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls unbegründet. Es beruht auch insoweit auf offensichtlich unzutreffenden Vorstellungen.

21 Das Vorbringen der Kläger entspricht schon nicht den Tatsachen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG, nach der die Vollziehung der (im Vergleich zum Fluglärmgesetz) weitergehenden Regelungen (des passiven Lärmschutzes und der Entschädigungen) ausgesetzt ist, solange eine vorher erfolgte Planfeststellung nach § 8 LuftVG nicht bestandskräftig ist, beruht nicht auf einer Gesetzgebungsinitiative des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus der E-Mail-Anfrage vom 25. Juli 2006, die der zuständige Referatsleiter im Bundesumweltministerium, Herr Dr. F., zur Vorbereitung der Besprechung in Leipzig im August 2006 Herrn Dr. Paetow übersandt hat. Der Gesetzesvorschlag des Ministeriums, der zunächst § 11 Abs. 2 und § 11a LuftVG betraf und später in § 13 Abs. 1 FluglärmG übernommen worden ist, enthielt bereits die Regelung der Aussetzung der Vollziehung, die nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG enthalten ist. Aus der von den Klägern in Bezug genommenen Beratungsgrundlage zu § 13 FluglärmG („abschließende und weitergehende Vorschriften“) ergibt sich nichts anderes. Die dort gegenübergestellten Formulierungen „Paetow/G. I, Formulierung BMU, Formulierung Paetow/G. II (aktuell)“ suggerieren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einen Verlauf der Gesetzesberatungen, der - soweit es § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG betrifft - dem tatsächlichen Ablauf der Beratungen nicht entspricht. Die dienstlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow bestätigen das. Der Senat hat keine Zweifel an dem von Herrn Dr. Paetow geschilderten und durch das E-Mail-Schreiben von Herrn Dr. F. belegten zeitlichen Ablauf.

22 Im Übrigen messen die Kläger der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eine Bedeutung für das anhängige Klageverfahren bei, die dieser Vorschrift nicht zukommt. Die Kläger lassen zunächst außer Acht, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG bestandskräftige Regelungen des passiven Lärmschutzes (einschließlich der Entschädigungsregelungen), die über das Lärmschutzkonzept in §§ 2 ff. FluglärmG hinausgehen, unberührt bleiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund regelt § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG, dass die Vollziehung dieser weitergehenden Regelungen ausgesetzt ist, soweit der Planfeststellungsbeschluss, der gerichtlich angefochten wird, noch nicht bestandskräftig geworden ist. In der Sache bedeutet dies, dass ein Lärmbetroffener erst dann in den Genuss der weitergehenden Regelungen des passiven Lärmschutzes (einschließlich der Entschädigung) kommt, wenn die Grundentscheidung über die Zulassung des zur Planfeststellung gestellten Vorhabens zu Gunsten des Vorhabenbetreibers endgültig gefallen ist. Der Vollzug passiver Lärmschutzkonzepte für Lärmbetroffene in der Umgebung eines Flughafens steht und fällt mit der rechtskräftigen Zulassung des Vorhabens selbst. Diese Entscheidung müssen auch die Kläger, die den Planfeststellungsbeschluss vollen Umfangs angefochten haben, abwarten. Die von den Klägern wiedergegebene Erklärung von Herrn Dr. Paetow in der Anhörung vor dem Umweltausschuss zum Widerruf von Betriebsregelungen (Wortprotokoll Nr. 16/11, S. 16) betrifft einen zwar theoretisch denkbaren, aber sehr seltenen Fall und hat den Charakter einer abstrakten Rechtsauskunft, der jeglicher Bezug zum anhängigen Verfahren fehlt.

23 Lärmschutzauflagen, die der gerichtlichen Prüfung standhalten und in Bestandskraft erwachsen, können - wenn und soweit das Vorhaben verwirklicht wird - vollzogen werden. Die Regelung über die Aussetzung der Vollziehung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG stellt dies nicht in Frage. Mängel planfestgestellter Vorkehrungen des passiven Lärmschutzes, die der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten und aufgehoben werden, lassen sich, wenn das Vorhaben gleichwohl verwirklicht werden soll, nur durch Planergänzungen beheben. Vom Gericht aufgehobene Lärmschutzauflagen sind rechtlich nicht mehr existent; ihre Vollziehung kann daher nicht mehr ausgesetzt werden. In dem Musterurteil zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <211 Rn. 290>) wird außerdem festgestellt, dass der (nächtliche) Flugbetrieb nicht aufgenommen werden darf, solange die gebotene Vervollständigung der behördlichen Lärmschutzkonzeption noch aussteht.

24 2.3 Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im anhängigen Verfahren lässt sich entgegen dem Ablehnungsgesuch der Kläger auch nicht damit begründen, dass Herr Dr. Paetow sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene ganz generell zu Lasten der potentiell von Fluglärm betroffenen Anwohner in der Umgebung eines Flughafens für eine gesetzliche Regelung eingesetzt habe, nach der die im FluglärmG festgelegten Lärmgrenzwerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen auch für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung verbindlich sein sollten, und dabei ein Regelungskonzept verfolgt habe, nach der die Verbindlichkeit dieser Grenzwerte ähnlich wie in anderen Fachplanungsgesetzen (z.B. im Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der 16. BImSchV) im Luftverkehrsgesetz geregelt werden sollte.

25 Als vom Umweltausschuss des Bundestages geladener Sachverständiger hat Herr Dr. Paetow einen ergänzenden Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 Satz 2 (neu) LuftVG gemacht, der als Folgeänderung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2006 enthalten war (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/508, 12). Nach dem Gesetzentwurf sollte in § 8 Abs. 1 LuftVG ein Satz 2 angefügt werden, der vorsah, dass in luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fluglärms die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG „zugrunde zu legen“ sind. Dieser Gesetzesvorschlag bringt bereits unmissverständlich die Regelungsabsicht der Bundesregierung zum Ausdruck, durch die vorgesehene Ergänzung sicherzustellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung bei der Abwägung ausschließlich die nach dem FluglärmG maßgeblichen Grenzwerte angewandt werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dies auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gestützt (BTDrucks 16/508, S. 14, 24). Die Initiative zur Übernahme der Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 FluglärmG in die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ist also nicht von Herrn Dr. Paetow ausgegangen.

26 Die von der Bundesregierung in ihrem Entwurf zum Fluglärmgesetz und zu § 8 Abs. 1 LuftVG bereits vorgesehene Übernahme der Lärmgrenzwerte des FluglärmG in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zeigt sich auch in den Formulierungsvorschlägen des Bundesumweltministeriums (Referat IG I 7, Dr. F.) zu § 11 Abs. 2 <neu> oder § 11a <neu> LuftVG bzw. zu § 13 FluglärmG. In dem Herrn Dr. Paetow am 25. Juli 2006 übermittelten Gesetzesvorschlag zu § 11 Abs. 2 bzw. § 11a LuftVG heißt es bereits, dass die Regelungen über Lärmschutzbereiche im FluglärmG „mit abschließender Wirkung“ auch für die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz gelten. Soweit die Beratungsunterlage zu § 13 FluglärmG (Synopse der Formulierungsvorschläge Paetow/G. I, BMU und Paetow/G. II) den Eindruck vermitteln soll, die Formulierung „mit abschließender Wirkung“ sei erstmals in einem Vorschlag der Herren Dr. Paetow und Dr. G. enthalten, trifft dies, wie sich aus dem Schreiben von Herrn Dr. F. an Herrn Dr. Paetow vom 25. Juli 2006 und aus der dienstlichen Erklärung von Herrn Dr. Paetow vom 29. August 2007 ergibt, nicht zu.

27 Im Übrigen hat Herr Dr. Paetow in seinem alternativen Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 LuftVG Erwägungen aufgegriffen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <194 Rn. 252>) zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld angestellt hat. Der Senat hat dort ausgeführt: In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 LuftVG werde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ermächtigt, die zum „Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen. Anders als im Bereich des Immissionsschutzrechts, in dem in Ausführung des Regelungsauftrags der §§ 23, 43 und 48 BImSchG die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA-Lärm mit ihren Grenz- bzw. Richtwertbestimmungen geschaffen worden seien, stehe im Luftverkehrsrecht ein entsprechendes Regelwerk, das zu Recht immer wieder angemahnt werde, weiterhin aus. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auf wissenschaftliche Beiträge von Berkemann, ZUR 2002, 202, Koch/Wieneke, NVwZ 2003, 1153 <1167> und Storost, NVwZ 2004, 257 <264>, die das Fehlen materieller Schutzstandards (Lärmschutzkriterien) bei der Zulassung und dem Ausbau von Flughäfen aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit in deutlichen Worten kritisieren. Dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sich diese Sichtweise zu Eigen gemacht und in Form eines Formulierungsvorschlages niedergelegt hat, vermag die Besorgnis seiner Befangenheit auch aus diesem Grund nicht zu begründen. Die Frage, auf welche Weise die Lärmgrenzwerte des neuen Fluglärmgesetzes für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren für verbindlich erklärt werden, ist im Übrigen eine Frage der gesetzlichen Regelungstechnik. Die Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte wirkt für und gegen alle Beteiligten in einem Rechtsstreit. Sie wirkt sich nicht einseitig zu Lasten der Lärmbetroffenen aus.

28 Es gibt entgegen dem Ablehnungsgesuch auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gesetzgeber verfolgte und von Herrn Dr. Paetow mitgetragene Verbindlicherklärung der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren den Lärmschutz der Flughafenanwohner auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes verkürzen und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, insbesondere Betriebsbeschränkungen, aus der luftverkehrsrechtlichen Abwägung verdrängen sollte. Herr Dr. Paetow führt in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Juni 2007 aus, zwischen ihm, Herrn Dr. G. und den an der Besprechung in Leipzig im August 2006 beteiligten leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Erfordernis, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch über die Notwendigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Betriebsbeschränkungen) zu befinden, durch die Festlegung verbindlicher Grenzwerte unberührt bleiben sollte. Eine andere Regelungsabsicht ist den protokollierten Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. in der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages (vgl. hierzu das Wortprotokoll Nr. 16/11 vom 8. Mai 2006, S. 2 f., 5 f., 18 ff., 23) nicht zu entnehmen.

29 Auch die Gesetz gewordenen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 13 Abs. 1 FluglärmG) können nicht im Sinne des Ablehnungsgesuchs der Kläger ausgelegt werden. Es liegt auf der Hand, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage Maßnahmen des aktiven Schutzes vor Fluglärm insbesondere in Gestalt von Betriebsbeschränkungen zu erwägen und ggf. anzuordnen sind, wenn auf andere Weise kein fachplanungsrechtlich wirksamer und angemessener Schutz vor Fluglärm gewährleistet werden kann. Insoweit unterliegt ein Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Abwägungskontrolle.

30 Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt und die in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nunmehr zu beachten sind, stellen Grenzwerte dar, die zu Lasten der Lärmbetroffenen nicht überschritten werden dürfen. Der beschließende Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelungen im Fluglärmgesetz es der zuständigen Behörde bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen verwehren, diese Lärmgrenzwerte zum Schutz bestimmter Gruppen besonders schutzwürdiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen zu unterschreiten. Dies wird auch in der abschließenden Beschlussempfehlung und im Bericht des Umweltausschusses vom 13. Dezember 2006 (BTDrucks 16/3813, S. 12, 19) zum Ausdruck gebracht.

31 Das Ablehnungsgesuch der Kläger gibt dem beschließenden Senat keinen Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob es der zuständigen Behörde nach neuer Rechtslage möglich ist, atypische bauliche oder standortbedingte bzw. topographische Gegebenheiten in besonderen Einzelfällen bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen zu berücksichtigen und solche Sonderfälle in die Lärmschutzbereiche einzubeziehen oder deren Schutzstandards materiellrechtlich auf sie zu erstrecken. Es kann insbesondere dahinstehen, aus welchen Gründen der im „Formulierungsvorschlag BMU“ in der Synopse zu § 13 FluglärmG enthaltene Satz, demzufolge aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles in den luftverkehrsrechtlichen Verfahren weitergehende Erstattungen auferlegt werden können, im Formulierungsvorschlag „Paetow/G. II (aktuell)“ nicht enthalten ist. Die Synopse selbst gibt hierüber keinen Aufschluss; sie trägt die von den Klägern geäußerten Vermutungen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Satz auf Vorschlag von Herrn Dr. Paetow nicht Gesetz geworden ist, bestehen nach den dienstlichen Äußerungen von Herrn Dr. Paetow nicht.

32 2.4 Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im Prozess der parlamentarischen und ministeriellen Beratungen über § 8 Abs. 1 LuftVG und § 13 Abs. 1 des späteren FluglärmG Formulierungsvorschläge gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. G. entwickelt und vertreten hat, gibt bei verständiger Würdigung aller Umstände ebenfalls keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.

33 Ausweislich des Wortprotokolls Nr. 16/11 der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 2006 hat sich Herr Dr. G. ebenso wie Herr Dr. Paetow für eine verbindliche Übernahme der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz ausgesprochen. Seine im Wortprotokoll wiedergegebenen Stellungnahmen machen deutlich, dass Herr Dr. G. aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit, der Prozessökonomie und der Befriedungsfunktion gesetzlich festgelegter Grenzwerte ein Regelungsmodell befürwortet hat, das den Vorstellungen von Herrn Dr. Paetow im Wesentlichen entsprach. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass ein für den Entwurf des FluglärmG zuständiger Berichterstatter des Umweltausschusses (MdB Ulrich P., CDU) - wie dies Herr Dr. Paetow in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Juni 2007 ausführt - an ihn und Herrn Dr. G. mit der Bitte herangetreten ist, einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zur Übernahme der Lärmgrenzwerte in das luftverkehrsrechtliche Zulassungsverfahren vorzulegen und dabei auch die Überlegungen des Bundesumweltministeriums in Erfahrung zu bringen und mit zu berücksichtigen.

34 Der Umstand, dass die - im Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits angelegte - verbindliche Übernahme der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit auch den Betreibern von Flughäfen (und potentiellen Investoren im Flughafenumfeld) entgegenkommt, rechtfertigt nicht die Annahme, Herr Dr. Paetow habe sich in der Zusammenarbeit mit Herrn Dr. G. einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft zu Eigen gemacht. Der Inhalt der gemeinsamen Formulierungsvorschläge beschränkt sich wie dargelegt auf Fragen der Regelungstechnik, die mit einer Übernahme der Lärmgrenzwerte in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren verbunden sind. Die gemeinsamen Vorschläge betreffen hingegen nicht die Höhe der gesetzlich festzulegenden Lärmgrenzwerte, Fragen ihrer Berechnung oder Entschädigungsfragen. Diese Vorschläge bringen auch nicht - wie bereits ausgeführt - zum Ausdruck, im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren seien künftig von vornherein Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auszuklammern, soweit Vorkehrungen des passiven Schallschutzes sicherstellten, dass die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 FluglärmG eingehalten würden. Die Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. rechtfertigt daher nicht den von den Klägern erhobenen Vorwurf, Herr Dr. Paetow habe sich einseitig auf die Seite der Flughafenbetreiber bzw. der Luftverkehrswirtschaft gestellt und dadurch Anlass zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit gegeben.

Beschluss vom 04.10.2007 -
BVerwG 4 A 1006.07ECLI:DE:BVerwG:2007:041007B4A1006.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2007 - 4 A 1006.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:041007B4A1006.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1006.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2007 wird in der Kostengrundentscheidung und in der Streitwertfestsetzung wie folgt berichtigt:
  2. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger - mit Ausnahme der Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195 - jeweils 3/492. Soweit sie als Rechtsgemeinschaft klagen, tragen sie die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 845 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Im Beschluss vom 3. Juli 2007 ging der Senat davon aus, dass 125 Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften am Verfahren beteiligt waren. Eine erneute Zählung hat ergeben, dass 123 Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften beteiligt waren. Pro Kläger bzw. Rechtsgemeinschaft ergibt sich daraus eine Kostenquoten von 3/492. Bei einem Streitwert von 15 000 € je Kläger bzw. Rechtsgemeinschaft beträgt der Gesamtstreitwert 1 845 000 €.

Beschluss vom 01.11.2007 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2007:011107B4A1009.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - 4 A 1009.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:011107B4A1009.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (Schriftsatz vom 29. November 2004 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 ). Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt. Sie sehen insbesondere die Beschränkung der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004) in Anbetracht der Bausubstanz und der Leichtbauweise ihres Wohnhauses als zu restriktiv und rechtswidrig an.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 126, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

5 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

6 Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teilbeschluss auf den im Hauptantrag der Kläger enthaltenen Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. dieses Beschlusses vom 21. Februar 2006 aufzuheben. In dieser Fassung war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterurteile. Es handelt sich hierbei um einen eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes i.S.v. § 110 VwGO. In diesem Verfahren nach § 93a VwGO ist nicht über die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen zu entscheiden. Das gilt auch für die von den Klägern als unzureichend angesehene Begrenzung der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses).

7 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem dargelegten Umfang sind gegeben.

8 Über die Musterklagen wurde durch die Urteile vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform gehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat die Kläger unter Einräumung entsprechender Fristen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklärt ist. Hierzu haben die Kläger, soweit es um die Frage geht, ob sie im Sinne eines Aufhebungsanspruchs durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), keine substantiierten Angaben gemacht. Ihr Begehren, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 (Begrenzung der Entschädigung auf 30 % des Verkehrswertes) aufzuheben, ordnet der beschließende Senat den Verpflichtungsanträgen der Kläger zu, die auf eine Nachbesserung des Lärmschutzkonzeptes des Beklagten einschließlich der Entschädigungsregelungen zielen.

9 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Teils des Streitgegenstands geklärt. Die Lage des Grundstücks der Kläger ist bekannt. Es wird nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sein. Über Lärmschutz- oder Entschädigungsansprüche ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache hinsichtlich der Anfechtungsklage gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte (vgl. Rudisile in Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Derartige Besonderheiten sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Kläger vom 31. August 2007 (S. 18. ff.) zu den baulichen Gegebenheiten in ihrem Fall und den dazu vorgelegten Unterlagen.

Beschluss vom 04.01.2008 -
BVerwG 4 A 1010.07ECLI:DE:BVerwG:2008:040108B4A1010.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2008 - 4 A 1010.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040108B4A1010.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1010.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

II

7 1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

8 2. Der Senat hat somit streitig über die aufrecht erhaltenen Klageanträge zu entscheiden. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Ferner ist über den die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 betreffenden Antrag zu befinden.

9 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grundstück der Klägerin liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens und wird von Fluglärm betroffen sein.

11 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

12 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Klägerin nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen der Sache nach auch über die Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Klägerin entschieden worden. Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

13 2.2 Die Klägerin kann aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

14 2.3 Soweit die Klägerin beantragt, die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 aufzuheben, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

15 Der Senat hat die genannte Regelung in den Musterurteilen (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 420 bis 422) als fehlerfreie Nebenbestimmung auf der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg angesehen. Er hält dieses Ergebnis und die dafür gegebene Begründung weiterhin für zutreffend. Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, dem etwas hinzuzufügen.

III

16 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Über den inhaltsgleichen Klaganspruch des Ehemanns der Klägerin ist bereits im Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 - BVerwG 4 A 1023.06 - (Kläger zu 935) mit identischem Ergebnis und einem entsprechenden Kostenausspruch entschieden worden. Da die Klagansprüche einer Rechtsgemeinschaft wertmäßig als ein Anspruch anzusehen sind, ist es nicht gerechtfertigt, erneut eine Kostenentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund kommt auch ein Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht. Ebenso ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.

Beschluss vom 07.05.2008 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070508B4A1009.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner jeweils 3/4. Der Beklagte trägt jeweils 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
  5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das im Tag- und Nachtschutzgebiet des planfestgestellten Flughafens liegt und für das der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen begründet. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (Schriftsatz vom 29. November 2004 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 ). Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt. Sie sehen ferner die Beschränkung der Übernahme der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004) als rechtswidrig an.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit diesem prozessualen Vorgehen einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit Teilbeschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 4 A 1009.07 - hat der Senat die den Gegenstand des Hauptantrags der Kläger bildende Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

5 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 110 VwGO (entsprechend) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch einen Schluss-Beschluss zu entscheiden.

6 1.1 Gegenstand der Schlussentscheidung sind die in der Klageschrift vom 29. November 2004 (S. 2 ff.) in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 für die Kläger (unter Nr. 173) gestellten und im Verlauf des Verfahrens aufrechterhaltenen Hilfsanträge. Die dort unter Nr. I.1. bis 3. und 6. formulierten, für alle damaligen Kläger gestellten Hilfsanträge betreffen einen verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz. Mit dem unter Nr. I.1.5. von den Klägern (und anderen damaligen Klägern) weiter gestellten Hilfsantrag wurde beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entschädigungsregelung in Teil A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten zu verpflichten, an die Kläger eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts ihres Grundstücks gegen dessen Übereignung zu zahlen; der Verkehrswert sollte zum Stichtag 28. Mai 1996 (Datum des Konsensbeschlusses), hilfsweise zum Stichtag 15. Mai 2000 (Auslegung der Planfeststellungsunterlagen) ermittelt werden.

7 1.2 Über diese Anträge kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

8 Über die Anträge ist im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform des § 93a VwGO angehört worden. Auch ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grundstück der Kläger liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens in dem durch den Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet.

9 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

10 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen der Sache nach auch über die Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Kläger entschieden worden. Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

11 2. Die unter Nr. I.1. bis 3. und 6. gestellten Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben nur in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang Erfolg.

12 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb insoweit stattzugeben. Im Übrigen können die Hilfsanträge Nr. I.1. bis 3. und 6. aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

13 3. Der Hilfsantrag Nr. I.5 ist unbegründet.

14 3.1 Auch über diesen Antrag kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

15 Inhaltsgleiche Hilfsanträge sind im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig abgewiesen worden. In den Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 (Klagantrag Nr. 2.12), BVerwG 4 A 1073.04 (Klagantrag Nr. 2.10) und BVerwG 4 A 1078.04 (Klagantrag Nr. 3.15) war übereinstimmend beantragt worden, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Ent-schädigungsleistungen“ aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann ein Betroffener, der - wie die Kläger - Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen hat, für den Fall, dass die Kosten der Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten, und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, von den Trägern des Vorhabens eine Entschädigung i.H.v. 30 % des betreffenden Verkehrswertes beanspruchen.

16 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren auch insoweit geklärt und weist die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

17 3.2.1 In den Musterurteilen hat der Senat die fragliche Regelung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. beispielhaft Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422, BVerwGE 125, 116 <268 f.>):

18 „Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten i.H.v. mehr als 30 % des Verkehrswertes ‚außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen‛ (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass ‚in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein‛ kann (PFB S. 666 f.) Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung i.H.v. 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der ‚Untunlichkeit' ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie ‚wirtschaftlich nicht vertretbar' sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine ‚angemessene' Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt."

19 An diesen Ausführungen hält der Senat fest (vgl. auch den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. 72 ff. juris). Sie gelten uneingeschränkt auch für das Grundstück der Kläger. Deren Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht im Beschlusswege zu entscheiden.

20 3.2.2 Soweit sich die Kläger unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen und die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in grundsätzlicher Weise gegen die Festsetzung der Kappungsgrenze wenden (vgl. Schriftsatz vom 2. April 2008, S. 5 ff.), sind die Einwände nicht berechtigt. Sie tragen vor, bei einem Verweis auf eine Geldentschädigung statt Schallschutzvorkehrungen würden sie vor die Wahl gestellt, unter Inkaufnahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem gegen Fluglärm unzureichend geschützten Haus wohnen zu bleiben oder eine Lärmsanierung auf eigene Kosten vorzunehmen oder wegzuziehen. Dies sei mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 GG, den Menschenrechten und Grundfreiheiten der EMRK, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sowie den Gemeinschaftsgrundrechten nicht zu vereinbaren.

21 Mit diesem Vorbringen machen die Kläger der Sache nach die Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften des vorhabenbezogenen Planungs- und Zulassungsrechts geltend, die wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (= § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg) den von den nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verweisen, wenn physisch-reale Schutzvorkehrungen, z.B. Schallschutzeinrichtungen, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. auch § 14 Satz 2 BImSchG, § 11 LuftVG; aus dem privaten Immissionsschutzrecht § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). Denn Inhalt dieser Regelungen ist es gerade, im Falle der Untunlichkeit (Unverhältnismäßigkeit) oder Unvereinbarkeit (Unmöglichkeit) dem Betroffenen die Duldung der nachteiligen Wirkungen aufzuerlegen und als Ausgleich hierfür (nur) eine Entschädigung zuzubilligen.

22 Vorschriften dieser Art sind als ausgewogene, die Belange des Vorhabenträgers wie des Betroffenen gleichermaßen wahrende Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Pflicht zur Duldung der nachteiligen Wirkungen gegen Entschädigung entfällt, wenn diese Wirkungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die den Übergang zu einer Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter markiert und deshalb einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks begründet (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 375 ff., BVerwGE 125, 116 <249 f.> m.w.N.). Diese Grenze ist bei Geräuschimmissionen dann überschritten, wenn die Lärmbelastungen so schwerwiegend sind, dass ein Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüßt und unbewohnbar wird oder wenn die Einwirkungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen. Sind die Beeinträchtigungen geringer, bewegen sie sich also innerhalb des Rahmens der sogenannten einfachrechtlichen Unzumutbarkeit, muss der Betroffene nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Kompensation durch Geld vorlieb nehmen. Im Fall des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld hat der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) von 70 dB(A) einsetzen.

23 Diese Grenzmarke wird, was auch die Kläger nicht verkennen, bei ihrem Grundstück deutlich unterschritten. Nach ihren Angaben (Schriftsatz vom 31. August 2007, S. 18 f.) ist aufgrund der Lärmisophonlinien des Planfeststellungsbeschlusses von einem Dauerschallpegel (außen) zwischen 62 und 62,5 dB(A) tags auszugehen; der von ihnen beauftragte Sachverständige Dr. M. habe einen zu erwartenden Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags errechnet. Bedenkt man die Dämmwirkung, die ein Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen hat, kann von einem Innenpegel, der gesundheitsgefährdende und damit durch eine bloße Geldentschädigung nicht mehr auszugleichende Ausmaße erreichte, keine Rede sein.

24 3.2.3 Auch soweit sich die Kläger gegen die konkrete im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Höhe der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe wenden, sind keine wesentlichen, zu einer Abweichung von den Ausführungen in den Musterurteilen nötigenden Besonderheiten erkennbar.

25 3.2.3.1 Unzutreffend ist zunächst die Annahme der Kläger, im Planfeststellungsbeschluss sei zwar die Schwelle der Untunlichkeit i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg, nämlich das Entstehen von Kosten von mehr als 30 % des Verkehrswerts, festgelegt, doch fehle es an einer Regelung über die sich daraus ergebende Rechtsfolge, nämlich die zu leistende „angemessene“ Entschädigung (vgl. Schriftsatz vom 10. März 2008, S.  2). In der Auflage Teil A II 5.1.7 Abs. 2 (PFB S. 108) ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Höhe der bei unverhältnismäßigen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen von den Trägern des Vorhabens zu leistenden Entschädigung ebenfalls 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude beträgt.

26 3.2.3.2 Nicht zu folgen vermag der Senat dem Argument der Kläger, das von ihnen bewohnte Haus lasse sich in rechtserheblicher Weise nicht vergleichen mit den Gebäuden, die der Planfeststellungsbeschluss und die Ausführungen in den Musterurteilen zur Rechtfertigung der Kappungsgrenze von 30 % im Auge gehabt hätten. Die betreffende Regelung erfasst auch solche Gebäude, die - wie die Kläger für ihr Haus vortragen - trotz ihres guten baulichen Zustands infolge ihrer besonderen Bauweise nur unter besonders hohen Kosten mit wirksamen Schallschutzeinrichtungen versehen werden könnten.

27 Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 108) aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 422). Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten erfordernde Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht - wie es im Vortrag der Kläger anklingt - darauf an, ob der Eigentümer (oder ein Rechtsvorgänger) den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Instandhaltung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen. Der in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (A II 10.1.8.5 S. 666) verwendete Begriff der „schlechten Bausubstanz“ kennzeichnet nur einen typischen Anwendungsfall für die Unverhältnismäßigkeit zwischen zu erreichendem Schutzzweck und Höhe der Aufwendungen.

28 Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude der Kläger der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach ihren Angaben (vgl. Schriftsätze vom 31. August 2007, S. 18 ff. und vom 3. Januar 2008) ist das etwa im Jahre 1929 als Wochenendhaus (Wohnlaube) errichtete, von ihnen im Jahr 1993 erworbene und modernisierte Gebäude im Laufe der Jahrzehnte zu einem in gutem Zustand befindlichen Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 56,2 m² und einer überbauten Nutzfläche von 49,52 m² umgebaut worden. Ob dem heute vorhandenen Wohnhaus, für das nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten eine Baugenehmigung nicht existiert, ein mit den besonderen rechtlichen Verhältnissen in der damaligen DDR zu begründender baurechtlicher Bestandsschutz zur Seite steht, kann offenbleiben. Das Gebäude zeichnet sich durch eine spezifische Holzständer-Leichtbauweise aus, die im Fall des Einbaus wirksamer Schallschutzmaßnahmen nach dem Vortrag der Kläger außerordentlich umfangreiche bauliche Veränderungen im Bereich der Außenwände, des Dachaufbaus sowie der Fenster und Türen notwendig machten. Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 30. Juli 2007 kämen die erforderlichen Umbaumaßnahmen einem faktischen Neubau gleich. Insbesondere sei ein gravierender konstruktiver Eingriff in den derzeitigen Baukörper u.a. deshalb unumgänglich, weil die gesamte Dachkonstruktion aufgenommen und die Holzbalkendecke teilweise neu eingebaut werden müsse, um die gegenwärtig in bestimmten Räumen vorhandenen unzulänglichen Raumhöhen von nur 2,07 m bzw. 2,17 m auf die erforderliche Höhe von 2,40 m anzuheben. In seinem von den Klägern vorgelegten ergänzenden Schreiben vom 2. April 2008 schätzt Dipl.-Ing. H. die Kosten der Umgestaltung auf 90 000 € bis 100 000 €, je nach auftretenden technischen Schwierigkeiten auch darüber. Das von den Klägern eingeholte Verkehrswertgutachten der Architektin Linder vom 21. November 2007, das zum Stichtag 5. Oktober 2007 von einem Verkehrswert (Grundstück und Gebäude) i.H.v. 105 000 € gelangt, bestätigt die spezielle Bauweise des Gebäudes, die für die zu erwartenden ungewöhnlich umfangreichen und aufwendigen Umbaumaßnahmen ursächlich ist.

29 Den von den Klägern verschiedentlich gestellten Anträgen, durch Einholung von Sachverständigengutachten oder Einnahme eines Augenscheinsbeweis über den Zustand und die Beschaffenheit des Wohngebäudes sowie über die zu erwartenden Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen zu erheben, ist somit wegen rechtlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht nachzugehen. Ebenso wenig bedarf es der beantragten Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung (vgl. Schriftsatz vom 11. März 2008, S. 2), dass zum Schutz der Gesundheit der Kläger Schallschutzmaßnahmen dringend notwendig seien. Dieser Antrag ist unsubstantiiert. Wie dargelegt, liegt die Lärmbelastung auf dem Grundstück der Kläger nach den von ihnen selbst angegebenen Werten deutlich unter der Schwelle, von der an nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs eine Gefährdung der Gesundheit Lärmbetroffener anzunehmen ist. Hierzu verhält sich der Beweisantrag nicht.

30 3.2.3.3 Dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg mit 30 % des Verkehrswerts nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 gleichfalls ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass Bemessungsgrundlage nicht nur der Verkehrswert des Gebäudes, sondern der des gesamten Grundstücks ist, wird auch den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen. In aller Regel wird dies - im Einzelfall abhängig von der Relation zwischen Wert des Grundstücks und des Gebäudes - dazu führen, dass die Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Aufwendungen erst bei solchen Kosten für Schallschutzmaßnahmen einsetzt, die deutlich mehr als die Hälfte des Gebäudewerts betragen. Angesichts der begrenzten Schutzrichtung der Vorschrift, die nicht eine generelle Entschädigung etwaiger Wertverluste oder sonstiger Einbußen bezweckt, sondern ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen vorsieht, stellt dies keine unangemessene Begrenzung dar.

31 Nicht berechtigt sind die von den Klägern in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken, ob die Festlegung einer einheitlichen, für alle betroffenen Grundstücke geltenden Grenze von 30 % des Verkehrswertes mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (Schriftsatz vom 10. März 2008, S. 5). Die Kläger beanstanden, dass auf diese Weise die Eigentümer weniger wertvoller Grundstücke schlechter gegen Fluglärm geschützt würden als die Eigentümer von Grundstücken mit einem geringeren Verkehrswert. Dass der Beklagte keine festen Beträge oder sonst eine einzelfallbezogene Begrenzung, sondern einen Prozentsatz des Verkehrswertes vorgesehen hat, ist eine sachgerechte typisierende Regelung. Mit dem Bezugspunkt des Verkehrswerts wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im Regelfall mit der Werthaltigkeit eines Gebäudes, die sich u.a. aus seiner Größe, seiner baulichen Beschaffenheit und seinem Zustand ergibt, auch der Aufwand für Schallschutzeinrichtungen erhöht.

III

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen sind mangels Stellung eines Antrags keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO); dementsprechend kommt eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 22.01.2009 -
BVerwG 4 A 1013.07ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B4A1013.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1013.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie ist zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte Miteigentümerin von zwei in der Nähe des Flughafens gelegenen Eigentumswohnungen (...) in 12527 Berlin-Grünau. Gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Vielzahl weiterer Kläger hat sie im Oktober 2004 Klage erhoben und die Aufhebung dieses Planfeststellungs-beschlusses, hilfsweise die Verpflichtung zu verbessertem Lärmschutz beantragt (BVerwG 4 A 1014.04 ).

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren einschließlich der Klägerin sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört worden. Der Senat hat das vorliegende Verfahren, zu dem seinerzeit noch die Klagen weiterer Personen gehörten, gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO.

5 Über die Klage des Ehemannes der Klägerin (und weiterer Kläger) hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2007 (BVerwG 4 A 1023.06 ) entschieden. Die Klageanträge der Klägerin und ihres Ehemannes waren inhaltsgleich. Soweit der Ehemann der Klägerin seine Klage zurückgenommen hat, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat der Senat den Beklagten nach Maßgabe der Musterurteile verpflichtet und die weitergehende Klage abgewiesen.

6 Das Amtsgericht Köpenick hat mit Beschluss vom 16. November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt. Das Wohneigentum der Klägerin fällt in die Insolvenzmasse. Das Klageverfahren der Klägerin, das zunächst unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1010.07 und - nach Abtrennung durch Beschluss vom 30. August 2007 - unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1013.07 geführt wurde, war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2008 erklärte der Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin, dass der Rechtsstreit wieder aufgenommen und fortgeführt werden solle.

7 Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die Wiederaufnahme verursacht sind, dem Beklagten aufzuerlegen.

8 Im Übrigen wird die Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008 zurückgenommen.

9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

10 1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

11 2. Das zunächst gemäß § 173 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Klageverfahren ist von der Klägerin, vertreten durch ihren Treuhänder (Insolvenzverwalter), mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008 gemäß § 85 Abs. 1 InsO, § 250 ZPO aufgenommen worden.

12 Die noch aufrechterhaltenen Klageanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang aus den in den Musterurteilen angeführten Gründen Erfolg.

13 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

14 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Wohneigentum der Klägerin liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens und wird von Fluglärm betroffen sein.

15 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

16 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Klägerin nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten des Wohneigentums der Klägerin entschieden. Besonderheiten sind insoweit weder erkennbar noch geltend gemacht.

17 2.2 Die Klägerin kann aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

III

18 Dem Antrag der Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die „Wiederaufnahme“ verursacht sind, dem Beklagten aufzuerlegen, wird nicht stattgegeben.

19 Über den inhaltsgleichen Klaganspruch des Ehemanns der Klägerin ist bereits im Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 - BVerwG 4 A 1023.06 - (Kläger zu 746) mit (nahezu) identischem Ergebnis und einem entsprechenden Kostenausspruch entschieden worden. Als Miteigentümer bilden die Klägerin und ihr Ehemann eine Rechtsgemeinschaft. Die Klagansprüche einer Rechtsgemeinschaft sind wertmäßig als ein Anspruch anzusehen. Die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 20. Juli 2007 umfasst daher auch die auf den Klageanspruch der Klägerin entfallenden Kosten. Streitwertbildend ist der Wert des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Eigentums. Diesen Wert hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 auf 15 000 Euro festgesetzt. Er liegt der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 20. Juli 2007 zugrunde. Es ist daher nicht gerechtfertigt, erneut eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu treffen. Ebenso ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.

20 Der Senat hat die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anwaltlich vertretene Klägerin ebenso wie den Beklagten und den Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass aus den vorgenannten Gründen in dem abgetrennten Klageverfahren der Klägerin keine für die Klägerin und den Beklagten nachteilige (erneute) Kostenentscheidung zu erwarten sei, d.h. Gerichtskosten nicht erhoben würden und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Senat hat den Treuhänder der Klägerin ferner bereits mit Schreiben vom 7. November 2007 darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren des Ehemannes der Klägerin durch Beschluss vom 20. Juli 2007 (BVerwG 4 A 1023.06 ) rechtskräftig abgeschlossen ist, den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses mitgeteilt, Hinweise zum zweckdienlichen weiteren Verfahren gegeben und angeregt, sich diesbezüglich mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (und ihres Ehemannes) in Verbindung zu setzen und abzustimmen. Mit Rücksicht darauf und im Hinblick auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen sieht der Senat keinen Anlass, die von der Klägerin begehrte Kostenentscheidung zu treffen.