Beschluss vom 22.02.2002 -
BVerwG 1 B 47.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B1B47.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2002 - 1 B 47.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B1B47.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 47.02

  • Bayerischer VGH München - 19.11.2001 - AZ: VGH 25 B 01.30897

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Sie macht ferner pauschal geltend, das Berufungsgericht habe Beweisangebote "schlicht ignoriert". Dem Beschwerdevorbringen könnte damit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen sein. Ein derartiger Verfahrensmangel ist indes nicht schlüssig dargetan. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Beweisantrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts erheblich war und die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Beschwerde muss jedoch substantiiert darlegen, aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Eine derartige Darlegung findet sich in der Beschwerdebegründung nicht. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Berufungsgericht Beweisangebote "ignoriert" hat. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Kläger vielmehr als wahr unterstellt (BA S. 5). Es trifft ferner nicht zu, dass das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2001 unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat diese Auskunft in seiner Entscheidung gewürdigt (BA S. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.